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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 145/11
Verkündet am:
10. Mai 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Fluch der Karibik
UrhG § 32a; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 242 D
a) Dem Urheber kann ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 199
Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht allein aufgrund fehlender Marktbeobachtung angelastet werden.
b) Hat der Urheber aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für
einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, kann er diesen Anspruch
aber noch nicht beziffern, weil er hierzu noch Angaben des Dritten benötigt,
gegen den sich der Anspruch richtet, ist ihm regelmäßig die Erhebung einer
Stufenklage zuzumuten, um die Verjährung zu hemmen.
c) Die Synchronisationsleistungen eines Synchronsprechers für die Person eines Hauptdarstellers eines Kinofilms sind üblicherweise nicht derart marginal, dass der Anwendungsbereich des § 32a UrhG generell ausgeschlossen
ist.
BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11 - KG Berlin
LG Berlin
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 29. Juni 2011 unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht im Verhältnis zur Beklagten
zu 1 die Klage hinsichtlich des Auskunftsantrags und des noch
nicht bezifferten Zahlungsantrags wegen der Kinoauswertung der
Filme "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" abgewiesen
und im Verhältnis zur Beklagten zu 2 die Berufung des Klägers
gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom
15. Dezember 2009 im Umfang der Berufungsanträge zu 2 a und
b des Klägers (Auskunfts- und nicht bezifferter Zahlungsantrag
wegen der Video- und DVD-Auswertung der Filme Fluch der Karibik I bis III) zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-3-
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Schauspieler und Synchronsprecher. Für die deutschsprachige Fassung der Spielfilmproduktionen "Fluch der Karibik" (Kinostart in
Deutschland am 2. September 2003), "Fluch der Karibik II" (Kinostart in
Deutschland am 27. Juli 2006) und "Fluch der Karibik III" (Kinostart in Deutschland am 24. Mai 2007) synchronisierte er jeweils die von Johnny Depp gespielte
Hauptrolle des "Jack Sparrow". Vertragspartner des Klägers war bei der Produktion "Fluch der Karibik" (nachfolgend "Fluch der Karibik I") die B.
AG und bei den Produktionen "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" die F.
AG. Der Kläger erhielt für die erste
Produktion auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Grundgage von 79 €
und einem Zusatzhonorar von 3,50 € je Take (gesprochener Abschnitt, Satz
oder Satzteil, Szene) ein Gesamthonorar von 1.308 €, für die Produktionen
"Fluch der Karibik II und III" ein Pauschalhonorar von jeweils 4.000 €. Im Gegenzug übertrug er sämtliche Nutzungsrechte an den erbrachten künstlerischen
Leistungen an seine jeweiligen Vertragspartner.
2
Die in Deutschland ansässigen Beklagten zu 1 und 2 und die in den USA
ansässige Beklagte zu 3 gehören zum Walt-Disney-Konzern, der die in Rede
stehenden Spielfilme produziert hat. Der Beklagten zu 1 sind die Erlöse aus der
Kinoverwertung der Filme, der Beklagten zu 2 die Erlöse aus der Video- und
DVD-Vermarktung in Deutschland zugeflossen.
3
Der Kläger hat behauptet, die Beklagten zu 1 und 2 hätten auch die Erlöse aus der Kinoverwertung sowie der Video- und DVD-Vermarktung im Übrigen
deutschsprachigen Raum (Schweiz, Österreich) erhalten. Der Kläger ist der
Auffassung, ihm stehe aufgrund des herausragenden Erfolgs der Filme eine
-4-
angemessene weitere Beteiligung an den Erträgen zu, die die Beklagten aus
der Verwertung seiner Leistungen erzielt hätten.
4
Der Kläger hat die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft und
Zahlung in Anspruch genommen, wobei er gegenüber der Beklagten zu 1 Ansprüche hinsichtlich der Kinoauswertung, gegenüber der Beklagten zu 2 hinsichtlich der Video-, DVD- und Fernsehauswertung und gegenüber der Beklagten zu 3 hinsichtlich der Fernsehausstrahlung geltend gemacht hat. Die ursprünglich gegen die Beklagte zu 1 wegen der Video- und DVD-Auswertung
verfolgten Ansprüche hat der Kläger für erledigt erklärt.
5
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Die Beklagten zu 1
und 2 haben wegen der Ansprüche im Hinblick auf den Film "Fluch der Karibik I" die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte zu 3 hat sich gegen die
internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gewandt.
6
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die
Filme "Fluch der Karibik II und III" antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, welche
Einnahmen ihr aus der gewerblichen und nicht gewerblichen Vorführung der
deutschsprachigen Kinofassungen der genannten Filme zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz,
Österreich) sowie unter Aufschlüsselung der Kinobesucherzahlen. Hinsichtlich
des einseitig für erledigt erklärten Teils der Klage hat es festgestellt, dass die
Beklagte zu 1 verpflichtet ist, den darauf entfallenden Teil der Kosten des
Rechtsstreits zu tragen. Im Übrigen hat das Landgericht - mit Ausnahme des
als zweite Stufe gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Zahlungsantrags
wegen der Filmproduktionen "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 als unbegründet und gegen die Beklagte zu 3 als unzulässig abgewiesen.
-5-
7
Gegen diese Entscheidung haben der Kläger und die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt. Die Beklagte zu 1 hat mit ihrem Rechtsmittel die vollständige
Abweisung der Klage begehrt. Nach Rücknahme der Berufung gegenüber der
Beklagten zu 3 hat der Kläger in der Berufungsinstanz beantragt,
1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen,
a) ihm bezüglich der Filmproduktion "Fluch der Karibik I" Auskunft zu erteilen, welche Einnahmen ihr aus der gewerblichen und nicht gewerblichen
Vorführung der deutschsprachigen Kinofassung dieses Films zugeflossen
sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland,
Schweiz, Österreich) sowie unter Aufschlüsselung der Kinobesucherzahlen,
b) an ihn eine betragsmäßig noch festzusetzende weitere angemessene
Beteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 5. Juli 2008 als Fairnessausgleich aus der Filmauswertung
der genannten Filmproduktion zu zahlen;
2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen,
a) ihm bezüglich der deutschsprachigen Fassungen der Filmproduktionen
"Fluch der Karibik I", "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" Auskunft zu erteilen, welche Einnahmen ihr aus der Video- und DVD-Vermarktung der genannten Filmproduktionen zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz,
Österreich) und unter Angabe der Stückzahlen der verkauften Vervielfältigungsstücke,
b) an ihn eine betragsmäßig noch festzulegende weitere angemessene Beteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. Januar 2009 als Fairnessausgleich für die Verwertung
der genannten Filmproduktionen in dem Bereich Home-Entertainment
(Video/DVD) zu zahlen;
3. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, ihm bezüglich der deutschsprachigen Fassungen der Filmproduktionen "Fluch der Karibik I", "Fluch der Karibik II" und
"Fluch der Karibik III"
a) Auskunft zu erteilen, wie häufig die genannten Produktionen im deutschsprachigen Sendegebiet (Deutschland, Österreich, Schweiz) durch die
von der Beklagten zu 3 und/oder von ihr lizenzierte Sendeunternehmen
ausgestrahlt worden sind und welche Erlöse ihr und/oder der Beklagten
zu 3 daraus zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und
Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich),
-6-
b) an ihn eine noch festzulegende weitere angemessene Beteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem
31. März 2010 als Fairnessausgleich für den Erlöszufluss gemäß vorstehend a) zu zahlen.
8
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und
die Klage auf die Berufung der Beklagten zu 1 insgesamt abgewiesen (KG,
GRUR-RR 2011, 409).
9
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision
des Klägers, mit der er sein Klagebegehren im Umfang der zweitinstanzlichen
Anträge weiterverfolgt. Die Beklagten zu 1 und 2 beantragen, das Rechtsmittel
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
10
A. Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagten zu 1 und 2 geltend
gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche nach § 32a Abs. 2, § 79 Abs. 2
UrhG, § 242 BGB verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
11
Die geltend gemachten Auskunftsansprüche seien nicht gegeben, weil
bereits keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Kläger gegen
die Beklagten Zahlungsansprüche nach § 32a Abs. 2 UrhG habe. Der Kläger
habe als Synchronsprecher im Verhältnis zu den Beiträgen der übrigen Künstler
und Leistungsschutzberechtigten einen nur untergeordneten Beitrag zur deutschen Sprachfassung der Filme geleistet, der regelmäßig keinen Anspruch auf
Fairnessausgleich begründen könne. Die Vertragspartner des Klägers hätten
seinen Beitrag mit den Pauschalhonoraren angemessen im Sinne des § 32
-7-
Abs. 2 UrhG abgegolten. Eine weitere Beteiligung nach § 32a Abs. 2 UrhG stehe dem Kläger daher nicht zu, weshalb auch die mit der Stufenklage verfolgten
Zahlungsanträge abzuweisen seien.
12
Die Ansprüche wegen des Films "Fluch der Karibik I" seien im Übrigen
mit Ablauf des 31. Dezember 2007 und damit vor der im Jahr 2008 erhobenen
Klage verjährt.
13
Die Beklagte zu 1 sei auch nicht verpflichtet, die auf den für erledigt erklärten Teil der Klage entfallenden Kosten zu tragen, weil dem Kläger wegen
seines untergeordneten künstlerischen Beitrags insoweit schon kein Anspruch
nach § 32a Abs. 2 UrhG zustehe.
14
B. Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es den Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Kinoauswertung der Filme "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" und den hierauf bezogenen noch unbezifferten Zahlungsantrag sowie den Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 2 wegen der Video- und DVD-Auswertung der
Filme "Fluch der Karibik I bis III" (Berufungsantrag des Klägers zu 2 a) und den
hierauf bezogenen unbezifferten Zahlungsantrag (Berufungsantrag des Klägers
zu 2 b) für unbegründet erachtet hat. Die weitergehende Revision ist unbegründet.
15
I. Die Beklagte zu 3 ist nicht Rechtsmittelbeklagte des Revisionsverfahrens. Die Revision führt die Beklagte zu 3 in der Revisionsschrift allerdings neben den Beklagten zu 1 und 2 als Revisionsbeklagte an. Gleichwohl ist die Revision nicht gegen die Beklagte zu 3 gerichtet. Mängel in der Parteibezeichnung
-8-
in Rechtsmittelschriften sind unbeachtlich, wenn in Anbetracht der jeweiligen
Umstände keine vernünftigen Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers
und des Rechtsmittelbeklagten bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2003
- V ZR 233/01, NJW 2003, 3203, 3204; Beschluss vom 22. November 2005
- XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284 Rn. 8). Die erforderliche Klarheit über den
Rechtsmittelbeklagten kann auch im Wege der Auslegung der Rechtsmittelschrift und der im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Dazu zählt vorliegend das Berufungsurteil, das die
Revision mit der Revisionsschrift vorgelegt hat. Aus diesem ergibt sich, dass die
Beklagte zu 3 in der Sache nur anfänglich am Berufungsverfahren beteiligt war.
Der Kläger hat die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Berufung mit der Berufungsbegründung zurückgenommen. Am Berufungsverfahren war die Beklagte
zu 3 - von der Kostenentscheidung abgesehen - anschließend nicht mehr beteiligt. Es bestanden deshalb bereits bei Revisionseinlegung keine vernünftigen
Zweifel, dass die Revision nicht gegen die Beklagte zu 3 gerichtet ist.
16
II. Revision des Klägers im Verhältnis zur Beklagten zu 1
17
Die Revision des Klägers gegen die Beklagte zu 1 hat nur zum Teil Erfolg.
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1. Mit der Revision verfolgt der Kläger gegen die Beklagte zu 1 seinen
Auskunftsanspruch und den hierauf bezogenen noch nicht bezifferten Zahlungsanspruch wegen der Filme "Fluch der Karibik I bis III" weiter. Die Revision
hat wegen der Revisionsanträge auf die zweitinstanzlichen Schlussanträge des
Klägers Bezug genommen. Seine zweitinstanzlichen Schlussanträge erfassten
auch die in Rede stehenden Ansprüche wegen der Filme "Fluch der Karibik II
und III", weil der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1
-9-
beantragt hat, die vom Landgericht im Hinblick auf diese Filme verurteilt worden
war.
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2. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass
das Berufungsgericht den Auskunfts- und den Zahlungsanspruch nach § 32a
Abs. 2, § 79 Abs. 2 UrhG, § 242 BGB gegen die Beklagte zu 1 im Hinblick auf
die Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" für unbegründet erachtet hat
(dazu nachstehend B II 2 a bis c). Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der
Revision dagegen, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag für unbegründet erachtet hat (dazu nachstehend B II 2 d).
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a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Abweisung des
unbezifferten Zahlungsantrags durch das Landgericht im Hinblick auf den Film
"Fluch der Karibik I" allerdings nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Kläger hat
mit der Berufungsbegründung vom 18. März 2010 zwar nur den Auskunftsantrag (Antrag zu 1 a) und nicht auch den unbezifferten Zahlungsantrag (Antrag
zu 1 b) angekündigt. Das ist aber unschädlich. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3
Nr. 1 ZPO, nach der die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten muss,
inwieweit das Urteil angefochten und welche Abänderung beantragt wird, erfordert nicht notwendig einen förmlichen Antrag. Es reicht vielmehr aus, wenn die
innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach ergeben, in welchem Umfang und mit
welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom
13. November 1991 - VIII ZB 33/91, NJW 1992, 698). Im Streitfall ist der Berufungsbegründung eindeutig zu entnehmen, dass sich das Rechtsmittel des Klägers auch gegen die Abweisung des unbezifferten Zahlungsantrags im Hinblick
auf den Film "Fluch der Karibik I" richtete. Das Landgericht hatte den Auskunftsund den Zahlungsantrag mit der Begründung verneint, die Ansprüche seien ver-
- 10 -
jährt. Diese Ansicht hat der Kläger in der Berufungsbegründung sowohl im Hinblick auf den Auskunfts- als auch auf den Zahlungsantrag angegriffen.
21
b) Der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" ist jedenfalls Ende 2007 verjährt.
22
aa) Der als Hilfsanspruch zur Bezifferung eines Zahlungsanspruchs geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 242 BGB verjährt im Verhältnis zum
Hauptanspruch selbständig nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren (vgl. zu
§ 195 BGB aF BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988,
533, 536 - Vorentwurf II). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
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Der ausübende Künstler kann nach § 242 BGB Auskunft verlangen,
wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember
2008 - I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 Rn. 35 = WRP 2009, 1008 - Mambo
No. 5). Hinsichtlich des fraglichen Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB kommt
es danach auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von
greifbaren Anhaltspunkten an, die auf ein auffälliges Missverhältnis aus den
Erträgen und Vorteilen der Beklagten zu 1 aus der Filmauswertung im Sinne
des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG schließen lassen. Dazu genügt auf Klägerseite
jede Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer überdurchschnittlich
erfolgreichen Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" durch die Beklagte
zu 1. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schweren und subjektiv
nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erfor-
- 11 -
derlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem
Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen
nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen
Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (vgl.
BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681
Rn. 13; Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn. 17).
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bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB gegen die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die
Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB
verjährt ist, weil der Kläger spätestens im Jahr 2004 entweder Kenntnis von
dem herausragenden Erfolg des Films in Deutschland aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt hat oder von dem Erfolg aufgrund grober Fahrlässigkeit
nichts wusste.
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(1) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe
die Anforderungen verkannt, die an ein Kennenmüssen zu stellen sind. Allerdings kann dem Berechtigten nicht allein aufgrund fehlender Marktbeobachtung
grobe Fahrlässigkeit angelastet werden (vgl. Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 32a Rn. 42; Schricker/Haedicke in Schricker/
Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32a Rn. 39; Wandtke/Grunert in
Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 32a Rn. 31). Von einer allgemeinen
Marktbeobachtungspflicht ist das Berufungsgericht aber auch nicht ausgegangen. Es hat vielmehr eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers aus der lang
andauernden Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" in allen deutschen
Großstädten, der breiten Resonanz in der lokalen und überregionalen Presse
sowie in anderen Medien und der Berichterstattung im Jahr 2004 über die Os-
- 12 -
car-Nominierungen in mehreren Kategorien gefolgert. Diese tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
26
Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit
dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, er habe von dem Blockbuster-Erfolg des Films in den Jahren 2003 und 2004 wegen seiner großen beruflichen Beanspruchung durch zahlreiche Hauptrollen am Dortmunder Stadttheater
in diesem Zeitraum keine Kenntnis erlangen können. Das Berufungsgericht ist
zutreffend davon ausgegangen, dass die Berichterstattung über den fraglichen
Film in allen deutschen Großstädten einschließlich Dortmund derart umfangreich war, dass der Kläger - sollte er wirklich keine Kenntnis gehabt haben sich einer Kenntnis vom Erfolg des Films bewusst verschlossen hat.
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(2) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kläger habe
zunächst keine Kenntnis davon gehabt, dass der Anspruch auf weitere Beteiligung im Jahr 2002 auf ausübende Künstler erstreckt worden sei. Für die grob
fahrlässige Unkenntnis kommt es auf die zutreffende rechtliche Würdigung nicht
an (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 681 Rn. 14).
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c) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der
Zahlungsanspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG gegen die Beklagte zu 1
wegen des Spielfilms "Fluch der Karibik I" nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt ist.
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Für die Verjährung des Zahlungsanspruchs des Klägers gegenüber der
Beklagten zu 1 nach § 32a Abs. 2 UrhG kommt es auf die Kenntnis oder grob
fahrlässige Unkenntnis der Umstände an, aus denen sich ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Gegenleistung im Sinne des § 32a Abs. 1
- 13 -
Satz 1 UrhG und den Erträgnissen oder Vorteilen der Beklagten zu 1 aufgrund
der Filmauswertung ergab.
30
Dies setzt die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der vom Dritten
- hier der Beklagten zu 1 - erzielten Erträge oder Vorteile voraus (vgl. Schricker/
Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32a Rn. 39; Wandtke/Grunert in
Wandtke/Bullinger aaO § 32a Rn. 31). Dazu zählen etwa die vom Verwerter
erzielten Bruttoerlöse oder sein Gewinn (vgl. BGH, Urteil vom 22. September
2011 - I ZR 127/10, GRUR 2012, 496 Rn. 33 = WRP 2012, 565 - Das Boot).
Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht
risikolos Klage zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VI
ZR 379/02, NJW 2004, 510; BGH, NJW-RR 2010, 681 Rn. 14). Dabei muss der
Gläubiger seinen Anspruch nicht abschließend beziffern können. Es genügt,
wenn er etwa eine Feststellungsklage erheben kann. Entsprechendes gilt, wenn
dem Gläubiger die Erhebung einer Stufenklage zuzumuten ist. Dies war vorliegend der Fall, weil nach dem Vortrag des Klägers aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG
vorlagen.
31
d) Die Revision hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen
wendet, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag (vgl. Ziff. 2 der
landgerichtlichen Urteilsformel) für unbegründet erachtet hat.
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aa) Der Kläger hat mit der Klage von der Beklagten zu 1 auch Auskunft
über die Erlöse aus der Video- und DVD-Vermarktung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" beansprucht. Den Antrag hat der Kläger in erster Instanz in der
Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte zu 1 hat sich der Erledigungserklä-
- 14 -
rung nicht angeschlossen. Das Landgericht hätte danach an sich über die Frage entscheiden müssen, ob sich der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache
erledigt hat. Es hat den seiner Meinung nach unbegründeten Antrag aber als
Antrag auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz der Prozesskosten ausgelegt
(vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 98/93, NJW 1994, 2895, 2896) und
diesen Antrag für begründet erachtet. Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag dagegen als unbegründet angesehen.
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bb) Das Berufungsgericht hat einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die Video- und DVD-Auswertung der Filme "Fluch
der Karibik I bis III" zu Recht verneint. Greifbare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG gegen die Beklagte zu 1 wegen der Video- und
DVD-Auswertung hat der Kläger nicht dargelegt. Gegenteiliges zeigt auch die
Revision nicht auf.
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3. Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet,
dass das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 wegen der Kinoauswertung der Filmproduktionen "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" verneint hat.
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a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend
davon ausgegangen, dass ein Leistungsschutzberechtigter bereits dann, wenn
aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch
nach § 32a Abs. 2 UrhG bestehen, Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und gegebenenfalls Rechnungslegung (§ 259 BGB) verlangen kann, um im Einzelnen die
weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende
Vergütung berechnen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001
- I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 603 = WRP 2002, 715 - Musikfragmente; BGH,
GRUR 2009, 939 Rn. 35 - Mambo No. 5; GRUR 2012, 496 Rn. 11 - Das Boot).
- 15 -
36
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Auskunftsanspruch gegen
die Beklagte zu 1 wegen der Filme "Fluch der Karibik II und III" sei nicht begründet, weil der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte für das nach § 32a
Abs. 2 Satz 1 UrhG erforderliche auffällige Missverhältnis dargelegt habe, hält
der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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aa) Gemäß § 32a Abs. 1 UrhG ist derjenige, dem der Urheber Nutzungsrechte eingeräumt hat, auf Verlangen des Berechtigten verpflichtet, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, wenn der Urheber ihm die Nutzungsrechte
zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen zwischen dem Urheber und Werknutzer in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und
Vorteilen aus der Nutzung des Werks steht. Hat der Nutzungsrechtsinhaber das
Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt
sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen und Vorteilen des Dritten, so haftet der Dritte dem Urheber nach § 32a Abs. 2 UrhG unmittelbar nach
Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Auf die Rechte des ausübenden Künstlers ist die Vorschrift des § 32a UrhG entsprechend anwendbar (§ 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG).
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bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es
sich bei der vom Kläger für die deutschsprachige Fassung der Filme "Fluch der
Karibik II und III" erbrachten Leistung, die in der Synchronisierung der von
Johnny Depp dargestellten Rolle des "Jack Sparrow", um eine künstlerische
Darbietung im Sinne des § 73 UrhG handelt (vgl. BGH, Urteil vom
22. September 1983 - I ZR 40/81, GRUR 1984, 119, 120 = WRP 1984, 131
- Synchronisationssprecher; Reich/Schwarz in v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch
des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl., Kap. 100 Rn. 6; Büscher in
- 16 -
Wandtke/Bullinger aaO § 73 Rn. 7 und 21). Der Kläger hat auch die Nutzungsrechte an diesen Leistungen übertragen, die die Beklagte zu 1 ausgewertet hat.
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cc) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, ein Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zwischen der vereinbarten Vergütung und den von der Beklagten zu 1 aus der
Verwertung erzielten Erträgen sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil der
Kläger nur einen untergeordneten Beitrag zum Gesamtwerk erbracht habe.
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(1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein lediglich untergeordneter Beitrag durch ein branchenübliches Pauschalhonorar abgegolten
werden kann und ein solcher Beitrag regelmäßig keinen Anspruch nach § 32a
UrhG begründet. Es hat angenommen, dass die Beiträge des Klägers im Verhältnis zu den Beiträgen der übrigen Urheber als untergeordnet einzustufen
seien. Zu der originär schauspielerischen Leistung des Johnny Depp habe er
keinen Beitrag leisten können. Die deutsche Textfassung sei ihm vorgegeben
worden. Sein eigenschöpferischer Beitrag habe sich auf die stimmliche Darstellung des Hauptdarstellers in den Filmen beschränkt. Hier sei sein Spielraum
eher begrenzt gewesen. Zudem seien die wortbestimmenden Sequenzen immer wieder durch den Einsatz technischer Tricks und Effekte, zahlreicher Nebendarsteller und Komparsen, längerer Kampf-, Action-, Grusel- und Klamaukszenen unterbrochen, in denen die Figur des "Jack Sparrow" entweder
nicht oder nur als einer von vielen Beteiligten in Erscheinung trete und in denen
zum Teil das nonverbale Geschehen dominiere. Für die untergeordnete Bedeutung der Tätigkeit spreche auch der Umstand, dass die Synchronisation der
Filme "Fluch der Karibik I bis III" nur insgesamt zwölf Tage umfasst habe.
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(2) Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen eines auffälligen Missverhältnisses im Sinne von
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§ 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unter Hinweis auf eine nur untergeordnete Tätigkeit
des Klägers verneint.
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Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 36 UrhG aF, auf die auch im
Rahmen der Auslegung des § 32a UrhG zurückgegriffen werden kann (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf
der Bundesregierung zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und
ausübenden Künstlern, BT-Drucks. 14/8058, S. 19), setzt der Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nicht voraus, dass die Leistung des ausübenden
Künstlers ursächlich für die Erträge und Vorteile ist, die aus der Nutzung des
Werks gezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 189/95,
BGHZ 137, 387, 397 - Comic-Übersetzungen I). Insoweit sind Urheber oder
ausübende Künstler, die einen eher untergeordneten Beitrag zu einem Gesamtwerk erbracht haben, nicht generell vom Anwendungsbereich des § 32a
UrhG ausgeschlossen (vgl. zu § 36 UrhG aF BGH, Urteil vom 21. Juni 2001
- I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 - Kinderhörspiele). Nur bei gänzlich untergeordneten Leistungen, die üblicherweise durch ein Pauschalhonorar abgegolten werden, ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vergütung und den aus
der Verwertung erzielten Vorteilen von vornherein ausgeschlossen (zu § 36
UrhG aF BGHZ 137, 387, 397 - Comic-Übersetzungen I; BGH, GRUR 2002,
153, 155 - Kinderhörspiele; zu § 32a UrhG Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 19).
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(3) Nach diesen Maßstäben ist die Annahme des Berufungsgerichts, Ansprüche des Klägers nach § 32a Abs. 2 UrhG seien allein im Hinblick auf die
nur geringe Bedeutung des Beitrags des Klägers zum Gesamtwerk von vornherein ausgeschlossen, nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht hat
zu hohe Anforderungen an den Beitrag des Klägers als ausübender Künstler für
das Gesamtwerk - hier die Filme "Fluch der Karibik II und III" - gestellt. Nur bei
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gänzlich untergeordneten, gleichsam marginalen Beiträgen ist ein Anspruch
nach § 32a UrhG ausgeschlossen. Davon kann bei der Leistung eines Synchronsprechers, der die Synchronisierung des Hauptdarstellers eines Films
übernommen hat, im Allgemeinen nicht ausgegangen werden (vgl. auch Reich/
Schwarz in v. Hartlieb/Schwarz aaO Kap. 100 Rn. 8; Wandtke/Leinemann, ZUM
2011, 746).
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Das Berufungsgericht hat selbst angenommen, dass die Synchronisierungsleistung für den Eindruck der dargestellten Filmfigur eine wesentlich mitprägende Bedeutung hat. Dies entspricht auch den Feststellungen des Landgerichts, wonach die Stimme eines Menschen ein besonderes Persönlichkeitsmerkmal darstellt, das für die Erscheinung des jeweiligen Trägers und für die
Wahrnehmung dieser Person durch Dritte regelmäßig eine wesentliche und
prägende Rolle spielt und die Tätigkeit des Synchronsprechers bei der Synchronisierung eines Hauptdarstellers nicht auf das bloße Ablesen eines vorgegebenen Textes beschränkt ist, sondern das stimmliche Nachspielen der jeweiligen Filmszenen erfordert. Dann kann im Regelfall nicht davon ausgegangen
werden, die Synchronisationsleistung für den Hauptdarsteller eines Films sei
von so untergeordneter Bedeutung für das Gesamtwerk, dass ein Anspruch
nach § 32a Abs. 2 UrhG von vornherein ausgeschlossen ist.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Verhältnis zwischen den wortbestimmten Szenen, an denen
die Figur des "Jack Sparrow" beteiligt ist, und den übrigen Teilen der fraglichen
Filme. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu sind so allgemein gehalten, dass sie nicht den Rückschluss erlauben, der Sprachanteil der Hauptfigur
"Jack Sparrow" sei so gering, dass aufgrund der besonderen Umstände des
Streitfalls von einer nur marginalen Bedeutung der Synchronisationsleistungen
des Klägers auszugehen sei.
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4. Die Revision hat ebenfalls Erfolg, soweit sie gegen die Abweisung des
gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Zahlungsantrags im Hinblick auf die Filme
"Fluch der Karibik II und III" gerichtet ist. Das Berufungsgericht hat den noch
unbezifferten Zahlungsantrag mit der Begründung verneint, ein Anspruch nach
§ 32a Abs. 2 Satz 1, § 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG sei wegen der geringen Bedeutung des Beitrags des Klägers nicht gegeben. Da diese Beurteilung keinen Bestand hat (vorstehend Rn. 34 bis 45), ist auch der Abweisung des unbezifferten
Zahlungsantrags in diesem Umfang die Grundlage entzogen.
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III. Revision des Klägers im Verhältnis zur Beklagten zu 2
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Die Revision des Klägers hat auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2 nur
teilweise Erfolg. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet,
dass das Berufungsgericht die Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegen die
Beklagte zu 2 im Hinblick auf die Fernsehauswertung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" verneint hat (Berufungsanträge des Klägers zu 3 a und b). Die Revision hat dagegen Erfolg und führt in diesem Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es Ansprüche auf Auskunft und Zahlung wegen der Video- und DVDVermarktung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" für unbegründet erachtet hat
(Berufungsanträge des Klägers zu 2 a und b).
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1. Das Berufungsgericht hat den Auskunfts- und Zahlungsantrag des
Klägers gegen die Beklagte zu 2 nach § 32a Abs. 2, § 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG
im Hinblick auf eine nur untergeordnete Bedeutung seines Beitrags zum Gesamtwerk verneint. Diese Annahme hält aus den vorstehend dargestellten
Gründen der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand (Rn. 34 bis 46).
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2. Der Auskunfts- und der Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 wegen der Video- und DVD-Vermarktung des Films "Fluch der Karibik I" ist auch nicht nach §§ 194, 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Revision
rügt in diesem Zusammenhang mit Recht, dass sich die Feststellungen des Berufungsgerichts zu der Frage, wann der Kläger Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen hatte oder eine grob fahrlässige Unkenntnis vorlag, nur auf
die Kinoauswertung dieses Films beziehen. Das Berufungsgericht hat hingegen
nicht festgestellt, wann die Beklagte zu 2 mit der Video- und DVD-Auswertung
begonnen hat und wann die Verjährungsfrist des Anspruchs gegen die Beklagte
zu 2 in Lauf gesetzt worden ist.
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3. Das Berufungsurteil stellt sich im Hinblick auf die Verneinung des Auskunfts- und Zahlungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte zu 2 wegen
der Fernsehauswertung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" allerdings aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
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Die Beklagte zu 2 hat behauptet, keine TV-Sendelizenzen vergeben und
aus der Ausstrahlung der fraglichen Filme im Fernsehen keine Erlöse erzielt zu
haben. Diesen Vortrag hat der Kläger nicht bestritten. Danach besteht im Streitfall gegen die Beklagte zu 2 weder ein weitergehender Auskunfts- noch ein
Zahlungsanspruch wegen der Filmauswertung nach § 32a Abs. 2 UrhG.
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IV. Auf die Revision des Klägers ist danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit das Berufungsgericht den Auskunftsund Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Kinoverwertung der
Filme "Fluch der Karibik II und III" und gegen die Beklagte zu 2 wegen der Video- und DVD-Vermarktung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" verneint hat.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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1. Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werks erzielten Erträgen und Vorteilen des Dritten besteht, setzt - wie der Senat nach Erlass des
Berufungsurteils entschieden hat - zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile
voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile
angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in
einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (vgl. BGH,
GRUR 2012, 496 Rn. 25 und 40 - Das Boot). Ein auffälliges Missverhältnis liegt
jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis
begründen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 25 - Das Boot; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 19).
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2. Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a
Abs. 2 Satz 1 UrhG besteht, wird das Berufungsgericht auch die Erträgnisse
und Vorteile in die Betrachtung einzubeziehen haben, die sich aus Verbreitungshandlungen im deutschsprachigen Ausland (Österreich, Schweiz) ergeben
haben. Im Ausland ausgeführte Nutzungshandlungen unterfallen vorliegend
§ 32a Abs. 2 UrhG, weil der Kläger und seine Vertragspartner gemäß Art. 27
EGBGB für ihre Rechtsbeziehungen deutsches Recht gewählt haben (vgl.
Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 32b Rn. 2; Norde-
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mann/Schiffel in Fromm/Nordemann aaO § 32b Rn. 5). Haben der Urheber oder
der Leistungsschutzberechtigte und der Nutzungsberechtigte die Anwendung
deutschen Rechts wirksam vereinbart, ist der Anwendungsbereich des § 32a
UrhG jedenfalls dann nicht auf in Deutschland erfolgte Nutzungshandlungen
begrenzt, wenn - wie im Streitfall - die Rechteeinräumung nicht auf das Inland
beschränkt ist. Werden durch die vereinbarte Vergütung sowohl inländische als
auch ausländische Nutzungshandlungen abgegolten, sind in die Prüfung des
auffälligen Missverhältnisses auch die Erträgnisse und Vorteile des Dritten aus
der Nutzung im Ausland einzubeziehen.
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In die Beurteilung, ob greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis bestehen, ist die weitere Vergütung des Klägers in Höhe von 8.650 € für
Werbemaßnahmen nicht einzurechnen. Zwar sind bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis besteht, die gesamten Beziehungen des Urhebers oder
Leistungsschutzberechtigten zum Verwerter zu berücksichtigen (vgl. BGH,
GRUR 2012, 496 Rn. 25 - Das Boot). Ob diese Vergütung geeignet ist, ein auffälliges Missverhältnis auszuschließen, kann sich aber überhaupt erst aus einem Vergleich mit den von den Beteiligten erzielten Erträgen und gegebenenfalls nach Erteilung der begehrten Auskünfte ergeben. Diese Frage ist daher
erst in der weiteren Stufe des Verfahrens nach Bezifferung der Zahlungsansprüche zu klären.
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Bei der Frage, ob greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis vorliegen, wird das Berufungsgericht auch den Umstand zu berücksichtigen
haben, dass der Kläger für die Synchronisation der Filme "Fluch der Karibik II
und III" ein etwa dreifach so hohes Entgelt erhalten hat wie für den Film "Fluch
der Karibik I". Zu den Zeitpunkten, als die Vergütungen für die Synchronisationsleistungen des Klägers für die Filme "Fluch der Karibik II und III" vereinbart
wurden, war der Erfolg des Filmes "Fluch der Karibik I" bekannt. Vor diesem
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Hintergrund hat der Kläger das gegenüber der Vergütung für den ersten Film
höhere Honorar erhalten, und auf dieser Basis ist die Frage zu beurteilen, ob
ein auffälliges Missverhältnis vorliegt.
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3. Das Berufungsgericht wird auch zu prüfen haben, ob sich aus der Natur des Auskunftsbegehrens als eines aus Treu und Glauben abgeleiteten Anspruchs vorliegend Grenzen der Auskunftspflicht ergeben. Sie scheidet aus,
wenn auf Seiten des Berechtigten die geforderten Angaben zur Erreichung des
Vertragszwecks nicht unbedingt erforderlich sind, und setzt auf Seiten des Verpflichteten voraus, dass er dem Auskunftsbegehren ohne unzumutbaren Aufwand und ohne Beeinträchtigung berechtigter Interessen nachkommen kann
(vgl. BGH, GRUR 2002, 602, 603 - Musikfragmente; GRUR 2012, 496 Rn. 75
- Das Boot).
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Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, die verlangte
Auskunft beträfe vertrauliche Informationen über betriebsinterne Vorgänge.
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Der Kläger beansprucht Auskunft von der Beklagten zu 1 über die Einnahmen aus der Vorführung der deutschsprachigen Kinofassung der fraglichen
Filme unter Angabe der Kinobesucherzahlen und von der Beklagten zu 2 über
die Einnahmen aus der Video- und DVD-Vermarktung unter Angabe der verkauften Stückzahlen. Dass die Beklagten an diesen nicht weiter aufgegliederten
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Angaben ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse haben, das so schwer
wiegt, dass dahinter das Auskunftsinteresse des Klägers zurücktreten müsste,
ist nicht dargelegt und auch nicht ohne weiteres ersichtlich.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht
unterschreiben.
Bornkamm
Löffler
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2009 - 15 O 261/08 KG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2011 - 24 U 2/10 -