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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 139/14
vom
19. März 2015
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die
Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 wird unter
Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des
13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Mai 2014
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der
Beklagten zu 2 gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von mehr als
38.383,51 € nebst Zinsen im Teil-Versäumnis- und Endurteil der 2.
Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden vom 1. Juli
2013 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 58.214,44 €
festgesetzt.
Gründe:
1
I. Die Klägerin ist Transportversicherin der D.
GmbH und deren Tochtergesellschaft O.
D.
W.
W.
H.
R.
(im
Folgenden: Versicherungsnehmer). Die Versicherungsnehmer beauftragten die
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Beklagte zu 1, ein russisches Speditionsunternehmen, mit dem Transport einer
Sendung von Baumaterialien von Dresden nach Moskau. Die Beklagte zu 1
beauftragte die Beklagte zu 2, ein litauisches Frachtunternehmen, als Unterfrachtführerin mit der Durchführung des Transports.
2
Die Beklagte zu 2 holte die aus mehreren Kisten bestehende Sendung,
die unter anderem hochwertige Steinplatten enthielt, am 6. Mai 2008 mit mehreren CMR-Frachtbriefen mit einem Lkw ab. Am 16. Mai 2008 wurde an der
Grenze zu Russland eine vollständige Zollrevision angeordnet. Die Transportkisten wurden abgeladen, geöffnet, von Mitarbeitern der Zollbehörde wieder
verschlossen und auf den Lkw geladen. Beim Entladen der Kisten in Moskau
wurde festgestellt, dass drei Kisten aufgebrochen und darin enthaltene Steinplatten beschädigt waren.
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Die Klägerin, die ihre Versicherungsnehmer entschädigt hat, hat - soweit
im vorliegenden Verfahren noch von Interesse - aus abgetretenem Recht der
Empfängerin des Transportguts gegen die Beklagte zu 2 Schadensersatzansprüche in Höhe des Wertes des zerstörten Teils der Lieferung geltend gemacht. Das Landgericht hat die Beklagte zu 2 zur Zahlung von 59.130,63 €
nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat deren Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich der von der Beklagten zu 2 zu zahlende Betrag auf 58.214,44 € nebst Zinsen beläuft. Die Revision hat es nicht zugelassen.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 2 mit der Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision, mit der sie die vollständige Abweisung der gegen
sie gerichteten Klage erreichen will.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg und führt gemäß
§ 544 Abs. 7 ZPO zur teilweisen Aufhebung des angegriffenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
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1. Das Berufungsgericht hat angenommen, auf den von der Beklagten zu
2 durchgeführten Transport sei die CMR anzuwenden. Die Beklagte zu 2 hafte
der Empfängerin des Transportguts, die ihren Anspruch an die Klägerin abgetreten habe, nach Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 CMR für den entstandenen Schaden. Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte zu 2 von der
verschuldensunabhängigen Haftung befreit wäre, lägen nicht vor. Ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten zu 2 habe das Landgericht zu Recht nicht festgestellt. Die Haftung der Beklagten zu 2 sei nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. b,
Art. 23, Abs. 3 CMR auf 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des
durch die Beschädigung entwerteten Teils der Sendung begrenzt. Der Berechnung sei ein Gewicht von 5.036 kg zugrunde zu legen. Die Beklagte zu 2 könne
mit ihrem Einwand, das Gewicht der beschädigten Ware habe lediglich 2.930 kg
betragen, nicht gehört werden. Das Landgericht habe das Gewicht der beschädigten Packstücke im unstreitigen Tatbestand mit 5.036 kg angegeben. Diese
Feststellung unterliege der Tatbestandswirkung des § 314 ZPO und sei als unstreitiges Vorbringen maßgeblich.
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2. Das Berufungsurteil beruht teilweise auf einer Verletzung des Rechts
der Beklagten zu 2 auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
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a) Das Landgericht hat im unstreitigen Tatbestand festgestellt, dass Mitarbeiter der Empfängerin der Sendung in Russland festgestellt hätten, dass drei
Kisten, die Steinplatten enthielten, aufgebrochen und darin enthaltene Steine
mit einem Gewicht von 5.036 kg beschädigt gewesen seien. Es hat außerdem
auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. In den Entscheidungs-
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gründen hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest,
18,56 qm Fußbodenplatten Basalto di Olbia, 3,52 qm Wandplatten Basalto di
Olbia und 26,59 qm Wandplatten Nero Portoro seien beschädigt worden. Nach
dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin habe das Gewicht der geschädigten Packstücke 5.036 kg betragen.
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b) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, es sei gemäß
§ 314 ZPO an die Feststellung des Landgerichts gebunden, das Gewicht der
beschädigten Ware habe 5.036 kg betragen.
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aa) Das Berufungsgericht ist im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass das tatsächliche Vorbringen der Parteien in erster Linie dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zu entnehmen ist (§ 314 Satz 1 ZPO). Hierzu zählen auch die tatsächlichen Feststellungen, die in den Entscheidungsgründen enthalten sind (BGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - XI ZR 216/97, BGHZ
139, 36, 39). Enthält der Tatbestand eine Bezugnahme auf Schriftsätze und ihre
Anlagen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO), ist davon auszugehen, dass auch deren
Inhalt zum Bestandteil der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist (BGH,
Urteil vom 28. November 2001 - IV ZR 309/00, NJW-RR 2002, 381). Die Beweiskraft des Tatbestands und damit auch die Bindung für das Revisionsgericht
entfallen, soweit die Feststellungen Widersprüche oder Unklarheiten aufweisen
(BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007; Urteil vom
9. März 2005 - VIII ZR 381/03, NJW-RR 2005, 962, 963; Urteil vom 17. März
2011 - I ZR 170/08, GRUR 2011, 1050 Rn. 11 = WRP 2011, 1444 - Ford-Vertragspartner). Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen enthalten einen
solchen Widerspruch. Diesen Widerspruch hätte das Berufungsgericht von
Amts wegen berücksichtigen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1995
- III ZR 44/94, NJW-RR 1995, 1058, 1060; Urteil vom 14. Januar 2010
- I ZR 4/08, MD 2010, 362 Rn. 9).
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bb) Nach den Feststellungen des Landgerichts ist unklar, ob die im Einzelnen konkret bezeichneten beschädigten Steinplatten oder die Packstücke, in
denen sich die beschädigten Steinplatten befunden haben, ein Gewicht von
5.036 kg gehabt haben sollen. Die Feststellungen im unstreitigen Tatbestand
des landgerichtlichen Urteils lassen erkennen, dass die beschädigte Ware dieses Gewicht gehabt hat. Die Ausführungen in den Entscheidungsgründen legen
demgegenüber ein Verständnis nahe, dass die sie enthaltenden Packstücke
5.036 kg gewogen haben.
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cc) Angesichts dieses Widerspruchs hätte das Berufungsgericht nicht
von einer Bindung nach § 314 ZPO ausgehen dürfen und dem Vortrag der Beklagten zu 2 in der Berufungsbegründung nachgehen müssen, dass die nach
den Feststellungen des Landgerichts konkret bezeichneten beschädigten
Steinplatten nach den von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen nicht das
Gewicht hatten, von dem das Landgericht bei seiner Verurteilung ausgegangen
ist. Die Beklagte zu 2 hat unter Hinweis auf die eigenen Angaben der Klägerin
in ihrer Rechnung und in der Packliste vorgetragen, dass zwar die beschädigten
Frachtstücke insgesamt ein Gewicht von 5.036 kg gehabt hätten, dass ausweislich der Feststellungen des Landgerichts jedoch nicht deren gesamter Inhalt
beschädigt worden war, sondern lediglich Ware mit einem Gewicht von 2.930
kg (1.140 kg + 210 kg + 1.580 kg).
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dd) Angesichts des aus dem landgerichtlichen Urteil selbst ersichtlichen
Widerspruchs zum Gewicht der Ware, für deren Beschädigung die Beklagte zu
2 ersatzpflichtig ist, kommt es nicht auf die Frage an, ob die tatbestandlichen
Feststellungen im landgerichtlichen Urteil auch deshalb widersprüchlich sind
und der Bindungswirkung des § 314 ZPO nicht unterliegen, weil sie nicht mit
dem Inhalt der Anlagen zu den Schriftsätzen der Klägerin übereinstimmen, auf
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die im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen wird und denen das Landgericht die in den Tatbestand aufgenommenen Gewichtsangaben entnommen hat.
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c) Damit hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten zu 2
zum Gewicht der beschädigten Ware ohne verfahrensrechtliche Grundlage unberücksichtigt gelassen und den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103
Abs. 1 GG verletzt. Auf diesem Verstoß beruht das Berufungsurteil, soweit der
Klage in einem über 38.383,51 € nebst Zinsen hinausgehenden Umfang stattgegeben worden ist. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem von der Beklagten gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR geschuldeten Entschädigungsbetrag von
8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des durch die Beschädigung
entwerteten Teils der Sendung in Höhe von insgesamt 27.590,05 € (8,33 x
1,130420 x 2930 kg) sowie anteilig aus Fracht und Zöllen in unstreitiger Höhe
von 3.502,48 € und 7.290,98 €.
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3. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen
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Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Büscher
Löffler
Richter am BGH Prof. Dr. Koch
ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.
Büscher
Schwonke
Feddersen
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 01.07.2013 - 42 HKO 188/09 OLG Dresden, Entscheidung vom 21.05.2014 - 13 U 1303/13 -