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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 109/05
Verkündet am:
17. Juli 2008
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
Sammlung Ahlers
UrhG § 26
a) Kunsthändler i.S. des § 26 UrhG ist jeder, der aus eigenem wirtschaftlichem
Interesse an der Veräußerung von Kunstwerken beteiligt ist. Hierzu zählt auch,
wer Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken
berät und hierfür eine von der Höhe des Kaufpreises abhängige Provision beansprucht.
b) Der Auskunftsanspruch des Künstlers gegen den Kunsthändler oder Versteigerer gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 UrhG (F: 10.11.1972) setzt ebenso wie der Folgerechtsanspruch des Künstlers gegen den Veräußerer gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1
UrhG (F: 10.11.1972) voraus, dass die Weiterveräußerung zumindest teilweise
im Inland erfolgt ist.
-2c) Unter Weiterveräußerung i.S. des § 26 UrhG ist nicht allein das dingliche Verfügungsgeschäft, sondern das gesamte, das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ebenso wie das dingliche Verfügungsgeschäft umfassende Veräußerungsgeschäft zu verstehen (im Anschluss an BGHZ 126, 252, 259 – Folgerecht bei Auslandsbezug).
d) Bei Unterzeichnung des Kaufvertrags durch einen Vertragspartner im Inland ist
der erforderliche Inlandsbezug gegeben.
ZPO § 167
Die Bestimmung des § 167 ZPO ist grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar, in
denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann (Abgrenzung zu BGH, Urt. v.
11.10.1974 – V ZR 25/73, NJW 1975, 39; Aufgabe von BGH, Urt. v. 10.2.1971
– VIII ZR 208/69, WM 1971, 383, 384 und Urt. v. 21.10.1981 – VIII ZR 212/80, NJW
1982, 172).
BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 – I ZR 109/05 – OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
-3-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2005 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer, vom 8. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Sie nimmt in
Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urheber an Werken der bildenden Künste wahr; hierzu gehört auch der Folgerechtsanspruch nach § 26 UrhG. Der Beklagte berät gegen Provision Sammler und
Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken.
-4-
2
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Auskunft über die Weiterveräußerung von Originalwerken der bildenden Künste ihr angeschlossener Urheber.
Sie begehrt zum einen allgemein Auskunft darüber, welche Werke unter seiner
Beteiligung im Jahre 2001 weiterveräußert wurden (§ 26 Abs. 3 UrhG a.F.). Sie
erstrebt zum anderen nähere Auskunft über die Veräußerung der Kunstsammlung Ahlers im Januar 2001 und möchte insoweit den Namen und die Anschrift
des Veräußerers sowie die Höhe des Veräußerungserlöses der einzelnen Werke erfahren (§ 26 Abs. 4 UrhG a.F.).
3
Die „Sammlung Ahlers“ war eine der größten Privatsammlungen des Expressionismus mit Werken der Künstler des „Blauen Reiter“ und der „Brücke“.
Sie enthielt zahlreiche Werke, bei denen die Schutzdauer des Urheberrechts
noch nicht abgelaufen war. Die Verkäufer, zu denen jedenfalls die Ahlers AG
und weitere Unternehmen der Ahlers-Gruppe gehören, haben den Kaufvertrag
am 26. Januar 2001 in Frankfurt am Main unterschrieben. Im Übrigen sind die
Umstände des Abschlusses und der Durchführung des Vertrages streitig, insbesondere ist streitig, in welcher Weise der Beklagte an diesem Geschäft beteiligt war und ob die Kunstwerke sich bereits bei Vertragsschluss in einem Zollfreilager in der Schweiz befanden.
4
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
5
Das Landgericht hat dem allgemeinen Auskunftsanspruch stattgegeben
und den die „Sammlung Ahlers“ betreffenden Auskunftsanspruch abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat den allgemeinen Auskunftsanspruch abgewiesen und
dem die „Sammlung Ahlers“ betreffenden Auskunftsanspruch stattgegeben
(OLG Frankfurt GRUR 2005, 1034).
-5-
6
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den allgemeinen Auskunftsanspruch weiter, während der Beklagte die Abweisung des die „Sammlung Ahlers“ betreffenden Auskunftsanspruchs erstrebt.
Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
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A. Das Berufungsgericht hat den Auskunftsanspruch der Klägerin hinsichtlich der „Sammlung Ahlers“ bejaht und den allgemeinen Auskunftsanspruch mangels rechtzeitiger Geltendmachung abgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt:
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Der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Veräußerung der „Sammlung Ahlers“ sei nach § 26 Abs. 4 UrhG (a.F.) begründet. Der Beklagte sei als Kunsthändler i.S. von § 26 UrhG anzusehen. Kunsthändler im Sinne dieser Bestimmung sei auch der Kunstvermittler, der gegen Provision beim Kunsthandel berate. Der Beklagte sei an der Veräußerung der „Sammlung Ahlers“ beteiligt gewesen. Er habe die Gemäldesammlung gemeinsam mit dem amerikanischen
Kunsthändler N. zum Zweck der Weiterveräußerung erworben. Dass der Beklagte insoweit als Kunsthändler tätig geworden sei, erscheine auch nicht deshalb zweifelhaft, weil – nach seiner Behauptung – Erwerber der Sammlung eine
aus ihm und seinem Partner N. bestehende amerikanische Partnership gewesen sei. Auch der für den Folgerechtsanspruch erforderliche Inlandsbezug der
Weiterveräußerung sei gegeben. Die Klägerin habe vorgetragen, die Einigung
über den Eigentumsübergang sei schon in dem in Deutschland unterzeichneten
Kaufvertrag enthalten gewesen. Der Beklagte, den eine sekundäre Darlegungs-
-6-
last treffe, habe diese Behauptung nicht ausreichend substantiiert bestritten.
Daher gelte das Vorbringen der Klägerin, wonach ein Teil des dinglichen Veräußerungsgeschäfts im Inland stattgefunden habe, als zugestanden.
9
Der allgemeine Auskunftsanspruch nach § 26 Abs. 3 UrhG (a.F.) sei unbegründet. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass sie die allgemeine Auskunft
für das Jahr 2001 spätestens bis zum 31. Dezember 2002 vom Beklagten verlangt habe. Das mit der am 10. Februar 2003 zugestellten Klageschrift geltend
gemachte Auskunftsersuchen wirke nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der
Klageschrift am 20. Dezember 2002 zurück. Die Bestimmung des § 167 ZPO
gelte nicht für Fristen, die – wie hier – sowohl durch gerichtliche als auch durch
außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnten.
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B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionen haben Erfolg und
führen zur Aufhebung des Berufungsurteils. Auf die Revision der Klägerin ist
das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen, soweit dieses dem allgemeinen
Auskunftsanspruch stattgegeben hat (dazu unter II). Auf die Revision des Beklagten ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den die
„Sammlung Ahlers“ betreffenden Auskunftsanspruch an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (dazu unter III).
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I. Der Folgerechtsanspruch nach § 26 UrhG ist durch das Fünfte Gesetz
zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I
S. 2587) neu geregelt worden. Diese Neuregelung ist am 16. November 2006 in
Kraft getreten. Für den Streitfall ist die zuvor geltende Rechtslage maßgeblich,
da die Auskunftsansprüche vor dem Inkrafttreten der Neuregelung geltend gemacht worden sind.
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12
II. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der allgemeine Auskunftsanspruch nach § 26 Abs. 3 UrhG a.F. begründet. Nach dieser Bestimmung kann der Urheber von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft
darüber verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb des
letzten vor dem Auskunftsersuchen abgelaufenen Kalenderjahres unter Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden.
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1. Die Klägerin ist als Verwertungsgesellschaft nach § 26 Abs. 5 UrhG
a.F. berechtigt, den Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der ihr angeschlossenen Urheber geltend zu machen.
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2. Der Beklagte ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen
hat, Kunsthändler i.S. des § 26 UrhG und daher zur Auskunftserteilung verpflichtet.
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a) Der Begriff des Kunsthändlers ist in einem weiten Sinne zu verstehen.
Kunsthändler i.S. des § 26 UrhG ist jeder, der aus eigenem wirtschaftlichem Interesse an der Veräußerung von Kunstwerken beteiligt ist (vgl. Dreier/Schulze,
UrhG, 2. Aufl., § 26 Rdn. 15; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 26
UrhG Rdn. 4; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 26 UrhG
Rdn. 33; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 26 UrhG Rdn. 12). Dabei
kann die Beteiligung des Kunsthändlers, wie sich aus § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG
ergibt, nicht nur darin bestehen, dass er Erwerber oder Veräußerer des Kunstwerks ist, sondern auch darin, dass er bei der Veräußerung des Kunstwerks als
Vermittler tätig wird. Als Vermittler wird der Kunsthändler schon dann tätig,
wenn er das Veräußerungsgeschäft zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber fördert. Insoweit können bereits Hinweise auf das Kunstwerk, dessen Aufnahme in einen Katalog oder in Ausstellungen genügen (vgl. Dreier/Schulze
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aaO § 26 Rdn. 16; Fromm/Nordemann aaO § 26 UrhG Rdn. 4; Möhring/Nicolini/Spautz, UrhG, 2. Aufl., § 26 Rdn. 11; Schricker/Katzenberger aaO § 26 UrhG
Rdn. 33; Wandtke/Bullinger aaO § 26 UrhG Rdn. 13).
16
b) Nach diesen Maßstäben ist der Beklagte als Kunsthändler i.S des § 26
UrhG anzusehen. Insoweit ist es nicht von Bedeutung, dass er selbst keine
Kunstwerke ankauft oder verkauft und sich selbst nicht als Kunsthändler, sondern als Kunstberater bezeichnet. Seine Tätigkeit erschöpft sich nicht im Erstellen von Expertisen. Er berät Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und
Verkauf von Kunstwerken. Damit fördert er die Veräußerung dieser Werke. Er
hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen von Veräußerungsgeschäften. Er erhält für seine Tätigkeit eine Provision, die nach den getroffenen Feststellungen in einem – stets vom Verkäufer zu zahlenden – Prozentsatz des Kaufpreises besteht.
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3. Die Klägerin hat den Auskunftsanspruch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts rechtzeitig geltend gemacht.
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a) Auskunft kann nach § 26 Abs. 3 UrhG a.F. nur über Weiterveräußerungen innerhalb des letzten vor dem Auskunftsersuchen abgelaufenen Kalenderjahres verlangt werden. Der ein bestimmtes Kalenderjahr betreffende Auskunftsanspruch kann demnach nur bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden; das Auskunftsersuchen muss dem Kunsthändler
oder Versteigerer daher spätestens bis zum letzten Tag des Folgejahres zugegangen sein (vgl. Fromm/Nordemann aaO § 26 UrhG Rdn. 6).
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b) Die Klägerin hat den Anspruch auf Auskunftserteilung über die im Jahre 2001 weiterveräußerten Werke mit ihrer am 20. Dezember 2002 bei Gericht
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eingegangenen Klageschrift geltend gemacht, die dem Beklagten am 10. Februar 2003 zugestellt worden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wirkt die Zustellung nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs der
Klageschrift zurück. Damit ist das Auskunftsersuchen rechtzeitig zugegangen.
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Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung
nach § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn
die Zustellung demnächst erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Durch die Zustellung der Klageschrift sollte die Frist zur Geltendmachung des
Auskunftsanspruchs nach § 26 Abs. 3 UrhG a.F. gewahrt werden. Die Klageschrift wurde „demnächst“, also ohne der Klägerin zuzurechnende Verzögerungen im Zustellungsverfahren, zugestellt (vgl. BGHZ 168, 306, 310 ff.). Das Berufungsgericht hat gemeint, die Bestimmung des § 167 ZPO gelte nicht für Fristen, die – wie hier die Frist zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs – sowohl durch gerichtliche als auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnten. Der Senat teilt diese Auffassung nicht.
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aa) Allerdings wird vor allem in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und in der Literatur die Ansicht vertreten, die Regelung über die
Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage gelte
nur für die Fälle, in denen eine Frist lediglich durch Inanspruchnahme der Gerichte gewahrt werden könne (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1981 – VIII ZR 212/80,
NJW 1982, 172 f.). Diese Meinung wird insbesondere mit dem aus der Entstehungsgeschichte zu erschließenden Sinn und Zweck der Vorschrift begründet
(vgl. BGHZ 75, 307, 310 f. m.w.N.). Die Bestimmung über die Rückwirkung der
Zustellung wurde mit Rücksicht auf die Einführung des Amtsbetriebes im Gerichtsverfahren in den Jahren 1909 (amtsgerichtliches Verfahren) und 1950
(landgerichtliches Verfahren) in die Zivilprozessordnung eingefügt. Sie hatte
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den Zweck, den Parteien, die bis dahin die Zustellungen im Prozess selbst besorgten und deshalb deren Zeitpunkt zuverlässig selbst bestimmen konnten,
das von ihnen nicht mehr kalkulierbare Risiko einer Verspätung der amtlichen
Zustellung abzunehmen. Hieraus wurde geschlossen, die Regelung solle lediglich verhindern, dass der Kläger, der für eine Fristwahrung auf die Mitwirkung
der Gerichte angewiesen sei, durch seinem Einfluss entzogene Verzögerungen
bei der Zustellung einen Schaden erleide; für Fälle, in denen ein einfaches
Schreiben ausreiche, sei die Vorschrift dagegen nicht geschaffen (BGH, Urt. v.
10.2.1971 – VIII ZR 208/69, WM 1971, 383, 384; Urt. v. 11.10.1974
– V ZR 25/73, NJW 1975, 39 f.). Der Bundesgerichtshof hat die Bestimmung
über die Rückwirkung der Zustellung deshalb in Fällen nicht für anwendbar
gehalten, in denen durch die Zustellung die – auch durch außergerichtliche Geltendmachung zu wahrenden – Fristen zur Erklärung einer Mieterhöhung (BGH
WM 1971, 383, 384), zur Anfechtung wegen Irrtums (BGH NJW 1975, 39 f.)
und zur Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft (BGH NJW 1982, 172 f.) gewahrt werden sollten. Das Bundesarbeitsgericht wendet die Bestimmung nicht
auf
tarifvertragliche
Ausschlussfristen
an
(BAG,
Urt.
v.
25.9.1996
– 10 AZR 678/95, juris Tz. 39 m.w.N.), was es allerdings auch mit dem besonderem Sinn und Zweck dieser Ausschlussfristen begründet (aaO Tz. 42).
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bb) Die Rückwirkungsregelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar dann auch auf Fristen anzuwenden, die durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden können, wenn die gesetzliche oder
vertragliche Regelung, aus der sich die zu wahrende Frist ergibt, einer eingeschränkten Anwendung der Rückwirkungsregelung entgegensteht. So verhält
es sich bei der Frist für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs des
Handelsvertreters nach § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB, weil dem Gläubiger hier ausdrücklich die Möglichkeit gegeben sei, seinen Anspruch wahlweise gerichtlich
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oder außergerichtlich geltend zu machen (BGHZ 53, 332, 338), und bei der
Frist zur Erklärung des Forderungsvorbehalts des Bauunternehmers gegenüber
der Schlusszahlung des Bauherrn gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1973), weil
der Sinn und Zweck der Fristbestimmung dies erfordere (BGHZ 75, 307,
313 ff.). Ein vergleichbarer Sonderfall liegt entgegen der Ansicht der Revision
der Klägerin hier aber nicht vor.
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cc) Nach Ansicht des Senats ist die Bestimmung des § 167 ZPO grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist
gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann.
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Dafür spricht zum einen, dass in derartigen Fällen sogar eine Zustellung
durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers Rückwirkung entfaltet. Die Bestimmung des § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB lässt – anstelle des Zugangs – die Zustellung einer Willenserklärung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zu. Mit
einer solchen Zustellung können Fristen gewahrt werden, die nicht durch gerichtliche Geltendmachung gewahrt werden müssen. Soll durch eine solche Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach § 132 Abs. 1 Satz 2
BGB i.V. mit §§ 191, 192 Abs. 2 Satz 1, § 167 ZPO bereits mit Übergabe des
die Willenserklärung enthaltenden Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher ein,
wenn die Zustellung demnächst erfolgt (a.A. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl.,
§ 167 Rdn. 3). Es wäre nicht gerechtfertigt, einer Zustellung durch Vermittlung
des Gerichts in gleichartigen Fällen die Rückwirkung zu versagen (vgl. MünchKomm.ZPO/Häublein, 3. Aufl., § 167 Rdn. 5).
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Dafür sprechen zum anderen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und
des Vertrauensschutzes. Der Wortlaut des § 167 ZPO bietet keine Anhaltspunk-
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te dafür, dass die Rückwirkung der Zustellung davon abhängt, ob mit der Zustellung eine nur gerichtlich oder eine auch außergerichtlich geltend zu machende Frist gewahrt werden soll und ob die Zustellung durch Vermittlung des
Gerichts oder des Gerichtsvollziehers erfolgt. Derjenige, der das Gesetz beim
Wort nimmt, erwartet daher zu Recht, dass die Zustellung durch Vermittlung
des Gerichts Rückwirkung entfaltet; er hat keinen Grund anzunehmen, dass
insoweit danach zu unterscheiden sein könnte, welche Art von Frist durch die
Zustellung gewahrt werden soll. Wer mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wählt, muss sich deshalb darauf verlassen können, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahrt (Zöller/Greger, ZPO,
26. Aufl., § 167 Rdn. 3; vgl. BGHZ 75, 307, 313 f.). Dem steht nicht entgegen,
dass Sinn und Zweck der Regelung bei einzelnen Fristen einer Rückwirkung
der Zustellung ausnahmsweise entgegenstehen können, so dass von dem
Grundsatz der Anwendung des § 167 ZPO auch auf Fristen, die durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden können, Ausnahmen zuzulassen
sind (vgl. MünchKomm.ZPO/Häublein aaO; Zöller/Greger aaO). Bei der Frist
des § 26 Abs. 3 UrhG a.F. handelt es sich jedenfalls nicht um einen solchen
Ausnahmefall.
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Soweit der V. und der VIII. Zivilsenat in der Vergangenheit die Auffassung vertreten haben, eine Rückwirkung der Zustellung komme generell bei
Fristen nicht in Betracht, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung
gewahrt werden könnten, haben sie auf Anfrage erklärt, an dieser Auffassung
nicht festzuhalten (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG). Der V. Zivilsenat schließt allerdings für die von ihm entschiedene Frage der Wahrung der Anfechtungsfrist
des § 121 BGB (BGH NJW 1975, 39 f.) eine Anwendung des § 167 ZPO nach
wie vor aus: In diesem Fall komme das Interesse des Empfängers, rasch Klarheit darüber zu gewinnen, ob der Anfechtungsberechtigte von seinem Gestal-
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tungsrecht Gebrauch mache, in dem Erfordernis der Unverzüglichkeit der Anfechtung zum Ausdruck und verbiete eine Rückwirkung der Zustellung.
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III. Der die „Sammlung Ahlers“ betreffende Auskunftsanspruch kann auf
der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht zugesprochen werden.
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1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die
Weiterveräußerung der „Sammlung Ahlers“ den erforderlichen Inlandsbezug
aufweist.
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a) Der Auskunftsanspruch gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 UrhG a.F. setzt
ebenso wie der Folgerechtsanspruch gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. nach
dem im Urheberrecht geltenden Territorialitätsprinzip voraus, dass die Weiterveräußerung im Sinne dieser Vorschrift zumindest teilweise im Inland stattgefunden hat (vgl. BGHZ 126, 252, 254 ff. – Folgerecht bei Auslandsbezug; vgl.
auch BGHZ 152, 317, 326 f. – Sender Felsberg; BGH, Urt. v. 24.5.2007
– I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Tz. 31 = WRP 2007, 996 – Staatsgeschenk).
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b) Unter Weiterveräußerung im Sinne des insoweit maßgeblichen deutschen Rechts ist jedenfalls die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung, also
das dingliche Verfügungsgeschäft, zu verstehen (BGHZ 126, 252, 259 – Folgerecht bei Auslandsbezug). Das Berufungsgericht hat angenommen, die Behauptung der Klägerin, die Einigung über den Eigentumsübergang sei schon in
dem in Deutschland unterzeichneten Kaufvertrag enthalten gewesen, gelte als
zugestanden, weil der Beklagte, den insoweit eine sekundäre Darlegungslast
treffe, diese Behauptung nicht ausreichend substantiiert bestritten habe; demnach habe ein Teil des dinglichen Veräußerungsgeschäfts im Inland stattgefun-
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den. Es kann dahinstehen, ob die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe
der Revision des Beklagten durchgreifen.
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c) Der Begriff der Weiterveräußerung im Sinne des § 26 UrhG umfasst
nicht allein das dingliche Verfügungsgeschäft, sondern das gesamte, aus dem
schuldrechtlichen Verpflichtungs- und dem dinglichen Verfügungsgeschäft bestehende Veräußerungsgeschäft (Dreier/Schulze aaO § 26 Rdn. 5; Schricker/
Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 146; Wandtke/Bullinger/v. Welser
aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 20; Braun, IPRax 1995, 227, 229, 230; Schack,
JZ 1995, 357, 358 f.; v. Welser, ZUM 2000, 472, 476 f.; Schneider-Brodtmann,
KUR 2004, 147, 152 f.; Katzenberger in Festschrift für Schricker, 2005, S. 377,
382 ff.; vgl. auch Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 284; a.A. Katzenberger, GRUR Int. 1992, 567, 582 f.; Vorpeil, GRUR Int. 1992, 913 f.; Pfefferle, GRUR 1996, 338, 340; Katzenberger, Das Folgerecht im deutschen und
ausländischen Urheberrecht, 1970, S. 94 f.; Schneider-Brodtmann, Das Folgerecht des bildenden Künstlers im europäischen und internationalen Urheberrecht, 1996, S. 82 f.).
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Der Begriff der (Weiter-)Veräußerung schließt schuldvertragliche und sachenrechtliche Elemente ein (vgl. BGHZ 56, 256, 257 f. – Urheberfolgerecht)
und legt daher eine Auslegung nahe, die sowohl den Kaufvertrag also auch die
dingliche Verfügung umfasst. Im Übrigen begründet der Kaufvertrag die Zahlungsverpflichtung und bestimmt die Höhe des Veräußerungserlöses, an dem
der Urheber nach § 26 UrhG zu beteiligen ist (Braun, IPRax 1995, 227, 229;
Schack, JZ 1995, 357, 359; v. Welser, ZUM 2000, 472, 476 f.). Allein das dingliche Verfügungsgeschäft vermag einen Folgerechtsanspruch deshalb ebenso
wenig zu begründen wie das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft. Der Begriff der Weiterveräußerung i.S. des § 26 UrhG schließt daher sowohl das ding-
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liche als auch das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft ein. Demnach hat
bereits mit der – unstreitigen – Unterzeichnung des Kaufvertrags durch die Verkäufer in Frankfurt am Main ein Teil der Weiterveräußerung im Inland stattgefunden. Damit liegt der für die Anwendung des § 26 UrhG erforderliche Inlandsbezug vor.
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Dieses Ergebnis wird durch folgende Erwägung bestätigt: Das Folgerecht
nach § 26 UrhG knüpft an das dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht
nach § 17 UrhG an. Ist das Original eines Werkes mit Zustimmung des zur
Verbreitung Berechtigten gemäß § 17 Abs. 2 UrhG im Wege der Veräußerung
in Verkehr gebracht worden, ist seine Weiterverbreitung mit Ausnahme der
Vermietung zulässig. Aus dem Kreis der danach grundsätzlich freien Verbreitungshandlungen hat der Gesetzgeber die besondere Form der Weiterveräußerung, wie sie in § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. geregelt ist, ausgenommen und
mit einem abgeschwächten Vergütungsanspruch belastet (vgl. BGHZ 126, 252,
257 – Folgerecht bei Auslandsbezug). Für die Frage, welcher Teil der Weiterveräußerung für die Anwendung des § 26 UrhG im Inland erfolgt sein muss,
kann daher darauf abgestellt werden, ob der fragliche Teilakt der (Weiter-)Veräußerung bereits den Tatbestand der Verbreitung i.S. des § 17 Abs. 1 UrhG
erfüllt. Der Umstand, dass der Begriff der Verbreitung nach § 17 Abs. 1 UrhG
sogar Vorbereitungshandlungen des Inverkehrbringens umfasst (vgl. Schulze in
Dreier/Schulze aaO § 17 Rdn. 11 m.w.N.), macht deutlich, dass der im Inland
erfolgte Abschluss des Kausalgeschäfts für eine Anwendung des § 26 UrhG
ausreichend ist.
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2. Der Anspruch des Urhebers gegen den Kunsthändler oder Versteigerer auf Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über
die Höhe des Veräußerungserlöses setzt nach § 26 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1
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Satz 1 UrhG a.F. voraus, dass der Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler an der Weiterveräußerung des Originals eines
Werkes der bildenden Künste beteiligt war. Das Berufungsgericht ist zwar – wie
bereits oben unter B II 2 ausgeführt – zutreffend davon ausgegangen, dass der
Beklagte als Kunsthändler i.S. von § 26 UrhG anzusehen ist. Die Feststellungen
des Berufungsgerichts tragen jedoch nicht die Annahme, dass der Beklagte,
wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat, als Erwerber an der Veräußerung der „Sammlung Ahlers“ beteiligt war.
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a) Der Beklagte hat die Gemäldesammlung nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts gemeinsam mit einem amerikanischen Kunsthändler – seinem Partner N. – zum Zweck der Weiterveräußerung erworben. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob die Behauptung des Beklagten
zutrifft, Erwerber der Sammlung sei eine aus ihm und seinem Partner N. bestehende amerikanische Partnership gewesen. Im Revisionsverfahren ist daher zu
unterstellen, dass der Beklagte und sein Partner die „Sammlung Ahlers“ für die
aus ihnen bestehende amerikanische Partnership zum Zweck der Weiterveräußerung erworben haben.
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b) Die Revision des Beklagten rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht
das weitere Vorbringen des Beklagten zu dieser Partnership nicht berücksichtigt
hat. Der Beklagte hat vorgetragen, bei dieser Partnership habe es sich um eine
Partnership New Yorker Rechts gehandelt, die schon vor ihrer Eintragung als
LLC (Limited Liability Company) rechtsfähig gewesen sei; diese Gesellschaft
sei zum Erwerb von Vermögen im eigenen Namen befähigt gewesen; deren
Gesellschafter würden selbst nicht Inhaber der von der Partnership erworbenen
Vermögensstücke. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungs-
- 17 -
gerichts ist auch dieses Vorbringen des Beklagten in der Revisionsinstanz als
zutreffend zugrunde zu legen.
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Dies gilt auch für die das amerikanische Recht betreffenden Rechtsbehauptungen des Beklagten. Der Tatrichter hat das in einem anderen Staat geltende Recht nach § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln (BGHZ 153, 353,
358). Eine Verletzung dieser Ermittlungspflicht kann mit der Verfahrensrüge
beanstandet werden (BGH, Urt. v. 23.4.2002 – XI ZR 136/01, NJW-RR 2002,
1359, 1360 m.w.N.). Die Rechtsbehauptung des Beklagten, eine Partnership
New Yorker Rechts sei bereits vor ihrer Eintragung als Limited Liability Company rechtsfähig, ist nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika – hier:
nach dem Recht des Bundesstaates New York – zu beurteilen. Nach Art. XXV
Abs. 5 Satz 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom
29. Oktober 1954 (BGBl. 1956 II S. 487) gelten Gesellschaften, die gemäß den
Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet
errichtet sind, als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird
in dem Gebiet des anderen Vertragsteils als solcher anerkannt. Im Geltungsbereich dieses Abkommens ist das Personalstatut einer Gesellschaft somit an das
am Ort ihrer Gründung geltende Recht anzuknüpfen. Das gilt auch hinsichtlich
der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft (BGH, Urt. v. 5.7.2004 – II ZR 389/02,
NJW-RR 2004, 1618 m.w.N.).
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c) Ist demnach davon auszugehen, dass die „Sammlung Ahlers“ von der
rechtsfähigen D. & N. Partnership erworben wurde, kann entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, der Beklagte sei als Erwerber an der Veräußerung der „Sammlung Ahlers“ beteiligt gewesen. Wird das
Original eines Werkes der bildenden Künste bei einer Weiterveräußerung von
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einer rechtsfähigen Gesellschaft erworben, veräußert oder vermittelt, ist allein
die rechtsfähige Gesellschaft an der Weiterveräußerung i.S des § 26 Abs. 1
Satz 1 UrhG a.F. beteiligt, auch wenn die Gesellschafter dabei für die Gesellschaft handeln.
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Das Berufungsgericht hat gemeint, es komme insoweit nicht auf die
rechtliche Zuordnung des Eigentums an den Kunstgegenständen, sondern auf
eine funktionelle Betrachtungsweise an, um Umgehungen des Folgerechtsanspruchs zu verhindern und dessen Durchsetzung im internationalen Kunsthandel nicht unangemessen zu erschweren. Deshalb müsse sich als Kunsthändler
und Erwerber behandeln lassen, wer – wie der Beklagte – im internationalen
Kunstgewerbe tätig sei und sich an einer Gesellschaft beteilige, die zum Zwecke des Erwerbs und der anschließenden Weiterveräußerung einer umfangreichen international angesehenen Kunstsammlung gegründet werde. Dem ist
nicht zu folgen.
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Die Befürchtung des Berufungsgerichts, die Durchsetzung von Folgerechtsansprüchen könne durch die Gründung einer Gesellschaft unangemessen erschwert werden, ist nicht begründet. Es gibt, wie die Revision des Beklagten zu Recht geltend macht, grundsätzlich keinen Grund, Gesellschaften für
weniger geeignet zu halten, Folgerechtsansprüche zu erfüllen, als deren Gesellschafter. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs im Streitfall durch die Gründung einer Gesellschaft erschwert wurde oder erschwert werden sollte. Es kann deshalb auch
nicht als rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich angesehen werden, dass
der Beklagte sich darauf beruft, die „Sammlung Ahlers“ nicht für sich selbst erworben zu haben und daher nicht auskunftspflichtig zu sein. Der Beklagte hat
die Klägerin, nachdem er von ihr vorgerichtlich auf Auskunftserteilung in An-
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spruch genommen worden war, sogleich und wiederholt darauf hingewiesen,
dass Erwerber der „Sammlung Ahlers“ die D. & N. Partnership sei und dass das
Auskunftsersuchen deshalb an diese zu richten sei. Zugleich hat er deren Anschrift mitgeteilt. Die Klägerin hätte ihr Auskunftsersuchen daher ohne weiteres
an diese Gesellschaft richten können.
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3. Die Revision des Beklagten macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die auf Verjährung des Hauptanspruchs gestützten Einwendungen des Beklagten übergangen und damit §§ 286, 547 Nr. 6 ZPO verletzt.
Der Beklagte hat sich erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung am
26. April 2005 in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Juni 2005 darauf berufen, ein etwaiger Folgerechtsanspruch der Klägerin gegen die Ahlers
AG aus § 26 Abs. 1 UrhG sei verjährt. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen zu Recht als verspätet zurückgewiesen und darin rechtsfehlerfrei keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der Verhandlung gesehen (§ 525 Satz 1,
§§ 296a, 156 ZPO).
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Das Berufungsgericht hat sich daher entgegen der Ansicht der Revision
des Beklagten zu Recht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Auskunftsanspruch gegen den Beklagten entgegensteht, dass dieser Auskunftsanspruch nicht zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gegen den Veräußerer
erforderlich ist (§ 26 Nr. 4 Satz 1 UrhG a.F.), weil dieser Zahlungsanspruch bereits verjährt ist und nicht mehr durchgesetzt werden kann (vgl. BGHZ 108, 393,
399). Im Übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass
an der Weiterveräußerung auf Seiten der Veräußerer neben der Ahlers AG jedenfalls noch weitere Unternehmen der Ahlers-Gruppe beteiligt waren. Es ist
nicht ersichtlich, weshalb etwaige Zahlungsansprüche gegen diese – der Klägerin unbekannten – Veräußerer verjährt sein sollten.
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C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revisionen der Parteien aufzuheben. Die Berufung des Beklagten gegen das dem allgemeinen Auskunftsanspruch stattgebende Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen. Hinsichtlich
des die „Sammlung Ahlers“ betreffenden Auskunftsanspruchs ist die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf Folgendes hingewiesen:
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Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, dass die „Sammlung Ahlers“ von der D. & N. Partnership New
Yorker Rechts vor deren Eintragung als Limited Liability Company erworben
wurde; gegebenenfalls wird es ermitteln müssen, ob eine solche Partnership
New Yorker Rechts schon vor ihrer Eintragung als Limited Liability Company
rechtsfähig ist und ob allein die Gesellschaft Inhaber der von der Partnership
erworbenen Vermögensgegenstände wird.
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Sollten diese Fragen zu bejahen sein, kommt es nicht weiter darauf an,
ob die Gesellschafter einer Partnership New Yorker Rechts – BGB-Gesellschaftern vergleichbar (vgl. BGHZ 146, 341, 357) – für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, was gleichfalls nach amerikanischem Recht zu beurteilen wäre (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1618), und ob die Klägerin den Beklagten danach
auch wegen einer von der Gesellschaft geschuldeten Auskunftserteilung in Anspruch nehmen könnte (vgl. BGHZ 33, 302, 306). Die Klägerin nimmt den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht wegen Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Haftung. Sie verlangt von ihm Auskunftserteilung über die unter seiner
Beteiligung als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler veräußerten Kunstwerke
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der „Sammlung Ahlers“ und nimmt ihn demnach ausschließlich wegen eigener
Verbindlichkeiten in Anspruch.
Bornkamm
Pokrant
Bergmann
Büscher
Koch
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.10.2003 - 2/6 O 523/02 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.06.2005 - 11 U 63/03 -