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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 76/12
vom
28. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2013 durch
die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und
Dr. Löffler
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg - 3. Zivilsenat - vom 8. Oktober 2012
wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 2.360.000 €
Gründe:
1
I. Das Landgericht hat der von der Klägerin, einem Handelsunternehmen
dänischen Rechts, gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach Schweizer
Recht, aus einem "Tradement Transfer Agreement" erhobenen Klage auf Übertragung von Marken, Schadensersatz wegen Nichtentstehens oder Löschung
einzelner zu übertragender Marken, Herausgabe von Dokumenten und Zahlung
von Vertragsstrafe bis auf einen geringen Teil der Vertragsstrafe stattgegeben;
die von der Beklagten gegen die Klägerin erhobene Widerklage auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und
Vernichtung von Erzeugnissen, Unterlassung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin hat es abgewiesen.
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2
Die Beklagte hat gegen das ihr am 21. Mai 2012 zugestellte Urteil mit
Schriftsatz vom 21. Juni 2012, der am 25. Juni 2012 beim Berufungsgericht
eingegangen ist, Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat den von der
Beklagten daraufhin gestellten Antrag, ihr wegen der Versäumung der Frist zur
Berufungseinlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, mit
Beschluss vom 29. August 2012 zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 8. Oktober 2012 als unzulässig verworfen. Gegen diese
Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer im vorliegenden Verfahren erhobenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.
3
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574
Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist
keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich. Der Senat hat die gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 29. August 2012 gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 28. Februar 2013 als unzulässig verworfen (I ZB 75/12).
Danach hat das Berufungsgericht auch die von der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung im hier angefochtenen Beschluss vom
8. Oktober 2012 zutreffend als verspätet angesehen und deshalb mit Recht als
unzulässig verworfen.
-4-
4
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher
Pokrant
Koch
Schaffert
Löffler
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 11.05.2012 - 408 HKO 31/11 OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.10.2012 - 3 U 104/12 -