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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 71/14
vom
17. September 2014
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Verden vom 16. Juni 2014 wird auf Kosten der
Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 193,11 €.
Gründe:
1
I. Die Eingabe der Schuldnerin vom 28. Juni 2014 ist als Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 16. Juni
2014 auszulegen.
2
II. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft.
3
Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des
Gerichtsvollziehers gelten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG die Regelungen in
§ 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine
Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist
-3-
auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen
(BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 77/12, juris Rn. 10, mwN).
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Dieser Ausschluss gilt auch hinsichtlich des Ansatzes von Gerichtsvollzieherkosten, wenn es sich dabei - wie im vorliegenden Fall - um Vollstreckungskosten handelt. Durch den Verweis in § 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG auf
§ 766 Abs. 2 ZPO wird allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die
Erinnerung geregelt. Der Rechtsmittelweg gegen Entscheidungen über die Erinnerung richtet sich dagegen nach den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG
entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG (BGH
aaO Rn. 11, mwN).
5
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher
Pokrant
Kirchhoff
Schaffert
Koch
Vorinstanzen:
AG Rotenburg/Wümme, Entscheidung vom 06.12.2013 - 2 M 678/13 LG Verden, Entscheidung vom 16.06.2014 - 6 T 44/14 -