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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 60/16
vom
29. Juni 2017
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 1040 Abs. 1 Satz 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 116
Die Bestimmung des § 116 InsO steht der Bindung des Insolvenzverwalters an
eine vom Schuldner in einem Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarte
Schiedsklausel nicht entgegen.
BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - I ZB 60/16 - OLG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2017:290617BIZB60.16.0
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2017 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss
des
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
Hamburg
- 6. Zivilsenat - vom 20. Juni 2016 aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers, den Zwischenentscheid des
Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern
Z. ,
Dr.
H.
und
Prof.
R.
,
vom
10. Fe-
bruar 2016 aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht
zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 7. November
2014 geltend gemachten Anträge unzuständig ist, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Wert des Beschwerdegegenstands: 33.878,40 €
-3-
Gründe:
1
I. Die Antragsgegnerin schloss am 2. Mai 2005 einen Bereederungsvertrag
mit
der
S.
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
"C.
M.
" mbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) als Eignerin des Schiffs C.
M.
. Der Vertrag sollte bei einem Verkauf des Schiffs automatisch en-
den (Ziffer 8.2 des Vertrags). Die Vergütung der Antragsgegnerin war in Ziffer 4
des Vertrags und dessen Anhang 1 geregelt. Nach Ziffer 2 des Anhangs 1 sollte
die Antragsgegnerin unter anderem eine Vergütung für Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Schiffs in Höhe von 1,5% (zuzüglich etwaiger
Mehrwertsteuer) des Kaufpreises erhalten. Ziffer 9.2 des Vertrags enthält eine
Schiedsvereinbarung, die folgenden Wortlaut hat:
All disputes arising out of or in connection with this contract or concerning its
validity shall be finally settled by arbitration in accordance with the arbitration
rules of the German Maritime Arbitration Association. The arbitration proceedings shall be held in Hamburg and in the English language.
2
Der Antragsteller wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom
13. Dezember 2013 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen
der Schuldnerin bestellt. Mit Beschluss vom 26. März 2014 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter ernannt.
3
Mit Schreiben vom 31. März 2014 zeigte der Antragsteller der Antragsgegnerin seine Bestellung an und erklärte für alle zwischen der Schuldnerin und
der Antragsgegnerin bestehenden Vertragsverhältnisse die Nichterfüllung gemäß §§ 103 ff. InsO. Mit Kaufvertrag vom 1. April 2014 verkaufte der Antragsteller das Schiff zu einem Preis von 12.500.000 US-Dollar. Nach dem Verkauf
des Schiffs machte die Antragsgegnerin einen Anspruch in Höhe von 1,5% des
erzielten Kaufpreises (187.500 US-Dollar) geltend. Sie leitete wegen dieses
Anspruchs ein Schiedsverfahren ein.
-4-
4
Durch Zwischenentscheid vom 10. Februar 2016 erklärte sich das
Schiedsgericht für zuständig.
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Der Antragsteller hat beantragt, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung
über die in der Schiedsklage vom 7. November 2014 geltend gemachten Anträge unzuständig ist.
6
Das Oberlandesgericht hat dem Antrag stattgegeben. Dagegen richtet
sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, deren Zurückweisung der Antragsteller beantragt.
7
II. Das Oberlandesgericht hat die Zuständigkeit des Schiedsgerichts verneint. Dazu hat es ausgeführt:
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Der Antragsteller als Insolvenzverwalter sei nicht an die ursprünglich
zwischen der Schuldnerin und der Antragsgegnerin wirksam vereinbarte
Schiedsklausel gebunden.
9
Soweit die Antragsgegnerin ihren mit der Schiedsklage verfolgten Anspruch darauf stütze, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Leistungen für
die Veräußerung des Schiffs aufgrund einer Vereinbarung mit dem Antragsteller
erbracht zu haben, sei nicht ersichtlich, dass dafür eine Schiedsvereinbarung
bestehe. Soweit sich die Antragsgegnerin dagegen als Anspruchsgrundlage auf
den ursprünglichen Bereederungsvertrag berufe, sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar der Insolvenzverwalter grundsätzlich weiter an die
Schiedsabrede gebunden. Diese Bindung bestehe aber nicht, soweit es um auf
der Insolvenzordnung beruhende, insolvenzspezifische Rechte des Insolvenzverwalters gehe, die sich nicht unmittelbar aus dem vom Schuldner abgeschlossenen Vertrag ergäben. Dies sei hier unabhängig davon der Fall, ob auf
den Bereederungsvertrag § 103 InsO oder §§ 115, 116 InsO anzuwenden sei.
-5-
Die Fragen, die im Streitfall zu beurteilen seien, beruhten im Wesentlichen nicht
auf dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung und auch nicht auf Erklärungen,
die die Parteien im Hinblick auf den Vertrag abgegeben hätten. Vielmehr bestimmten sich die Rechtsfolgen maßgeblich aus der Insolvenzordnung, die sowohl die Voraussetzungen für das Erlöschen eines Geschäftsbesorgungsvertrags wie auch die Frage regele, ob und in welchem Umfang der Vertrag als
fortbestehend gelte.
10
III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065
Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst
zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Die
Auffassung des Oberlandesgerichts, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts
ergebe sich im Streitfall aus der Entscheidungserheblichkeit insolvenzspezifischer Rechte des Insolvenzverwalters, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. Der Antragsteller ist als Insolvenzverwalter grundsätzlich an die von
der Schuldnerin mit der Antragsgegnerin in Ziffer 9.2 des Bereederungsvertrags
vereinbarte Schiedsklausel gebunden.
12
a) Der Bereederungsvertrag ist allerdings mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 116 Satz 1 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 InsO ex
nunc erloschen. Der Bereederungsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag
im Sinne von § 116 Satz 1 InsO. Es handelt sich um einen Dienstvertrag, durch
den sich der Auftragnehmer verpflichtet, entgeltlich ein Geschäft des Auftraggebers zu besorgen. Aufgrund der in § 116 InsO bestimmten entsprechenden
Anwendung von § 115 Abs. 1 InsO erlöschen Geschäftsbesorgungsverträge
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
13
b) Gemäß § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eine Schiedsklausel im Streit
über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts aber als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Die Schiedsver-
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einbarung ist weder ein gegenseitiger Vertrag noch ein Auftrag. Der Verwalter
kann daher weder die Erfüllung ablehnen, noch erlischt der Schiedsvertrag
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 28. Februar
1957 - VII ZR 204/56, BGHZ 24, 15, 18 (zur Konkursordnung); Beschluss vom
20. November 2003 - III ZB 24/03, ZInsO 2004, 88; Urteil vom 25. April 2013
- IX ZR 49/12, WM 2013, 1514 Rn. 8).
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2. Der von der Antragsgegnerin vor dem Schiedsgericht geltend gemachte Anspruch wird trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Schiedsvereinbarung erfasst.
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a) Die Antragsgegnerin macht vor dem Schiedsgericht einen Anspruch
auf Vergütung aus Notgeschäftsführung nach Beendigung des Bereederungsvertrags gemäß § 115 Abs. 2 InsO geltend. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat
der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung
des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. § 115 Abs. 2 Satz 2 InsO bestimmt, dass der Auftrag
insoweit als fortbestehend gilt. Das umfasst den Anspruch des Beauftragten auf
die vertraglich vereinbarte Vergütung für die im Rahmen berechtigter Notgeschäftsführung erbrachten Leistungen.
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Die Streitigkeit über die von der Antragsgegnerin beanspruchte Vergütung aus Notgeschäftsführung wird von der Schiedsklausel erfasst. Es handelt
sich um einen Anspruch, der im Zusammenhang mit dem Bereederungsvertrag
steht. Der Vergütungsanspruch aus Notgeschäftsführung gemäß § 115 Abs. 2
InsO beruht darauf, dass der Auftrag insoweit als fortbestehend gilt. Der Anspruch knüpft damit an den vorher bestehenden Auftrag, hier den Bereederungsvertrag, an und setzt ihn voraus. Die von der Antragsgegnerin behaupteten vergütungspflichtigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des
Schiffs stehen im Zusammenhang mit der Beendigung und Abwicklung des Bereederungsvertrags.
-7-
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b) Für die Beurteilung des in Rede stehenden Anspruchs aus Notgeschäftsführung kommt es auf kein insolvenzspezifisches Recht des Insolvenzverwalters an, das der Bindung an die Schiedsvereinbarung entgegensteht.
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aa) Der Insolvenzverwalter ist an eine vom Schuldner abgeschlossene
Schiedsvereinbarung nicht gebunden, soweit im Streit ein selbständiges, der
Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenes Recht des Insolvenzverwalters
ist (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - III ZB 59/10, SchiedsVZ 2011, 281
Rn. 14). Zu diesen Rechten des Verwalters gehört etwa die Insolvenzanfechtung. Der Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung (§ 143 Abs. 1 InsO)
folgt nicht aus dem anfechtbar geschlossenen Vertrag, sondern aus einem
selbständigen, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenen Recht des
Insolvenzverwalters. Der Schuldner ist an dem materiellen Streitverhältnis der
Insolvenzanfechtungsansprüche nicht beteiligt; er kann nicht über sie disponieren (BGH, WM 2013, 1514 Rn. 9 mwN). Ebenso verhält es sich mit dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO. Dabei handelt es sich um keine
Befugnis, die ursprünglich dem Insolvenzschuldner zustand, und die deshalb
Gegenstand von vertraglichen Vereinbarungen einschließlich einer entsprechenden Schiedsabrede hätte sein können, sondern um ein gesetzlich dem Insolvenzverwalter zustehendes Recht (BGH, SchiedsVZ 2011, 281 Rn. 14 aE).
Allgemein entfällt die Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene Schiedsabrede,
wenn es um Rechte des Insolvenzverwalters geht, die sich nicht unmittelbar
aus dem vom Insolvenzschuldner abgeschlossenen Vertrag ergeben, sondern
auf der Insolvenzordnung beruhen und daher insolvenzspezifisch sind. Der
Schuldner ist nicht befugt, über sie zu verfügen oder Einfluss darauf zu nehmen, wann, in welcher Weise und bei welcher Stelle sie geltend gemacht werden (BGH, SchiedsVZ 2011, 281 Rn. 14).
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Demgegenüber bleibt es bei einem Streit, ob einem Gläubiger ein Ausoder Absonderungsrecht in der Insolvenz des Schuldners zusteht, bei der Bindung des Insolvenzverwalters an eine Schiedsvereinbarung (BGH, ZInsO 2004,
88), obwohl diese Gläubigerrechte ihre Grundlage ebenfalls in den Vorschriften
der Insolvenzordnung finden. Ebenso bleibt der Insolvenzverwalter an eine
Schiedsvereinbarung gebunden, wenn er gemäß § 166 Abs. 2 InsO eine Forderung einzieht, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat
(BGH, WM 2013, 1514 Rn. 9). Dieses Einziehungsrecht ist dem Verwalter zwar
von der Insolvenzordnung besonders verliehen. Der Schuldner selbst hätte es
nicht. Auf die einzuziehende Forderung als solche, die der Schiedsabrede unterliegt, wirkt sich das besondere Einziehungsrecht des Verwalters gemäß
§ 166 Abs. 2 InsO jedoch nicht aus. Eingezogen wird die vom Schuldner vor der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete und von ihm sicherungshalber
abgetretene Forderung. Ebenso wie der Sicherungsnehmer dann bei einer Zahlungsklage an die Schiedsvereinbarung gebunden gewesen wäre, gilt dies für
den Verwalter, der gemäß § 166 Abs. 2 InsO anstelle des Sicherungsnehmers
die Forderung einzieht. Wie der Sicherungsnehmer hat er die vom Schuldner
vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam geschaffene Rechtslage
insoweit hinzunehmen (BGH, WM 2013, 1514 Rn. 10).
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bb) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Ausführungen des
Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit § 103 InsO seien auf die §§ 115,
116 InsO übertragbar. Die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Rechtsfolgen seien abschließend im Gesetz geregelt und insoweit "insolvenzspezifisch".
In der Art wie § 103 InsO regelten die §§ 115, 116 InsO die Frage, wie sich das
Insolvenzverfahren auf die "Erfüllung der Rechtsgeschäfte" auswirke. Für eine
übereinstimmende Beurteilung der Fälle des § 103 InsO und der §§ 115, 116
InsO spreche ferner, dass die Regelungen in den §§ 103 bis 118 InsO insgesamt nach § 119 InsO der Verfügungsbefugnis des Schuldners entzogen seien.
Die dem insolvenzrechtlichen "Kernbereich" zuzurechnenden Vorschriften der
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§§ 115, 116 InsO ließen sich von der Ausnahmevorschrift des § 115 Abs. 2
InsO nicht trennen. Für die Annahme eines insolvenzspezifischen Rechts reiche
es aus, dass §§ 115, 116 InsO bestimmte Rechtsfolgen regelten, auf die sich
der Insolvenzverwalter berufen könne, wenn er Ansprüchen ausgesetzt sei, die
auf Verträge gestützt seien, die nach diesen Normen erlöschten. Für die Frage,
ob Ansprüche aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag bestünden, müssten die
Vorfragen geklärt werden, ob der Vertrag nach §§ 115, 116 InsO erloschen sei
sowie ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Notgeschäftsführung zu
bejahen sei, die zu einem fingierten Fortbestehen des Vertrags führe. Dabei
handele es sich um Fragen, die in der Insolvenzordnung geregelt seien und
nicht im Vertrag.
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cc) Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Soweit § 116 InsO auf § 115 Abs. 2 und 3 InsO verweist, werden die Vertragsinteressen des Geschäftsbesorgers geschützt (vgl. MünchKomm.InsO/Ott/Vuia,
3. Aufl., § 116 Rn. 1) und keine insolvenzspezifischen Rechte des Insolvenzverwalters begründet.
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(1) Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die Rechte des Beauftragten
gemäß § 115 Abs. 2 und 3 InsO an den Tatbestand des gesetzlichen Erlöschens von Aufträgen und Geschäftsbesorgungsverträgen infolge der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens gemäß § 115 Abs. 1 und § 116 InsO anknüpfen. Diese
kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge stellt weder ein Gestaltungsrecht des
Insolvenzverwalters dar, noch verleiht sie ihm einen schuldrechtlichen Anspruch.
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Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist für die Frage, ob insolvenzspezifische Rechte des Insolvenzverwalters in Rede stehen, nicht maßgeblich, dass sich die Rechtsfolgen der §§ 115, 116 InsO nicht aus den vertraglichen Vereinbarungen im Geschäftsbesorgungsvertrag und dem Verhalten der
Vertragsparteien ergeben, sondern abschließend im Gesetz geregelt sind. Das
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ist auch in den Fällen der Aus- oder Absonderungsrechte von Gläubigern oder
der Einziehung zur Sicherheit abgetretener Forderungen durch den Verwalter
gemäß § 166 Abs. 2 InsO so, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine insolvenzspezifischen Rechte des Insolvenzverwalters betroffen sind (vgl. BGH, ZInsO 2004, 88; WM 2013, 1514 Rn. 9). Zwar haben
sowohl das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO als auch die
Vorschriften der §§ 115, 116 InsO die Frage zum Gegenstand, wie sich das
Insolvenzverfahren auf die Erfüllung der vom Schuldner begründeten Rechtsgeschäfte auswirkt. Anders als § 103 InsO verleihen die §§ 115, 116 InsO dem
Insolvenzverwalter jedoch kein Recht. Vielmehr handelt es sich bei Vergütungsansprüchen nach § 115 Abs. 2 oder 3 InsO um vertragliche Ansprüche
des Auftragnehmers.
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(2) Nach § 115 Abs. 3 InsO gilt der Auftrag zugunsten des Beauftragten
als fortbestehend, solange er die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden
nicht kennt. Für bis zur Kenntniserlangung erbrachte vertragsgemäße Leistungen steht dem Beauftragten die vertragliche Vergütung zu. Sein Anspruch richtet sich allein nach dem mit dem Schuldner geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag. Insolvenzspezifische Rechte des Verwalters sind nicht betroffen.
Insolvenzrechtlich ist allein die Regelung des § 115 Abs. 3 Satz 2 InsO, wonach
der Beauftragte mit den Ersatzansprüchen aus der Fortsetzung des Auftrags
lediglich Insolvenzgläubiger wird.
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Liegen dagegen die Voraussetzungen einer Notgeschäftsführung gemäß
§ 115 Abs. 2 InsO vor, ist der Beauftragte mit seinen Ersatzansprüchen Massegläubiger. Gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt der Auftrag "insoweit", das
heißt in dem für die Notgeschäftsführung erforderlichen Umfang, als fortbestehend. Grundlage der Erbringung von Leistungen im Wege der Notgeschäftsführung und daraus erwachsenden Vergütungsansprüchen des Beauftragten sind
danach Leistungsumfang und Vergütungsregelung des vor Eröffnung des Insol-
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venzverfahrens mit dem Schuldner abgeschlossenen Vertrags. Zur Notgeschäftsführung ist der Beauftragte nur innerhalb der Besorgung des übertragenen Geschäfts berechtigt, soweit mit einem Aufschub Gefahr verbunden ist und
der Insolvenzverwalter nicht anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Beauftragte
ist trotz des an sich eingetretenen Erlöschens des Auftragsverhältnisses im
Sinne einer nachwirkenden Treue- und Fürsorgepflicht gehalten, die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Masse zu treffen
(vgl. MünchKomm.InsO/Ott/Vuia aaO § 115 Rn. 16).
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c) Die Antragsgegnerin stützt ihren Anspruch in der Schiedsklage allein
auf eine Notgeschäftsführung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie
macht einen Vergütungsanspruch gemäß Ziffer 4 in Verbindung mit Anhang 1
Ziffer 2 des Bereederungsvertrags für im Zusammenhang mit dem Verkauf des
Schiffs erbrachte Leistungen geltend. Auf den dieser vertraglichen Absprache
unterliegenden Vergütungsanspruch für im Rahmen der Notgeschäftsführung
erbrachte Leistungen wirken sich Bestimmungen des Insolvenzrechts nicht aus
(vgl. BGH, WM 2013, 1514 Rn. 10).
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aa) Zwar wird der Umfang der berechtigten Notgeschäftsführung durch
die Möglichkeit des Insolvenzverwalters begrenzt, anderweitig Fürsorge zu treffen. Dabei handelt es sich aber um keine insolvenzspezifische Beschränkung.
Die Regelung der Notgeschäftsführung in § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO entspricht der allgemein für das Auftragsrecht geltenden Bestimmung des § 672
Satz 2 BGB. Diese Vorschrift galt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 KO bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung im Konkursrecht entsprechend. Vergleichbare Regelungen zur Notgeschäftsführung finden sich in § 1472 Abs. 4 und § 1698b
BGB, auf die wiederum in den Fällen des § 1497 Abs. 2 und § 1893 Abs. 1 BGB
verwiesen wird. Derselbe Rechtsgedanke liegt der Bestimmung des § 727
Abs. 2 BGB zugrunde. Handelt es sich bei der Regelung zur Notgeschäftsfüh-
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rung um einen allgemeinen Rechtsgedanken, so liegt es fern, von einer insolvenzspezifischen Regelung auszugehen.
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bb) Dem vertraglichen und nicht insolvenzspezifischen Charakter des
Vergütungsanspruchs der Antragsgegnerin steht nicht entgegen, dass sich der
Insolvenzverwalter zur Abwehr von Ansprüchen grundsätzlich auf das Erlöschen des Bereederungsvertrags gemäß § 116 in Verbindung mit § 115 Abs. 1
InsO berufen kann. Das führt zu keiner stärkeren insolvenzrechtlichen Prägung
des Sachverhalts als die Abwehr von Ansprüchen aus Ab- oder Aussonderungsrechten durch den Insolvenzverwalter, bei der eine Bindung an eine vom
Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene Schiedsvereinbarung besteht (vgl. BGH, ZInsO 2004, 88). Eine Klage des Insolvenzverwalters
auf Feststellung des Erlöschens des Bereederungsvertrags gemäß § 116 in
Verbindung mit § 115 Abs. 1 InsO müsste ebenfalls vor dem Schiedsgericht
erhoben werden, so dass die vom Oberlandesgericht angenommene Gefahr
einer unterschiedlichen Zuständigkeit für die Zahlungsklage des Beauftragten
und einer negativen Feststellungsklage des Insolvenzverwalters nicht besteht.
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Für die Annahme eines von der Bindung an die Schiedsvereinbarung befreienden insolvenzspezifischen Rechts reicht es nicht aus, dass sich der Insolvenzverwalter auf bestimmte in der Insolvenzordnung geregelte Rechtsfolgen
berufen kann, wenn er Ansprüchen ausgesetzt ist, die ihre Grundlage in nach
der Insolvenzordnung erloschenen Verträgen finden.
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3. Weitere Feststellungen sind nicht mehr erforderlich, so dass der Senat
in der Sache selbst entscheiden kann (§ 577 Abs. 5 ZPO). Der Rechtsbeschwerde ist stattzugeben. Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit zu
Recht festgestellt.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Büscher
Schaffert
Löffler
Kirchhoff
Schwonke
Vorinstanz:
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2016 - 6 SchH 2/16 -