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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 1/01
vom
17. Mai 2001
in dem Rechtsstreit
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2001 durch
den
Vorsitzenden
Richter
Prof. Dr. Erdmann
und
die
Richter
Starck,
Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Das Rechtsmittel der Klägerin vom 15. April 2001 gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 26. März 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 15.000,-- DM
festgesetzt.
Gründe:
Die außerordentliche Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu
verwerfen.
I. Die Klägerin hat die Beschwerde nicht wirksam erhoben, weil diese
dem Anwaltszwang
unterliegt,
§ 569
Abs. 2,
§ 78
Abs. 1
ZPO
(vgl.
MünchKomm. ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 569 Rdn. 5) und die Klägerin die Beschwerde persönlich eingelegt hat.
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II. Darüber hinaus liegen die besonderen Voraussetzungen der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht vor.
Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen
Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit kann nur in Betracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt
oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie
dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP
1994, 763, 764 - greifbare Gesetzeswidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier
nicht ausgegangen werden.
Mit Recht hat das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung
über den Antrag der Klägerin vom 19. März 2001, die Zwangsvollstreckung aus
dem gerichtlichen Vergleich vom 11. März 1999 einzustellen, in entsprechender Anwendung des § 707 ZPO entschieden (vgl. BGH, Beschl. v. 22.2.2001
- I ZA 1/01, Umdr. S. 5). Soweit das Berufungsgericht keinen Anlaß zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gesehen hat, weil ein beim Bundesgerichtshof gestellter Einstellungsantrag nach § 719 Abs. 2 ZPO wegen
Fehlens eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 712 ZPO keinen Erfolg haben könnte, vermag dies jedenfalls eine greifbare Gesetzeswidrigkeit nicht zu
begründen. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug keinen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt, obwohl ihr dies möglich und zumutbar
war. Der von ihrem Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. August
2000 gestellte Einstellungsantrag ist entgegen der Ansicht der Klägerin kein
Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO, sondern ein Einstellungsantrag
nach §§ 719, 707 ZPO, der einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO
auch nicht entbehrlich machte.
-4-
Zudem hat die Klägerin auch keinen Antrag auf Ergänzung des Berufungsurteils nach §§ 716, 321 ZPO gestellt. Denn eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt auch nicht in Betracht, wenn die Klägerin einen Schutzantrag nach § 712 ZPO in der Berufungsinstanz gestellt
hätte, dieser im Berufungsurteil aber übergangen worden wäre und die Klägerin es versäumt, gemäß §§ 716, 321 ZPO Urteilsergänzung zu beantragen (vgl.
BGH, Beschl. v. 24.11.1999 - XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746; MünchKomm.
ZPO/Krüger, aaO § 719 Rdn. 13; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 719 Rdn. 7).
Schließlich zeigt die Klägerin auch nicht auf, inwiefern die angefochtene
Entscheidung greifbar gesetzeswidrig ist, weil die Beklagte zu dem vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Einstellungsantrag nicht gehört worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
Starck
Born-
kamm
Büscher
Schaffert