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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 5/13
vom
2. März 2016
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2016:020316BENVR5.13.0
Der
Kartellsenat
des
Bundesgerichtshofs
hat
durch
die
Präsidentin
des
Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher
und Dr. Deichfuß am 2. März 2016
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte zu 1) haben die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur
zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen
Kosten des Beschwerdegegners und der Verfahrensbeteiligten zu 2)
zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 555.340 €
festgesetzt.
Gründe:
1
1
Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte zu 1) haben nach § 90
EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die
Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerden haben sie sich in die Rolle der Unterlegenen
begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen
des Beschwerdegegners und der Verfahrensbeteiligten zu 2) anzuordnen (vgl. BGH,
Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 – Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
2
2
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des
Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 555.340 € festgesetzt.
Limperg
Strohn
Bacher
Grüneberg
Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.12.2012 - VI-3 Kart 46/12 (V) -