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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 44/03
vom
17. Mai 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den
Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und
Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 17. Mai 2004 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs
vom 16. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft und bei dem
Amtsgericht M.
und den Landgerichten M.
I und II zugelassen. Mit
Verfügung vom 28. Januar 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen
Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
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der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige
Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs.1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in
der Sache ohne Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er wird
vermutet, wenn der Antragsteller in das vom Vollstreckungsgericht zu führende
Verzeichnis eingetragen ist. Beweisanzeichen hierfür sind weiter die Erwirkung
von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.
Diese Situation war beim Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der
Widerrufsverfügung gegeben. Er war im Schuldnerverzeichnis eingetragen,
weil u. a. in der Sache 1537 M 20972/01 wegen einer Forderung in Höhe von
13.601,44 DM am 29. Mai 2001 gegen ihn ein Haftbefehl zur Erzwingung der
eidesstattlichen Versicherung erlassen war. Ferner bestanden weitere in der
Widerrufsverfügung im einzelnen aufgeführte Vollstreckungstitel gegen ihn.
Daß der Widerrufsgrund nicht nachträglich entfallen ist, ergibt sich
schon daraus, daß der Antragsteller am 14. März 2002 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung angegeben hatte, fast alle in der Widerrufsverfügung aufgeführten Positionen seien erledigt, hat er dies nicht belegt.
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Im Gegenteil sind weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller
bekannt geworden; so ist in dem Verfahren 1537 M 20910/02 für eine Forderung in Höhe von 12.143,18 Euro am 25. April 2002 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen worden.
Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den
Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben. Der Antragsteller ist wegen erheblich verspäteter Weiterleitung von
Fremdgeldern rechtskräftig durch Urteil des Landgerichts M.
12. November 2001 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts M.
I vom
vom
12. Juli 2001 zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Der Inhalt des Schriftsatzes vom 12. Mai 2004 gab dem Senat keinen
Anlaß zur Vertagung da der Antragsteller ausreichend Zeit hatte, seine Angelegenheiten zu ordnen und dem Senat dies schriftsätzlich vorzutragen.
Deppert
Ganter
Salditt
Otten
Schott
Ernemann
Wosgien