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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 22/00
vom
12. Januar 2001
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 12. Januar 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30. August 1999 hat aufschiebende Wirkung.
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Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit dem Jahre 1975 als Rechtsanwalt zugelassen.
Mit Verfügung vom 12. März 1998 hat die Justizbehörde die Zulassung gemäß
§ 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO widerrufen, weil der Rechtsanwalt keine Kanzlei mehr unterhalte. Der Antragsteller hat beim Anwaltsgerichtshof die Aufhebung des Widerrufs beantragt. Die Zuständigkeit in Zulassungssachen ist in H. mit Wirkung vom 1. März 1999 von der Justizbehörde auf
die Rechtsanwaltskammer übergegangen.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am
30. August 1999 zurückgewiesen und durch Beschluß vom 29. Dezember 1999
die öffentliche Zustellung dieser Entscheidung angeordnet. Die öffentliche Zustellung wurde ausgeführt. Mit Schriftsätzen vom 13. März 2000 hat der Antragsteller gegen den Beschluß vom 30. August 1999 sofortige Beschwerde
eingelegt und außerdem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Von der Beschwerdeschrift befindet sich nur eine Kopie bei den gerichtlichen
Akten.
Der Antragsteller macht geltend, die öffentliche Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung sei zu Unrecht angeordnet worden, weil für den Anwaltsgerichtshof aus einer Mitteilung der Rechtsanwaltskammer seine neue
Wohnanschrift in F. ersichtlich gewesen sei. Der Antragsteller beantragt des-
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halb, im Wege der Vorabentscheidung auszusprechen, daß der angefochtene
Beschluß des Anwaltsgerichtshofs Wirksamkeit nicht erlangt habe und seine
Zulassung als Rechtsanwalt daher fortbestehe.
II.
Der Antrag des Beschwerdeführers hat im Ergebnis Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung in der Hauptsache
gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 3 FGG eine einstweilige Anordnung erlassen, sofern es geboten erscheint, durch eine Zwischenentscheidung eine vorläufige Regelung zu treffen (Senatsbeschlüsse v. 25. Oktober
1999 - AnwZ (B) 34/95, BRAK-Mitt. 1996, 34; v. 5. Januar 1999 - AnwZ (B)
76/98).
2. Eine solche Entscheidung kommt hier insoweit in Betracht, als es dem
Antragsteller mit seinem Begehren darum geht, daß die Wirkungen der angegriffenen Verfügung infolge seines Rechtsbehelfs noch nicht eintreten.
a) Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat nur dann aufschiebende
Wirkung (§ 16 Abs. 6 Satz 1 BRAO), wenn er fristgerecht gestellt worden ist.
Hat der Adressat die gegen ihn gerichtete Verfügung nicht innerhalb der
Rechtsbehelfsfrist angefochten, ist der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden. Diese Rechtsfolge wird nicht schon durch ein form- und fristgerechtes
Wiedereinsetzungsgesuch, sondern erst durch die Entscheidung, die dem Be-
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troffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, mit rückwirkender
Kraft beseitigt (BGHZ 98, 325, 327 ff; Senatsbeschl. v. 5. Januar 1999, aaO).
Entsprechendes gilt für die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde
(§ 42 Abs. 4 Satz 2 BRAO). Auch diese tritt ohne weiteres nur ein, wenn die
Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist.
b) Ob der Antragsteller hier form- und fristgerecht Beschwerde erhoben
hat, kann zweifelhaft sein. Der Antragsteller will mit seinem Begehren erreichen, daß bis zur endgültigen Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde die Wirkungen, die von einem bestandskräftigen Verwaltungsakt ausgehen, ausgesetzt werden. Sein Antrag ist daher in dem Sinne
auszulegen, daß die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet werden soll.
3. Der Antrag ist begründet.
a) Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 30. August 1999 ist
wahrscheinlich zu Unrecht angeordnet worden. Aus den Gerichtsakten geht
hervor, daß die Rechtsanwaltskammer H. den Anwaltsgerichtshof mit Schreiben vom 22. Juni 1999 darauf hingewiesen hat, ihr sei als neue Anschrift des
Antragstellers die Adresse K.straße 22, F., mitgeteilt worden. Im Beschwerdeverfahren sind dem Antragsteller die gerichtlichen Verfügungen unter dieser
Anschrift zugegangen; er hat ihren Erhalt bestätigt. Nach gegenwärtigem Sachund Streitstand deutet nichts darauf hin, daß der Versuch, die erstinstanzliche
Entscheidung am jetzigen Wohnort des Antragstellers zuzustellen, aussichtslos
gewesen wäre. War dessen Aufenthalt aber schon damals nicht unbekannt, ist
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die öffentliche Zustellung unter Verstoß gegen § 203 Abs. 1 ZPO angeordnet
worden.
b) Ob ein solcher Verfahrensfehler zur Folge hat, daß es an einer gültigen Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung fehlt und die Beschwerde
schon deshalb rechtzeitig eingegangen ist, oder ob infolge der gerichtlichen
Anordnung gleichwohl von einer wirksamen Zustellung auszugehen ist, dem
Betroffenen jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden
kann (vgl. BGHZ 118, 45, 48; BVerfGE NJW 1988, 2361; Musielak/Wolst, ZPO
2. Aufl. § 203 Rdnr. 4), braucht im Verfahren auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes nicht abschließend entschieden zu werden. Das Begehren des
Antragstellers ist jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil er auch rechtzeitig einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat und die das Gesuch rechtfertigenden, aus der gerichtlichen Verantwortungssphäre herrührenden Gründe schon
aus den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens ohne weiteres ersichtlich sind.
Ob der Antragsteller dem Wiedereinsetzungsgesuch gleichzeitig eine formgerechte Beschwerdeschrift oder nur eine Ablichtung dieses Schriftsatzes beigefügt hat, kann ebenfalls dahingestellt bleiben. Aus den Umständen war hier
zweifelsfrei ersichtlich, daß er sich gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom 30. August 1999 wenden wollte. Deshalb kann ihm eine Wiedereinsetzung - falls eine solche notwendig sein sollte - nicht allein wegen eventuell
formeller Mängel des Rechtsmittelschriftsatzes versagt werden (vgl. BVerfG
NJW 1993, 1635, 1636).
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III.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht; die Kosten sind Teil der
Hauptsache.
Deppert
Fischer
Schott
Terno
Frey
Otten
Wosgien