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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 51/17
vom
8. November 2018
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
ECLI:DE:BGH:2018:081118BANWZ.BRFG.51.17.0
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des
Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie
die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer
am 8. November 2018
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom
17. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die 1967 geborene Klägerin wurde 1999 als Rechtsanwältin zugelassen.
Mit Beschluss vom 1. September 2016 eröffnete das Amtsgericht F.
das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin. Die Insolvenzverwalterin
gab durch eine am 12. September 2016 öffentlich bekannt gemachte Erklärung
die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin als Rechtsanwältin frei
und erklärte gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO, dass das Vermögen der Klägerin
aus einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwältin nicht zur Insolvenzmasse
-3-
gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend
gemacht werden könnten.
2
Mit Bescheid vom 22. November 2016 widerrief die Beklagte die
Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof
abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Die Beklagte hat im Anschluss
hieran mit Bescheid vom 14. Mai 2018 die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids angeordnet. Mit weiterem Bescheid vom 10. Juli 2018 hat die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft auch wegen Fehlens
der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung widerrufen (§ 14 Abs. 2
Nr. 9 BRAO). Dieser Widerrufsbescheid ist seit dem 15. August 2018 bestandskräftig.
II.
3
Der gegen das angefochtene Urteil des Anwaltsgerichtshofs nach § 112e
Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da wegen des bestandskräftigen Widerrufs
der Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis an einer Überprüfung des weiteren Widerrufsbescheids der
Beklagten vom 22. November 2016 entfallen ist.
4
1. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nach den hier gemäß § 112c Abs. 1
Satz 1 BRAO maßgeblichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung ausnahmsweise dann, wenn die Rechtsstellung des Klägers selbst bei einem Erfolg
der Klage nicht verbessert würde, die Klage also nutzlos wäre; nutzlos ist eine
Klage, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen - auch ideellen - Vorteil bringen könnte. Dem entsprechend besteht nach
-4-
der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Rechtsschutzbedürfnis für die
Überprüfung eines angegriffenen Widerrufsbescheids und einer hierzu ergangenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht, wenn die Rechtsanwaltszulassung bereits aus anderen Gründen bestandskräftig widerrufen worden ist; es
fehlt dann an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines weiteren
Widerrufsgrundes (Senatsbeschlüsse vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17,
juris Rn. 18 f. mwN; vom 16. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 44/17, juris Rn. 3).
5
So liegt der Fall hier, da die Rechtsanwaltszulassung der Klägerin bereits
durch den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2018 bestandskräftig widerrufen
worden ist.
6
2. Die Klägerin ist auf das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses und auf
die Möglichkeit einer Verwerfung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung
hingewiesen worden. Von der ihr eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme hat sie keinen Gebrauch gemacht.
-5-
III.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Limperg
Bünger
Kau
Remmert
Lauer
Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 17.07.2017 - BayAGH I - 5 - 17/16 -