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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 39/15
vom
5. September 2016
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
ECLI:DE:BGH:2016:050916BANWZ.BRFG.39.15.0
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die
Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf
am 5. September 2016
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Kläger ist seit dem 29. Juni 1998 im Bezirk der Beklagten zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2014 widerrief
die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen diesen
Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung
der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
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II.
2
Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4
VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
3
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender
Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016
- AnwZ (Brfg) 16/16, juris Rn. 6). Daran fehlt es hier. Der Anwaltsgerichtshof ist
in Übereinstimmung mit der ständigen Senatsrechtsprechung davon ausgegangen, dass Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. April 2016
- AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 6 mwN).
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b) Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags ist nicht geeignet, die Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs und den auf
ihnen beruhenden Subsumtionsschluss in Zweifel zu ziehen.
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aa) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides bestand eine
titulierte Forderung der A.
GmbH gegen den Kläger in Höhe von
15.885,02 €. Der Kläger trägt vor, diese Forderung durch wiederholt erklärte
Aufrechnungen mit diversen Gegenforderungen erfüllt zu haben (§§ 387, 389
BGB). Dieser Vortrag ist unerheblich. Die Forderung der Gläubigerin ist tituliert
und wurde vollstreckt. Wenn der Kläger vor der Titulierung die Aufrechnung erklärt hatte, hat das Gericht des Erkenntnisverfahrens die Aufrechnung für unzu-
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lässig oder unbegründet gehalten. Nachträglich konnte der Aufrechnungseinwand nur noch in den zeitlichen Grenzen des § 767 Abs. 2 ZPO im Wege der
Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden. Dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel der Gläubigerin für unzulässig erklärt worden wäre, behauptet der Kläger nicht. Erstinstanzlich ist seine Vollstreckungsgegenklage
abgewiesen worden.
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Der Kläger trägt weiter vor, die Zwangsvollstreckung sei gemäß § 802b
Abs. 2 ZPO aufgeschoben gewesen. Die Gläubigerin habe eine Ratenzahlung
nicht ausgeschlossen. Er, der Kläger, habe dem Gerichtsvollzieher seine Zahlungsbereitschaft und seine Zahlungsfähigkeit mitgeteilt. Dieser Vortrag ist
ebenfalls unerheblich. Aufgeschoben ist die Vollstreckung nach § 802b Abs. 2
und 3 ZPO dann, wenn der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht vorab
ausgeschlossen hat, wenn der Schuldner glaubhaft dargelegt hat, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können, wenn der
Gerichtsvollzieher ihm sodann eine Zahlungsfrist einräumt oder eine Tilgung
durch Teilleistungen gestattet, wenn der Gerichtsvollzieher den Gläubiger sodann über den Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub unterrichtet und
dieser nicht unverzüglich widerspricht; der Vollstreckungsaufschub wird hinfällig, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise
länger als zwei Wochen in Rückstand gerät. Diese Voraussetzungen sind nicht
ansatzweise dargelegt.
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Dem Urteil des Anwaltsgerichtshofs zufolge ist der Zahlungsplan wegen
des Widerspruchs der Gläubigerin nicht zustande gekommen. Der Kläger behauptet demgegenüber, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht B.
habe der Prozessvertreter der Gläubigerin erklärt, nichts
vom Gerichtsvollzieher gehört und kein Geld erhalten zu haben; die Gläubigerin
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sei mit Ratenzahlungen einverstanden. Zum Beweis beruft sich der Kläger auf
das Zeugnis der Vorsitzenden Richterin. Er meint, dieser Vorgang sei geeignet,
die Darstellung des Gerichtsvollziehers hinsichtlich des Widerspruchs der Gläubigerin in Zweifel zu ziehen. Auch dieser Vortrag des Klägers ist aus Rechtsgründen unerheblich. Im genannten Termin zur mündlichen Verhandlung ist
auch nach Darstellung des Klägers keine Ratenzahlungsvereinbarung mit der
Gläubigerin geschlossen worden. Ein Zahlungsplan im Sinne von § 802b Abs. 2
ZPO ist ebenfalls nicht zustande gekommen. Der Kläger selbst spricht nur von
"Ratenzahlungsverhandlungen", nicht aber davon, dass diese Verhandlungen
ihren Abschluss in einer privatrechtlichen Vereinbarung oder in einem vollstreckungsrechtlichen Zahlungsplan gefunden hätten. Regelmäßige Zahlungen an
die Gläubigerin behauptet der Kläger ebenfalls nicht.
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bb) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides bestand weiter
eine Forderung der Oberjustizkasse H.
in Höhe von mindestens 898,77 €,
wegen derer die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger betrieben wurde. Der
Kläger behauptet insoweit, die Forderung bezahlt und nochmals durch Aufrechnung erfüllt zu haben. Der Anwaltsgerichtshof hat diesen Vortrag insbesondere
deshalb für zu unbestimmt und damit für unerheblich gehalten, weil wegen dieser Forderung auch nach den angeblichen Erfüllungstatbeständen noch die
Zwangsvollstreckung betrieben wurde. Seiner eigenen Darstellung nach hat der
Kläger nach der vermeintlichen Zahlung und Aufrechnung dem Gerichtsvollzieher seine Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit mitgeteilt. Der Kläger behauptet weiter, die Zwangsvollstreckung sei im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung nach § 802b ZPO aufgeschoben gewesen. Seiner eigenen Darstellung
nach ist jedoch gerade kein Zahlungsplan festgesetzt worden.
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cc) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides bestand
schließlich eine Forderung des Versorgungswerkes über 902,22 €, wegen derer
die Zwangsvollstreckung betrieben wurde. Der Kläger behauptet ohne Darlegung von Einzelheiten und ohne Vorlage von Belegen, im Jahre 2013 eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und Zahlungen geleistet zu haben. Nachdem der Anwaltsgerichtshof den Kläger insoweit als beweisfällig angesehen
hat, reicht diese erneute Behauptung nicht aus, die Richtigkeit des Urteils des
Anwaltsgerichtshofs in Zweifel zu ziehen. Der Kläger behauptet weiter, im Zeitpunkt des Widerrufs sei die Zwangsvollstreckung gemäß § 802b Abs. 2 ZPO
ausgesetzt gewesen. Am 23. September 2014, also kurz vor der Widerrufsverfügung vom 15. Oktober 2014, habe er ein Ratenzahlungsangebot des Gerichtsvollziehers angenommen, die Forderung in Raten von 250 € zu tilgen.
Auch dieses Vorbringen ist jedoch nicht belegt. Wenn der Kläger die seiner
Darstellung nach in einem Zahlungsplan festgesetzten Raten geleistet hätte,
hätte die Forderung im Februar 2015 erfüllt sein müssen; tatsächlich befand sie
sich nach Auskunft des zuständigen Gerichtsvollziehers jedoch weiterhin in der
Vollstreckung.
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c) Im Rahmen einer Gesamtschau hat der Anwaltsgerichtshof außerdem
frühere, im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung aber bereits erledigte Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger herangezogen. Dazu hat er eine von der Beklagten erstellte Forderungsliste herangezogen, die - bezogen auf den Zeitraum 2005 bis 2014 - insgesamt 74 Positionen ausweist und nach Aktenzeichen, Kläger oder Gläubiger, Forderungshöhe,
Stand des Verfahrens und Vollstreckungsmaßnahmen gegliedert ist. Unter
"Stand des Verfahrens" ist jeweils vermerkt, ob die Forderung ausgeurteilt worden und ob und wie sie erfüllt worden ist; teilweise sind Forderungen doppelt
erfasst, was jeweils durch Verweis auf andere Ordnungsnummern gekenn-
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zeichnet ist. Der Kläger behauptet teils unter Darlegung von Einzelheiten und
mit einem nicht näher spezifizierten Hinweis auf "Ordner mit Zahlungsbelegen
und Korrespondenzen", die Vollstreckungsmaßnahmen seien auf nicht weitergeleitete Post, einen Umzug, Streit über die Berechtigung von Forderungen und
das rechtswidrige Verhalten von Gläubigern zurückzuführen. Schon eine Häufung von Klagen und Titeln kann jedoch auf einen bevorstehenden oder bereits
eingetretenen Vermögensverfall hindeuten. Das gilt erst recht, wenn ein Anwalt
auf Herausgabe von Fremdgeld verklagt oder sogar verurteilt wird. Geordnete
finanzielle Verhältnisse sehen auch dann, wenn die Darstellung des Klägers
vollumfänglich zuträfe, anders aus.
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d) Im Rahmen der Gesamtwürdigung hat der Anwaltsgerichtshof schließlich berücksichtigt, dass der Kläger wegen Untreue in Bezug auf Mandantengelder zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 65,00 € verurteilt worden
ist. Der Kläger legt ausführlich dar, dass die Verurteilung rechtswidrig sei und
den Tatbestand der Verfolgung Unschuldiger erfülle. Das trifft jedoch schon
nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht zu, der vom Mandanten angeforderte Gebührenvorschüsse nicht beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingezahlt, sondern für eigene Zwecke verwandt hat.
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2. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten weist die Sache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Vortrag des
Klägers ist unübersichtlich, teils widersprüchlich, unsachlich und polemisch.
Durch diese Art des Vortrags kann der Kläger jedoch keinen Zulassungsgrund
schaffen.
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3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht (§ 112e
Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmte Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb
das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung
und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003
- V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG,
NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl
von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss
auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich
ist.
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b) Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob Titel und Vollstreckungsmaßnahmen auch dann Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall
darstellen, wenn sie rechtswidrig sind. Dies ist nicht der Fall. Der Senat geht in
ständiger Rechtsprechung von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Oktober
2014 - AnwZ (Brfg) 32/13, BeckRS 2014, 20924 Rn. 5 zur Tatbestandswirkung
einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis; Beschluss vom 19. Mai 2015
- AnwZ (Brfg) 8/15, juris Rn. 5 zur Tatbestandswirkung des Bescheides eines
Versorgungswerks; Beschluss vom 22. März 2016 - AnwZ (Brfg) 18/14, juris
Rn. 7 zur Tatbestandswirkung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis). Im
Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu
machen, nicht im Widerrufsverfahren.
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4. Der Kläger hat schließlich keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem
die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO,
§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
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a) Der Kläger beanstandet, keine Abschrift der von der Beklagten zur
Akte gereichten Forderungsliste erhalten zu haben, welche dem Anwaltsgerichtshof vorlag und mit der laufenden Nummer 72 endet. Ihm habe lediglich
eine Liste aus dem Jahre 2013 vorgelegen, die nur 56 Positionen aufgewiesen
habe. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG).
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b) Der Kläger hatte jedoch Gelegenheit, zu den Forderungen mit den
laufenden Nummern 57, 58 und 59 (O.
, W.
, Versorgungs-
werk) Stellung zu nehmen, und hat dies mit Schreiben an die Beklagte vom
8. November 2013 auch getan. Er hat nämlich mitgeteilt, die Forderungen der
Gläubiger O.
und W.
durch Zah-
lung an den Gerichtsvollzieher erledigt zu haben. So ist es in der Liste auch
vermerkt, ebenso wie die Erledigung der Forderung des Versorgungswerks. Die
Forderung Nr. 61 ist diejenige der A.
GmbH in Höhe von
15.775,97 €, die Forderung Nr. 71 diejenige der Oberjustizkasse H. in Höhe
von ursprünglich 1.213,64 €, die mindestens in Höhe von 898,77 € noch bestand, und die Forderung Nr. 72 diejenige des Versorgungswerks D.
in
Höhe von 902,22 €. Diese drei Forderungen sind im laufenden Verfahren ausführlich erörtert worden. Die Forderungen Nr. 60, 62, 66 und 70 sind der Liste
zufolge vor Erlass des Widerrufsbescheides durch Vollzahlung erledigt worden.
Bei den Forderungen 63 und 68 handelt es sich um Klageverfahren mit offenem
Ausgang. Im Fall der laufenden Nummer 69 ist die Klage abgewiesen worden;
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auch diese Forderung kann nicht entscheidungserheblich geworden sein. Die
Forderung Nr. 64 der T.
GmbH findet sich in Höhe von 647,79 €
zuzüglich Zinsen in der Aufstellung des Gerichtsvollziehers Wi.
vom
18. Februar 2015, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 20. Februar 2015 erörtert worden ist. Der Kläger hat sich
mit Nichtwissen erklärt, obwohl die Forderung durch Versäumnisurteil des
Amtsgerichts De.
vom 7. Februar 2014 tituliert worden ist.
In der Begründung des Zulassungsantrags trägt der Kläger vor, diese Forderung vor Erlass des Widerrufsbescheides in Raten getilgt zu haben. Vorsorglich
habe er dem am 18. Februar 2015 wirklich oder vermeintlich noch offenen Betrag von 647,79 € am 24. Februar 2015 nochmals überwiesen. Auf Einzelheiten
kommt es hier nicht an, weil der Anwaltsgerichtshof die Forderung der
T.
GmbH nicht als im Zeitpunkt des Widerrufs offene Forderung
gewertet hat. Der Vorwurf der Versagung des rechtlichen Gehörs ist jedenfalls
nicht berechtigt. Die Forderung Nr. 65 der Ha.
Krankenversicherung
AG beruht auf einem Anerkenntnis des Beklagten selbst, ist nämlich mit Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts De.
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vom 13. März 2014 tituliert worden.
c) Der Kläger wäre überdies schon im Widerrufsverfahren gemäß § 32
Satz 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG gehalten gewesen, bei der Ermittlung des
Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel mitzuteilen. Diese Mitwirkungslast setzte sich im Verfahren vor dem
Anwaltsgerichtshof fort. Dass der Kläger seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, erfordert nicht die Zulassung der Berufung.
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III.
21
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser
Roggenbuck
Schäfer
Lohmann
Wolf
Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.02.2015 - 1 AGH 42/14 -