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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Anw Z (Brfg) 17/15
vom
13. Juli 2015
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des
Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau
am 13. Juli 2015
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom
12. Januar 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Kläger ist seit dem 6. März 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Mit Bescheid vom 11. September 2014 widerrief die Beklagte die Zulassung
des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2
Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
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II.
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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach
§ 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5
Satz 2 VwGO).
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine
erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt
wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg)
30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es.
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Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses
des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene
Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom
29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März
2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 m.w.N.).
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a) Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 11. September 2014 in Vermögensverfall befunden. Er war zu diesem Zeitpunkt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis
(§ 882b ZPO) eingetragen mit der Folge, dass der Eintritt des Vermögensver-
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falls vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die gesetzliche Vermutung des
Vermögensverfalls hat der Kläger nicht widerlegt, wie der Anwaltsgerichtshof,
auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, zutreffend festgestellt hat. Ein
Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes
Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet
sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14,
juris Rn. 5 und vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK-Mitt. 2014, 164
Rn. 5; jeweils m.w.N.). Dies hat der Kläger nicht getan, obwohl ihn bereits die
Beklagte zur umfassenden Darlegung seiner Vermögensverhältnisse und zur
Vorlage einer Vermögensaufstellung aufgefordert hatte.
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b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts
grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden.
Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen
ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem
Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen
Ausnahmefällen verneint werden. Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 12 und vom 6. Februar 2014 a.a.O. Rn. 7; jeweils m.w.N.).
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Die den vorstehenden Grundsätzen widersprechende Auffassung des
Klägers gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Wie der
Senat bereits vielfach entschieden hat, reicht eine langjährige beanstandungsfreie Anwaltstätigkeit allein nicht aus, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden
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auszuschließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2014 - AnwZ (Brfg) 78/13,
juris Rn. 4 und vom 5. November 2013 - AnwZ (Brfg) 36/13, juris Rn. 6). Keineswegs genügt insofern auch der vom Kläger angeführte Umstand, dass in
einem Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragene Rechtsanwälte einer besonderen Überwachung durch die Zwangsvollstreckungsorgane und ihrer Gläubiger unterliegen. Eine solche "Überwachung" ist nicht geeignet, die Gefahr auszuschließen, dass der in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt ihm anvertraute Gelder - wenigstens zeitweise - für eigene Zwecke verwendet. Schließlich begründen die vom Kläger angeführten schweren Erkrankungen, unter denen er und eines seiner Kinder leiden, ebenfalls keine andere Beurteilung der
von seinem Vermögensverfall ausgehenden Gefährdung der Interessen der
Rechtsuchenden.
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c) Der Widerruf der Zulassung verstößt nicht gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem
Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts (BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg)
30/14, juris Rn. 9 und vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 11; jeweils m.w.N.). Mildere, ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des
Gesetzes in gleicher Weise Rechnung trügen, kommen vorliegend nicht in Betracht.
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Die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem trotz Vermögensverfalls des
Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegeben ist, setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt - im Wege der
Selbstbeschränkung - seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senats-
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beschlüsse vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9; vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 8. Dezember 2014 - AnwZ
(Brfg) 45/14, juris Rn. 23 und vom 9. Februar 2015 a.a.O. Rn. 12 m.w.N.). Der
Vortrag des - insoweit die Feststellungslast tragenden (s.o. zu b) - Klägers lässt,
wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat, nicht erkennen, dass die
vorgenannten Voraussetzungen für einen Gefährdungsausschluss zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 11. September 2014 gegeben
waren.
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Eine in diesem Zusammenhang - vom Kläger als milderes Mittel angeführte - Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Auflagen im vorstehenden Sinne
durch die Beklagte kam nicht in Betracht. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in
Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der
Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Nach dieser Norm ist die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen zwingend zu
widerrufen. Sie lässt keinen Raum für einen nur teilweisen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder eine Zulassung unter Auflagen (vgl. Senat,
Beschluss vom 8. Dezember 2014 a.a.O. Rn. 21 ff. zum teilweisen Widerruf der
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft). Zudem ist die - von einer Selbstbeschränkung des Rechtsanwalts zu unterscheidende - hoheitliche Beschränkung der
Tätigkeit des Rechtsanwalts im Sinne einer Teilzulassung zur Rechtsanwaltschaft oder einer Zulassung unter Auflagen mit der gesetzlich bestimmten Stellung des Rechtsanwalts nicht vereinbar (vgl. im Einzelnen Senat, Beschluss
vom 8. Dezember 2014 a.a.O. Rn. 22 ff.).
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2. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann (§ 112e BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
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a) Ein Verfahrensmangel kann - entgegen der Auffassung des Klägers nicht darin gesehen werden, dass der Anwaltsgerichtshof ihm keine Hinweise
zu fehlenden Ausführungen zur Beschränkung seiner anwaltlichen Tätigkeit
erteilt hat. Der Kläger legt in seinem Zulassungsantrag - wie indes erforderlich nicht dar, welchen Vortrag er insofern gehalten hätte, wenn ihm entsprechende
Hinweise erteilt worden wären (vgl. zur Darlegung des Verfahrensmangels bei
der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs BVerwG, NJW 1997, 3328
(zum Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); Eyermann/Happ,
VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 74 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl.,
§ 124a Rn. 57).
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Gleiches gilt in Bezug auf die Rüge des Klägers, der Anwaltsgerichtshof
habe ihn darauf hinweisen müssen, dass hinreichende Bemühungen des Klägers, zielgerichtet, ernsthaft und planvoll die erforderlichen Schritte zur Stabilisierung seiner Vermögensverhältnisse zu unternehmen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 61/11, BRAK-Mitt. 2013, 85
Rn. 6), nicht erkennbar seien. Auch hier legt der Kläger nicht dar, welchen (weiteren) Vortrag er diesbezüglich gehalten hätte, wenn ihm entsprechende Hinweise erteilt worden wären. Die von ihm insoweit vorgetragenen Bemühungen
zu "Finanzierungsmaßnahmen" und betreffend die Veräußerung von Immobilien
sind - wie er einräumt - gescheitert. Weitere Schritte zur Stabilisierung seiner
Vermögensverhältnisse trägt er auch in der Zulassungsbegründung nicht vor.
14
b) Soweit der Kläger rügt, der Anwaltsgerichtshof habe seine Entscheidung bereits vor der mündlichen Verhandlung getroffen, ergeben sich hierfür
aus der Verfahrensakte und insbesondere dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2015 keine Anhaltspunkte. Die rund einstündige Ver-
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handlung vor dem Anwaltsgerichtshof spricht vielmehr dafür, dass die Sache
ausführlich erörtert worden ist. Soweit vor der Verhandlung ein Votum des Berichterstatters in Form eines Urteilsentwurfs vorgelegen haben sollte, entspricht
dies der üblichen Praxis der Terminsvorbereitung und liegt hierin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers (vgl. BVerfGE 9, 213, 215; BFH/NV
2014, 1894 Rn. 6).
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c) Ein Hinweis des Anwaltsgerichtshofs darauf, dass die vom Kläger in
der mündlichen Verhandlung getätigten allgemeinen Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen zur Widerlegung der Vermutung seines Vermögensverfalls (vgl. oben zu 1 a) nicht genügten, war entgegen der Auffassung des
Klägers nicht erforderlich. Der Anwaltsgerichtshof führt in dem angefochtenen
Urteil zutreffend aus, dass bereits die Beklagte den Kläger aufgefordert hatte,
einen vollständigen und präzisen Überblick über seine Vermögenslage zu erstellen. Eines nochmaligen Hinweises durch den Anwaltsgerichtshof bedurfte es
angesichts dessen nicht.
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d) Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann
(§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt schließlich - entgegen der Auffassung des
Klägers - auch nicht darin begründet, dass der Anwaltsgerichtshof nicht darauf
hingewiesen hat, dass der Wert der Immobilien des Klägers entscheidungserheblich sein könne. Denn der Anwaltsgerichtshof hat seine Entscheidung nicht
auf die - von ihm bemängelten - Angaben des Klägers zu dessen "Immobilienwerten" gestützt, sondern vielmehr ausgeführt, dass es darauf nicht ankomme.
Seiner Entscheidung hat er die vom Kläger angegebenen Werte zugrunde gelegt.
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3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e
Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben,
wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und
klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von
Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an
einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH,
Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25; vom
24. März 2011 - AnwZ (Brfg) 4/11, juris Rn. 12 und vom 27. März 2003 - V ZR
291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ
2005, 709).
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Auffassung des Klägers,
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO beziehungsweise dessen Auslegung verstießen gegen
Art. 3, 12, 14 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, teilt der Senat nicht.
Die Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist verfassungsgemäß. Sie steht insbesondere im Einklang mit Art. 3, 12 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 22. Mai 2014 - AnwZ (Brfg)
15/14, juris Rn. 7 m.w.N.; vom 11. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 79/13, juris Rn. 3
und vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 6; siehe auch BVerfG,
NJW 2005, 3057 zur Parallelregelung in § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO). Es ist in diesem Zusammenhang - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht unverhältnismäßig beziehungsweise eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung,
wenn im Fall eines in einem Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragenen
Rechtsanwalts, der über keine Liquidität verfügt und sein wesentliches Vermögen in Immobilien angelegt hat, ein Vermögensverfall und eine Gefährdung der
Interessen der Rechtsuchenden angenommen werden, nicht hingegen - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - bei einem verschuldeten, aber über
eine Liquiditätsreserve verfügenden Rechtsanwalt. Denn nur liquide Vermö-
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genswerte stehen dem Rechtsanwalt zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur
Verfügung und können daher im Einzelfall der Annahme eines Vermögensverfalls entgegenstehen (vgl. im Einzelnen Senat, Beschluss vom 9. Februar 2015
- AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 10 m.w.N.).
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Limperg
König
Martini
Remmert
Kau
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.01.2015 - 1 AGH 13/14 -