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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 14/11
vom
9. Januar 2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Beitragszahlung
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und
Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
am 9. Januar 2012
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das
ihnen an Verkündungs statt am 9. März 2011 zugestellte Urteil des
2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.332 € festgesetzt.
Gründe:
1
1. Die Kläger wenden sich gegen verschiedene Beitragsbescheide der
Beklagten. Der Anwaltsgerichtshof hat ihre Klage abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger beim Anwaltsgerichtshof Antrag auf Zulassung der Berufung
gestellt, diesen jedoch in der Folgezeit nicht begründet.
- 3 -
2
2. Nach § 112e BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie
- wie hier - nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt
wird, beim Bundesgerichtshof einzureichen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a
Abs. 4 Satz 5 VwGO). Die Kläger hätten deshalb bis zum 9. Mai 2011 ihren Antrag gegenüber dem Bundesgerichtshof begründen müssen. Dies ist nicht geschehen. Der Zulassungsantrag ist damit unzulässig.
3
Prozesskostenhilfe konnte den Klägern nicht bewilligt werden (§ 112c
Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Abgesehen davon,
dass dem Zulassungsantrag mangels fristgerechter Begründung die Erfolgsaussicht fehlt, haben die Kläger keine Erklärung über ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und auch sonst keine Angaben dazu
gemacht.
4
Über die Verwerfung des Zulassungsantrags kann der Senat zeitgleich
mit der Ablehnung der Prozesskostenhilfe entscheiden. Zwar ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219 und vom 23. März 2011
- XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 9 f.) dann, wenn ein Rechtsmittelführer
vor Ablauf der Begründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und das Gericht
beabsichtigt, diese zu versagen, grundsätzlich vor der Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden. Diese Regel greift hier aber nicht. Denn sie beruht auf der Überlegung, dass eine
Partei im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe Gelegenheit erhalten soll,
einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, wenn sie
beabsichtigt, das Rechtsmittelverfahren auf eigene Kosten durch Begründung
- 4 -
des Rechtsmittels fortzuführen (BGH aaO). Wiedereinsetzung wäre den Klägern jedoch nicht zu gewähren. Ein Rechtsmittelführer ist nur so lange ohne
sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie hier der Begründung des Zulassungsantrags - verhindert, als er nach
den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines
Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen muss, weil er sich für
bedürftig halten darf und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hat, damit
aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein
Gesuch entschieden werden kann. Dies setzt voraus, dass dem Antrag innerhalb der Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsfrist eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen beigefügt wird (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Februar
2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10, vom 7. Juli 2008 - IX ZB
76/08, juris Rn. 2 und vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, juris Rn. 7; siehe auch Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 166 Rn. 2 m.w.N.). Hieran fehlt es.
Ob eine Wiedereinsetzung auch deshalb nicht in Betracht käme, weil von den
Klägern als in eigener Sache tätigen Rechtsanwälten erwartet werden konnte,
dass sie den Zulassungsantrag auch ohne vorherige Entscheidung über die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe begründen, kann dahinstehen.
5
Die Kläger sind auf die fehlende Erfolgsaussicht hingewiesen worden,
haben aber den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht zurückgenommen.
6
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.
§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO,
§ 52 Abs. 3 GKG.
Tolksdorf
König
Seiters
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Wüllrich
Stüer
Vorinstanz:
AGH Dresden, Entscheidung vom 21.01.2011 - AGH 14/09 (II) -