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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 59/05
vom
31. Januar 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Frellesen und Schaal,
die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Martini
und Professor Dr. Quaas
am 31. Januar 2008
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Antragsteller ist seit 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
Bescheid vom 3. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des
Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen.
-32
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller nachgewiesen, dass sich seine Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich konsolidiert
haben. Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit Bescheid vom 6. September
2007 den Widerrufsbescheid zurückgenommen. Antragsteller und Antragsgegnerin haben zwar keine ausdrückliche Erledigung erklärt, sehen das Verfahren
aber ersichtlich als erledigt an.
II.
3
Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erledigt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung
von § 91a ZPO, § 13a FGG. Sie sind dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die
Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Zeitpunkt
-4des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen haben und erst im Laufe des
Beschwerdeverfahrens weggefallen sind. Die Antragsgegnerin hat darauf unverzüglich durch Rücknahme des Bescheids reagiert.
Hirsch
Frellesen
Wosgien
Schaal
Martini
Roggenbuck
Quaas
Vorinstanz:
AGH Naumburg, Entscheidung vom 25.02.2005 - 1 AGH 3/05 -