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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 60/18
vom
21. März 2018
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
ECLI:DE:BGH:2018:210318B5STR60.18.0
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2018 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 26. Oktober 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung
zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung eines
gefährlichen Gegenstandes“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Ferner hat es festgestellt, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Be-
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schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich, dass das Landgericht
keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt:
„Die Unterbringung nach § 64 StGB geht einer etwaigen Maßnahme nach § 35 BtMG vor. Hieran hat sich durch die Neufassung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer
Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBI. l, S. 1327) grundsätzlich nichts geändert. Zwar ist die Maßregel nach der Neufassung der Vorschrift nicht mehr zwingend anzuordnen. Das
Gericht muss jedoch das ihm nunmehr in § 64 Satz 1 StGB
eingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausüben und dies in
den Urteilsgründen kenntlich machen. Daran fehlt es hier.“
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Diesen Ausführungen, die an die ständige Rechtsprechung anknüpfen
(vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2007 – 3 StR 452/07,
NStZ-RR 2008, 73 f.; vom 10. März 2010 – 2 StR 34/10, StV 2010, 678; vom
22. Februar 2011 – 4 StR 5/11, und vom 5. April 2016 – 3 StR 554/15,
NStZ-RR 2016, 209, 210; zweifelnd zum Vorrang der Maßregel vor einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG: BGH, Beschluss vom
8. Juni 2016 – 5 StR 170/16, StraFo 2016, 431), verschließt sich der Senat
nicht.
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Über die Maßregelanordnung ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2 StPO) neu zu entscheiden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB
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durch das Tatgericht vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen (vgl. BGH,
Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 364).
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Der Senat kann ausschließen, dass das Tatgericht bei Anordnung der
Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch
kann deshalb bestehen bleiben.
6
2. Im Übrigen bemerkt der Senat: Die Nichteinbeziehung einer an sich
gesamtstrafenfähigen Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf zwar
einer
Begründung
(vgl.
BGH,
Beschluss
vom
7.
Dezember
2016
– 1 StR 358/16, StraFo 2017, 72). Die getroffene Entscheidung beschwert den
Angeklagten aber nicht.
Mutzbauer
Sander
Berger
Schneider
Mosbacher