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5 StR 49/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. September 2011 nach § 349
Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf
die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2
StPO.
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1. Der Schuldspruch bleibt bestehen. Die Beweiswürdigung hält trotz
der unaufgelösten Widersprüche zwischen den Angaben der Nebenklägerin
und der Einlassung des Angeklagten einerseits und der Aussage des Zeugen
H.
andererseits angesichts der vorhandenen objektiven Beweismit-
tel (DNA-Spuren, Verletzungen der Nebenklägerin und Fundort ihrer Brille)
im Ergebnis sachlich-rechtlicher Prüfung stand.
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2. Jedoch begegnet der Strafausspruch unter mehreren Gesichtspunkten durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken.
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a) Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, „dass der Angeklagte
aufgrund seines Alkoholkonsums enthemmt war und dies mit ein Grund dafür
war, dass er sich entschloss, die Tat zu begehen“ (UA S. 19). Die Voraussetzungen des § 21 StGB hat es allerdings ebenso verneint, wie diejenigen des
§ 177 Abs. 5 StGB. Eine alkoholbedingt erhebliche Verminderung der
Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht alleine im Hinblick darauf ausgeschlossen, dass „weder der Angeklagte noch die Nebenklägerin
bzw. der Zeuge
H.
schilderten, dass der Angeklagte stark betrunken
war. Es wurde von keinem von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen wie
Lallen, Torkeln etc. berichtet“ (UA S. 11).
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Diese Erwägungen tragen den Ausschluss einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht. Nach den Feststellungen
betrieb dieser im Tatzeitraum in erheblichem Maße Alkoholmissbrauch. Der
Tat ging eine „Feier“ in der Wohnung des Zeugen H.
voraus, an der neben
dem Zeugen die Nebenklägerin sowie der Angeklagte teilnahmen und bei der
die Nebenklägerin Champagner, der Zeuge und der Angeklagte Wodka tranken. Nach der Einlassung des Angeklagten, auf welche die Strafkammer ihre
Feststellungen „zum Alkoholkonsum“ stützt (UA S. 11), hat dieser am Tattag
bis zum Abend „wohl einen Liter Wodka getrunken“ (UA S. 10). Die vom Angeklagten beabsichtigte vaginale Vergewaltigung der Nebenklägerin konnte
er infolge von Erektionsstörungen nicht ausführen.
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Angesichts dieser Umstände, die Anhaltspunkte für eine erhebliche
Verminderung des nur relativ geringfügig und nicht einschlägig vorbestraften
Angeklagten bieten, konnten die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht alleine aufgrund der bekundeten Wahrnehmungen der ebenfalls nicht unerheblich alkoholisierten Zeugen ausgeschlossen werden. Auch unternimmt das
Landgericht, das keinen medizinischen Sachverständigen zugezogen hat,
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keinen Versuch einer Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit
auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten.
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Da der Angeklagte sich selbst als „angetrunken“ beschrieben hat und
die Tat einzelne Merkmale eines gezielten Vorgehens aufweist (Mitnahme
des Mantels und der Schuhe der Nebenklägerin in die Wohnung des Angeklagten, um sie dorthin zu locken), kann der Senat zwar eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei der Tat ausschließen. Jedoch bedarf es erneuter
Prüfung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Alkoholisierung erheblich vermindert war oder hiervon zumindest aufgrund des Zweifelssatzes auszugehen ist. Obgleich die verhängte Strafe maßvoll ist, kann
der Strafausspruch auf dem fehlerhaften Ausschluss einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit beruhen.
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b) Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zu Lasten des
Angeklagten berücksichtigt, dass er versuchte, den Geschlechtsverkehr mit
der Nebenklägerin auszuführen, „obwohl bereits ein halbes Jahr vor der Tat
es zu einem nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin gekommen war“ (UA S. 19). Abgesehen davon, dass zur Feststellung
dieser Tat im angefochtenen Urteil jegliche Beweiswürdigung fehlt, war die
Strafkammer auch nicht befugt, diese Feststellung gegen den Angeklagten
zu verwerten. Der Angeklagte wurde aufgrund Europäischen Haftbefehls der
Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 5. Dezember 2008 am 27. Juni 2011 in
Polen festgenommen. Die Auslieferungsbewilligung des Bezirksgerichts Lublin umfasst nur die abgeurteilte Tat vom 28. Dezember 2007, nicht jedoch die
ursprünglich mitangeklagte Tat vom Sommer 2007, für die dementsprechend
die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde. Die Verwertung dieser
Tat zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessung verletzt den
Grundsatz der Spezialität nach Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des
Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) in Verbindung mit
§ 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG. Danach ist nicht nur die Festsetzung selbständiger
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Strafen für andere Taten als die Auslieferungstat ausgeschlossen, sondern
auch deren Mitbestrafung im Wege der Erhöhung der für die Auslieferungstat
verwirkten
Strafe
(BGH,
Urteile
vom
19.
Februar
1969
– 2 StR 612/68, BGHSt 22, 318; vom 12. Januar 2012 – 4 StR 499/11
Rn. 19; Theune in LK, 12. Aufl., § 46 Rn. 179).
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c) Schließlich wird das neue Tatgericht nach § 51 Abs. 3 Satz 2,
Abs. 4 Satz 2 StGB einen Ausspruch über die Anrechnung der vom Angeklagten in Polen erlittenen Auslieferungshaft zu treffen haben.
Basdorf
Schaal
König
Schneider
Bellay