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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 39/16
vom
7. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:071216B5STR39.16.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. Juli 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, dass eine „Verletzung der Hinweis- und Protokollierungspflichten des § 257c StPO“ vorliege, entspricht nicht
den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie ist daher unzulässig. Zwar trägt die Revision vor, dass die Belehrung des Angeklagten nach
§ 257c Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 StPO erst nach dessen Zustimmung zum gerichtlichen Verständigungsvorschlag erfolgt ist (§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). Sie unterlässt es aber mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie sich die Staatsanwaltschaft zum Verständigungsvorschlag des Gerichts erklärt hat. Aus den vorgelegten Hauptverhandlungsprotokollen ist hierzu nichts ersichtlich; ein sich zu
diesem Umstand verhaltender Vortrag des Beschwerdeführers fehlt. Für die
Beurteilung, ob eine Verfahrensverständigung entsprechend den Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. BVerfGE 133, 168), ist jedoch auch
erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft dem Verständigungsvorschlag zustimmt (§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). Eine solche Zustimmung wäre von der
Staatsanwaltschaft eindeutig zu erklären gewesen (Jahn/Kudlich in Müko-StPO,
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2016, § 257c Rn. 143). Entgegen der Ansicht der Revision reicht eine – nicht
protokollierte – von der Revision in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Generalbundesanwalts behauptete konkludente Erklärung der Staatsanwaltschaft
– vor allem mit Blick auf die Bindungswirkung einer solchen Erklärung
(Jahn/Kudlich aaO Rn. 146 ff.) – hierzu nicht aus. Auch der Umstand, dass das
Landgericht in den Urteilsgründen von einer wirksamen Verfahrensverständigung ausgeht, belegt nicht, dass tatsächlich eine solche stattgefunden hat.
Soweit der Beschwerdeführer nach Kenntniserlangung von der Stellungnahme
des Generalbundesanwalts geltend macht, dass ein weiterer Fehler darin zu
sehen wäre, dass die Staatsanwaltschaft dem Verständigungsvorschlag nicht
zugestimmt habe und das Landgericht gleichwohl von einer Verfahrensverständigung in den Urteilsgründen ausgegangen sei (vgl. BGH, Urteil vom
14. Mai 2014 – 2 StR 465/13, BGHR StPO § 257c Verständigung 5), ist dem
Senat eine Prüfung des behaupteten Verfahrensfehlers verwehrt. Denn ausschließlich die in der Revisionsbegründungsschrift innerhalb der Frist des § 345
Abs. 1 StPO erklärte Angriffsrichtung der erhobenen Verfahrensrüge bestimmt
den Prüfungsumfang des Revisionsgerichts (BGH, Urteile vom 20. Oktober 2014 – 5 StR 176/14, NJW 2015, 265, und vom 3. September 2013
– 5 StR 318/13, NStZ 2013, 671).
Die Wirtschaftsstrafkammer hat ferner den jeweils entstandenen Vermögensschaden rechtsfehlerfrei berechnet. Sie konnte bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation den Rückzahlungsanspruch des Kreditinstituts gegenüber
den Darlehensnehmern als völlig wertlos ansehen, weil diese weder finanziell in
der Lage noch willens waren, die Darlehensraten zu bedienen (vgl. BGH, Urteil
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vom 26. November 2015 – 3 StR 247/15, NStZ 2016, 343). Die anfänglich erfolgten Darlehensrückzahlungen waren Folge des Tatplans der Angeklagten,
der diese Zahlungen nach eigenem Gutdünken bis zur vollständigen Ausreichung der Darlehensvaluta vornahm.
Sander
Dölp
Bellay
Berger
Feilcke