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648 B

5 StR 15/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2010
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. September 2009 werden gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch die
Revision der Angeklagten Y.
Z.
mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lübeck vom 12. März 2008 einbezogen ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Brause
Raum
Schneider
Schaal
Bellay