You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

118 lines
6.4 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 555/13
vom
22. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Nötigung
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2014 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. November 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO
im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Gegen ihn wird ein Jugendarrest von vier Wochen verhängt, der aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und
Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Die Staatskasse
hat ein Drittel seiner im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung (§ 240 Abs. 4
Nr. 1 StGB) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt
und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Wegen „überlanger Verfahrensdauer“ hat es festgestellt, dass drei Monate der Jugendstrafe als vollstreckt gelten. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349
Abs. 2 StPO).
-3-
2
1. Während der Schuldspruch keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand.
3
a) Nach den Urteilsfeststellungen forderte der Angeklagte Ende Juni 2006 von der damals 21-jährigen Geschädigten, die unter einem Vorwand in
eine ihr fremde Wohnung gelockt worden war, die Ausübung des Oralverkehrs
an ihm oder einem seiner Bekannten, sonst werde sie nicht aus der Wohnung
gelassen. Um die Wohnung verlassen zu können, führte die Geschädigte den
Oralverkehr gegen ihren Willen an dem Angeklagten aus.
4
b) Die Jugendkammer hat bei dem zur Tatzeit 18 Jahre und 11 Monate
alten Angeklagten nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet
und gegen ihn eine Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG)
verhängt, „die trotz des zeitlichen Abstands zur Tat erzieherisch noch erforderlich sei“. Schädliche Neigungen, „die aus erzieherischen Gründen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machen würden“, hätten jedoch mit Blick darauf, dass die Tat bei „dem – nicht einschlägig – vorbestraften Angeklagten bereits fünf Jahre zurückliegt“, nicht vorgelegen.
5
2. Die Begründung, mit der das Landgericht die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld als erzieherisch erforderlich angesehen
hat, trägt nicht.
6
a) Die Jugendkammer geht zwar zutreffend davon aus, dass bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG allein dem äußeren
Unrechtsgehalt der Tat keine selbständige Bedeutung zukommt, sondern in
erster Linie auf die innere Tatseite des Täters abzustellen ist; maßgeblich ist,
-4-
inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen
hat.
7
b) Das Landgericht sieht jedoch die die Tat kennzeichnenden Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten darin, dass seine innere Haltung und Motivationslage von einer „tief Frauen verachtenden Einstellung“ zeugten. Er habe die
Geschädigte als „ein der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse … dienendes Objekt behandelt“. Zudem zeige seine Beteiligung bei einer etwa ein Jahr
später erfolgten Sexualhandlung zum Nachteil eines anderen Tatopfers, dass
der Angeklagte auch zu diesem Zeitpunkt (Anfang Juli 2007) noch ein ähnliches
Frauenbild hatte. Es sei „nicht erkennbar, dass der Angeklagte inzwischen ein
anderes Frauenbild gewonnen“ habe.
8
c) Mit dieser Begründung hat die Jugendkammer bei dem zum Aburteilungszeitpunkt 24 Jahre alten Angeklagten nicht hinreichend belegt, dass aus
erzieherischen Gründen die Verhängung einer Jugendstrafe noch erforderlich
ist. Die Tat ist trotz des erhöhten Strafrahmens nach dem äußeren Unrechtsgehalt als Vergehen nicht mit gegen die sexuelle Selbstbestimmung und gegen
die persönliche Freiheit gerichteten Verbrechen auf einer Stufe. Bedenken begegnet auch die Bewertung, dass seit der Tatbegehung eine Änderung der inneren Einstellung des Angeklagten im Umgang mit Frauen nicht erkennbar sei.
Dies belegende Verhaltensmuster hat das Landgericht nicht festgestellt. Hinsichtlich des etwa ein Jahr nach der Tat stattgefundenen Vorfalls zum Nachteil
einer anderen Geschädigten hat das Landgericht den Angeklagten und andere
Tatbeteiligte – nach Verfahrensabtrennung vom hiesigen Verfahren – freigesprochen, „weil nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit bezüglich jedes Angeklagten festgestellt werden konnte, dass ihm bei den Tat-
-5-
handlungen bewusst war, dass die Geschädigte mit dem – tatsächlich aufgezwungenen – Sexualverkehr nicht einverstanden war“ (UA S. 12). Inwieweit
sich der Angeklagte, der „später hinzu kam und mitwirkte“, an dem Geschehen
beteiligt hat, wird nicht näher dargelegt, so dass zu seiner beschriebenen inneren Haltung nichts Ausreichendes gefolgert werden kann. Des Weiteren besorgt
der Senat, dass die Jugendkammer die tilgungsreifen und daher unverwertbaren Eintragungen des Angeklagten im Erziehungsregister (§ 63 Abs. 1, Abs. 4,
§ 51 Abs. 1 BZRG) auch bei der Bewertung der Schuldschwere in ihre Überlegungen eingestellt hat.
9
3. Der Senat hebt den Rechtsfolgenausspruch auf. Er entscheidet angesichts des beträchtlichen zeitlichen Abstandes zur Tat und der eingetretenen
massiven Verfahrensverzögerungen, die nunmehr allein schon der Verhängung
einer Jugendstrafe entgegenstehen würden, zur unbedingten Herbeiführung
eines Verfahrensabschlusses in der Sache selbst. Wegen des Gewichts der
Straftat ist die Verhängung eines Jugendarrestes von vier Wochen Dauer (§ 16
Abs. 1, Abs. 4 JGG) angemessen, der jedoch mit Blick auf die bereits vom
Landgericht festgestellte „überlange Verfahrensdauer“ und zudem wegen einer
weiteren mehr als eineinvierteljährigen – von der Revision ausdrücklich beanstandeten – rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 EMRK)
nach Eingang der Revisionsbegründung beim Landgericht bis zum Eingang der
Verfahrensakte beim Generalbundesanwalt als vollstreckt gilt.
Basdorf
Sander
Berger
Schneider
Bellay