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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 539/18
vom
10. Dezember 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:101218B5STR539.18.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2018
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Einer Anordnung der Einziehung sichergestellter Gegenstände bedarf es regelmäßig nicht, wenn die Angeklagten auf deren Rückgabe wirksam verzichtet
haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17, NStZ 2018, 333).
Mutzbauer
König
Mosbacher
Berger
Köhler