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5 StR 534/02
alt: 5 StR 469/97
und 5 StR 456/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2004
beschlossen:
Zur Vorbereitung der Entscheidung des Senats zur Sachrüge (ggf.
auch zur ersten Verfahrensrüge nach § 261 StPO) ist durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben, ob im Blick auf die aus
dem angefochtenen Urteil ersichtlichen unterschiedlichen Angaben der Nebenklägerin zum Tatgeschehen und aufgrund ihrer festgestellten schweren
Hirnverletzungen die sichere Feststellung eines zuverlässigen Erinnerungsbildes naturwissenschaftlich noch möglich erscheint.
I.
Der Senat sieht insbesondere deshalb Aufklärungsbedarf im Revisionsverfahren, weil die tragenden Feststellungen des nunmehr dritten tatgerichtlichen Urteils in dieser Sache auf differierende Auffassungen der bislang
gehörten Sachverständigen zurückgehen. Während die Sachverständigen
H
,
M
und
B
– ohne allerdings das Ge-
wicht der Divergenz zwischen den Aussagen im Anfangsstadium im einzelnen zu diskutieren – es für wahrscheinlich hielten, daß bei der Nebenklägerin
eine reale Erinnerung an die Tat ausgeprägt sei, hat der Sachverständige
W
ausgeführt, daß bei der Schwere der Hirnverletzung
eine Erinnerung an den Tathergang unwahrscheinlich sei.
Insbesondere folgende – im wesentlichen im angefochtenen Urteil
festgestellte – divergierende Angaben der Nebenklägerin im bisherigen Prozeßverlauf erscheinen bedeutsam: Sie hat
1. zunächst den Täter als einen „kräftigen jungen Mann“ bezeichnet,
der mit dem Tatopfer M
gestritten habe, worauf sie – scil. im
Obergeschoß der Tatwohnung – dazwischengegangen und dann
-3-
selbst von diesem mit einer Art Schlagstock geschlagen worden
sei;
2. dann nach mehr als einer Woche als den Täter, der von M
Geld hätte haben wollen, ihren (ehemaligen) Lebensgefährten, den
Angeklagten
D
, benannt;
3. später wiederholt – letztlich tragend für die angefochtene Verurteilung – angegeben, daß der Angeklagte – im Zusammenhang mit
einem Streit über die von ihr kurz vorher herbeigeführte Beendigung der Beziehung – im Untergeschoß der Tatwohnung auf sie
massiv eingeschlagen habe;
4. gleichwohl in einer polizeilichen Vernehmung fälschlich (im Rückschluß aus einer erlittenen Behandlungswunde) geäußert, der Angeklagte habe ihr mit einem Messer oder einem ähnlich spitzen
Gegenstand wohl in den Hals geschnitten.
II.
Mit der Begutachtung wird der Sachverständige
v C
, Max-Planck-Institut Leipzig, beauftragt.
Dem Sachverständigen sind
- das angefochtene Urteil des Landgerichts
- sowie die Gutachten der bereits mit der Sache befaßten genannten
Sachverständigen
zu überlassen.
-4-
Der Vollständigkeit halber werden beigefügt
- die vorangegangenen aufgehobenen landgerichtlichen Urteile,
- die ersten beiden Senatsurteile
- sowie die Revisionsbegründungsschrift, der Antrag des Generalbundesanwalts und die Erwiderung des Verteidigers.
Es wird gebeten, aus sachverständiger Sicht jeweils unter Berücksichtigung des Vorliegens einer schweren Hirnschädigung der bei der Nebenklägerin festgestellten Art – zunächst in Form eines schriftlichen Gutachtens –
zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
- Inwieweit läßt sich eine sichere Erinnerung an ein Geschehen auch
nach Fehlvorstellungen hierüber wieder zurückgewinnen?
- Sind solche Fehlvorstellungen etwa ein nicht außergewöhnliches
Durchgangsstadium bei der Wiederherstellung von Erinnerungsbildern?
- Wie ist eine Rückgewinnung der Erinnerung in derartigen Fällen erklärbar?
- Trifft es zu, daß die „Ribot’sche Regel“ (vgl.
W
)
besagt, daß – über sich vergrößernde Erinnerungsinseln – die Erinnerung nach einem Trauma auf ein unmittelbar zuvor erlebtes Geschehen regelmäßig zum Schluß zurückkommt?
- Ist die „Ribot’sche Regel“ unter Berücksichtigung eines Verletzungsbildes und einer Entwicklung der Hirnschädigung, wie hier bei
der Nebenklägerin festgestellt, überhaupt anwendbar?
-5-
- Kann es, namentlich bei einem solchen Verletzungsbild, im Gegenteil aber auch zu „Blitzlichterinnerungen“ kommen, die aufgrund
kombinierter massiver Ausschüttung von Neurotransmittern und
Streßhormonen entstehen und zu einer festen Einspeicherung eines traumatisch erlebten Tatgeschehens in der Erinnerung führen
können (vgl.
- Steht
dem
M
vorstehend
)?
beschriebenen
Phänomen
etwa
die
„Ribot’sche Regel“ entgegen?
- Kann es vor entsprechenden „Blitzlichterinnerungen“ zu signifikant
unterschiedlichen Erinnerungsbildern kommen? Ist dies durch
„Konfabulation“ (oder ähnliche Erscheinungen) erklärbar?
- Kann sich ein durch „Konfabulation“ (o.ä.) gewonnenes Bild seinerseits zu einem stabilen Erinnerungsbild verfestigen, das von der Erinnerung an ein tatsächlich erlebtes Geschehen subjektiv nicht unterschieden werden kann? Ist denkbar, daß ein solcher Vorgang
auch durch Suggestion bewirkt wird?
-6-
Zusammengefaßt insbesondere: Läßt sich nach einer durch Konfabulation (o.ä.) erklärbaren Fehlerinnerung eine gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnis darüber gewinnen, daß eine teilweise markant abweichende
spätere Geschehensdarstellung auf zurückgewonnener sicherer Erinnerung
beruht?
Harms
Häger
Gerhardt
Basdorf
Raum