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724 B

5 StR 480/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen u.a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2012
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. Juni 2011 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer
die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Es beschwert die Angeklagten nicht, dass das Landgericht ein versuchtes
oder gar vollendetes Kapitalverbrechen nicht näher geprüft hat.
Basdorf
Brause
Schneider
Schaal
König