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5 StR 453/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2009
beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision der Angeklagten wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision der
Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Nach den Feststellungen beschloss die Angeklagte, die seit ca.
15 Jahren Drogenmissbrauch betreibt und bereits mehrfach wegen Betäubungsmittelstraftaten und Diebstahls vorbestraft ist, größere Mengen Heroin
zum Zwecke der Weiterveräußerung anzukaufen. Sie nahm deswegen Kontakt zu ihrem Drogenhändler auf, der ihr 281,7 g Heroingemisch (Wirkstoff-
-3-
gehalt: 119,7 g HHC) übergab. Die Angeklagte wurde im Anschluss an die
polizeilich observierte Übergabe festgenommen. Bei einer Durchsuchung
ihrer Wohnung wurden weitere 7 g Heroingemisch, ferner 7,8 g Marihuana
und 77,3 g Haschisch sichergestellt.
3
Seit 1998 wird die Angeklagte durchgängig mit Polamidon substituiert;
sie beschaffte sich gleichwohl auf dem Schwarzmarkt weiteres Polamidon,
das sie teilweise auch intravenös konsumierte. Darüber hinaus rauchte die
Angeklagte täglich Marihuana bzw. Haschisch. Hintergrund des Entschlusses
zum Ankauf größerer Mengen Heroins zum Zwecke des Weiterverkaufs war
die angespannte finanzielle Situation der Angeklagten, die „für ihren eigenen
täglichen Haschischkonsum sowie das zusätzlich auf dem Schwarzmarkt
erworbene Polamidon (etwa 15 ml täglich) nicht unerhebliche Geldmittel benötigte“ (UA S. 6). Die später in ihrer Wohnung sichergestellten Drogen waren für ihren Eigenbedarf bestimmt. „Das Heroin hatte die Angeklagte aus
Angst vor Entzugserscheinungen als eiserne Notreserve gelagert, falls es ihr
nicht gelingen sollte, auf dem Schwarzmarkt zusätzliches Polamidon zu erwerben“ (UA S. 7).
4
2. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten erörtern müssen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 20
Rdn. 60). Das Gleiche gilt für die Voraussetzungen ihrer Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB. Der Rechtsfehler nötigt allein zur
Aufhebung des Strafausspruchs, da ein Ausschluss der Schuldfähigkeit nach
dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen sicher ausscheidet.
-4-
Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, würde die Anordnung der
Unterbringung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2
StPO) nicht hindern (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).
Basdorf
Schneider
Raum
Brause
König