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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 444/99
URTEIL
vom 11. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Tepperwien,
Richter Dr. Raum
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin Z
als Verteidigerin des Angeklagten H
Rechtsanwalt
,
Sch
als Verteidiger des Angeklagten O
,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 15. April 1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegten
– vom Generalbundesanwalt vertretenen – Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg.
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten
im Herbst 1997 gemeinsam den Entschluß gefaßt, durch den gewinnbringenden Verkauf von Cannabis sich das Startkapital für den Betrieb einer
Holz- und Bautenschutzfirma zu verschaffen. Von Ende Oktober 1997 bis
Anfang Februar 1998 erwarben sie von dem anderweitig verfolgten
B
insgesamt fünf bis sechs kg Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 7 %
THC. Das Cannabis bestand je zur Hälfte aus Haschisch und Marihuana. Die
Lieferung erfolgte in dem genannten Zeitraum in mindestens 26 Teilmengen,
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wobei sich der Lieferumfang von anfangs 50 bis 200 g pro Einheit zum Ende
des Tatzeitraumes auf Einzellieferungen von 500 g bis zu 1 kg steigerte,
während gleichzeitig sich der Bezugspreis für die Angeklagten verringerte.
Die Angeklagten orderten jeweils Nachlieferungen, bevor der Vorrat im Keller
des von ihnen gemeinsam bewohnten Hauses zur Neige ging. Das Rauschgift veräußerten die Angeklagten im Dezember 1997 und am 13. Februar 1998 unter anderem an den am 21. Februar 1980 geborenen
W
, ohne allerdings damit zu rechnen, daß dieser das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben könnte. Am 13. Februar 1998 lieferte der anderweitig verfolgte
wobei
er
einen
Bo
neun
200 g Cannabis aus dem Gesamtvorrat aus,
Monate
alten
Pitbullterrier
und
eine
„CO2-
Luftdruckpistole“ mit sich führte. Diese sowie eine weitere gleichartige Waffe
hatten die Angeklagten wenige Tage zuvor erworben.
II. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Urteil unterliegt der Aufhebung, weil das Landgericht den Verbrechenstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht ausreichend geprüft
und damit seiner Kognitionspflicht nicht genügt hat.
a) Das Landgericht hat offen gelassen, ob der gesondert verfolgte Bo
die Luftdruckpistole auf Anweisung der Angeklagten bei der Auslieferung von 200 g Cannabis aus dem Gesamtvorrat mit sich führte. Eine mittäterschaftliche Verurteilung wegen Handeltreibens mit Waffen gemäß § 30a
Abs. 2 Nr. 2 BtMG komme nach seiner Auffassung nicht in Betracht, weil die
Angeklagten keine Sachherrschaft über die Waffe gehabt hätten. Eine Verurteilung der Angeklagten wegen Anstiftung würde aber nicht zu einer höheren Strafe führen. In diesem Falle wäre im Hinblick auf die dargestellten Milderungsgründe von einem minder schweren Fall auszugehen und dieselbe
Strafe festzusetzen.
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b) Diese Erwägungen sind nicht geeignet, die Prüfung einer Strafbarkeit nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG entbehrlich zu machen.
aa) Grundsätzlich stellt eine funktionsfähige Luftdruckpistole – ebenso
wie eine CO2-Pistole – eine Schußwaffe im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2
BtMG dar (Weber, BtMG, § 30a Rdn. 114). Maßgeblich ist dabei, daß die
jeweiligen Geschosse – entsprechend der gesetzlichen Definition in § 1
Abs. 1 WaffG – durch einen Lauf getrieben werden (BGHSt 24, 136). Dies ist
bei Luftpistolen grundsätzlich der Fall (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 547
hinsichtlich des wortgleichen Tatbestandsmerkmals in § 244 Abs. 1 Nr. 1
StGB a.F.).
bb) Zwar trifft zu, daß als Täter nur derjenige bestraft werden kann,
der die Waffe gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich ihrer
jeder Zeit bedienen kann (BGHSt 42, 368). Auch wenn diese Voraussetzung
bei den während der Rauschgiftauslieferung ortsabwesenden Angeklagten
im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, schließt dies eine Verurteilung wegen
Anstiftung nicht aus (BGHSt 42, 368, 371). Sowohl das Rauschgift als auch
die Luftdruckpistole stammten aus dem Besitz der Angeklagten. Bei dieser
Sachverhaltskonstellation hätte die Prüfung nahegelegen, ob der anderweitig
verfolgte Bo
nicht nur Cannabis, sondern auch die Luftdruckpistole auf
Veranlassung der Angeklagten an sich genommen hat.
cc) Zudem läge ein Verbrechen des bewaffneten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG
nicht nur vor, wenn bei der Auslieferung der Betäubungsmittel der Täter einen entsprechenden Gegenstand mit sich führt. Zur Tatbestandserfüllung
reicht ein Mitsichführen bei jedem Teil des Handeltreibens aus, mithin auch
während der Besitzausübung an dem zum Verkauf bereit gehaltenen
Rauschgift (BGHSt 43, 8, 11). Hier lagerten die Angeklagten das Cannabis in
dem von ihnen bewohnten Haus. Nach dem Gesamtzusammenhang liegt
nahe, daß sie gleichzeitig die beiden Luftdruckpistolen dort aufbewahrten
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und sie zudem teilweise das Rauschgift aus dem Haus heraus unmittelbar
verkauften. Abhängig von den räumlichen Verhältnissen kann dies genügen,
um in dieser Tatphase eine gleichzeitige Verfügbarkeit der Waffe anzunehmen (vgl. BGHSt 43, 8, 14 auch zu den Anforderungen an die subjektive
Tatseite).
c) Das Landgericht konnte das Vorliegen des Qualifikationstatbestandes, aus dessen Strafrahmen möglicherweise die zu verhängende Strafe
hätte gebildet werden müssen, nicht dahin stehen lassen. Insoweit hat es
den grundsätzlichen Vorrang des Schuldspruches vor dem Sanktionsausspruch (vgl. BGH NJW 1997, 1455) hintangestellt. Regelmäßig kann aber die
Strafzumessung erst nach der Entscheidung, welcher Straftatbestand verwirklicht ist, erfolgen. Hier hat der Tatrichter zudem die mögliche Erfüllung
des Qualifikationstatbestands nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht erschöpfend gewürdigt (vgl. oben b, cc).
2. Hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft ebenfalls beanstandeten Konkurrenzfrage, deren Beurteilung („Silotheorie”) zwischen den Senaten
des Bundesgerichtshofs nicht im einzelnen geklärt ist (vgl. nur BGHR BtMG
§ 29 – Bewertungseinheit 3 und 9 einerseits, 10 andererseits), beschränkt
sich der Senat auf folgenden Hinweis: es besteht jedenfalls insoweit Einigkeit, daß allein der gleichzeitige Besitz zum Handel bestimmter Betäubungsmittelmengen aus verschiedenen Liefervorgängen nicht geeignet ist, mehrere
selbständige Taten des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit zu verbinden (BGHR aaO 9 und 10). Insbesondere weist der Senat aber darauf hin,
daß bei feststehendem Gesamtschuldumfang eine Zusammenfassung von
Einzelakten zu Tateinheit oder deren tatmehrheitliche Aburteilung regelmäßig
ohne Einfluß auf die für das gesamte Tatgeschehen im Ergebnis zu verhängende Sanktion zu bleiben hat (BGHR aaO 9 m.w.N.).
Der neue Tatrichter wird Gelegenheit zur Prüfung haben, ob der Pitbullterrier als sonstiger Gegenstand im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG
einzuordnen ist. Dies ist dann der Fall, wenn er seiner Art nach zur Verlet-
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zung von Personen geeignet und bestimmt ist. Da es sich bei einem Pitbullterrier nicht um eine Waffe im technischen Sinne handelt, bedarf es für die
Tatbestandsverwirklichung einer konkreten Zweckbestimmung durch den
Täter (BGHSt 43, 266). Diese könnte dann gegeben sein, wenn der Hund
speziell abgerichtet und „scharf“ gemacht worden wäre. Selbst wenn im Hinblick auf den Pitbullterrier oder die Luftdruckpistole der Tatbestand des § 30a
Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfüllt sein sollte, muß dies – insbesondere wegen des
mittlerweile eingetretenen weiteren Zeitablaufes – allerdings nicht notwendig
zu einer anderen Sanktion führen.
Harms
Häger
Tepperwien
Basdorf
Raum