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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 410/18
vom
29. November 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges
ECLI:DE:BGH:2018:291118B5STR410.18.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. November 2018
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. März 2018 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. August 2018
bemerkt der Senat:
1. Die Revision des Angeklagten T.
ist zulässig erhoben. Nach Vorla-
ge von entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen ist erwiesen, dass
Rechtsanwalt
Kn.
die Revisionsbegründungsschrift als nach § 53 Abs. 2
Satz 1 BRAO bestellter Vertreter für den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt
E.
unterzeichnet hat. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem
amtlich bestellten Verteidiger (§ 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO) der allgemeine Vertreter gleichgestellt ist, den der Verteidiger bei Abwesenheit von nicht mehr als
einem Monat gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO selbst bestellt (vgl. BGH, Be-
-3-
schluss vom 5. Februar 1992 – 5 StR 673/91, NStZ 1992, 248;
LR-StPO/Lüderssen/Jahn, 26. Aufl., § 142 Rn. 37, jeweils mwN).
2. Die formellen und sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Angeklagten
K.
und T.
betreffend die durch die a.
AG nach einem Teil
der Vertragsabschlüsse geleisteten Vorabzahlungen vermögen nicht durchzudringen. Gegen die durch das Landgericht vorgenommene Berechnung des
Vermögensschadens ist aus den im Urteil sowie durch den Generalbundesanwalt angeführten Gründen rechtlich nichts zu erinnern. Die Vorabauszahlungen
an die Anleger erfolgten nicht etwa unmittelbar durch die Versicherungen bzw.
anderen Unternehmen oder nach treuhänderischer Verwahrung der Gelder
durch die zwischengeschalteten Rechtsanwälte. Vielmehr flossen die jeweiligen
Anlagegelder – wie alle anderen Anlagegelder auch – in voller Höhe an die
a.
AG. Damit sind sie wie diese zu bewerten.
Mutzbauer
Sander
König
Schneider
Köhler