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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 342/16
(alt: 5 StR 91/15)
vom
8. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR342.16.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 21. November 2016
gegen den Senatsbeschluss vom 8. November 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 29. Januar 2016 den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten verurteilt und erkannt, dass zwei Monate dieser Strafe als vollstreckt gelten. Seine
Revision hat der Senat mit Beschluss vom 8. November 2016 gemäß § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen den Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 21. November 2016 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben.
2
Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss
vom 8. November 2016 zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder
Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch
hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches
Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung
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das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
§ 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 2. September 2015 – 1 StR 433/14).
Mutzbauer
Sander
Dölp
Schneider
Feilcke