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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 247/18
vom
11. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:110918B5STR247.18.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt an der Oder vom 1. Februar 2018 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz
im
Adhäsionsverfahren
entstandenen
besonderen
Kosten und notwendigen Auslagen des Neben- und Adhäsionsklägers zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge, das Landgericht habe das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll rechtsfehlerhaft in nichtöffentlicher Verhandlung verlesen und damit gegen § 338 Nr. 6 StPO verstoßen, ist unbegründet, weil keine Rechtsverletzung
vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017 – 2 StR 428/16, StV 2018,
205 f.).
Die Rüge der Verletzung des § 257c StPO ist jedenfalls unbegründet.
Mutzbauer
Schneider
Hoch
Berger
Köhler