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5 StR 212/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Juni 2001
in dem Sicherungs- und Strafverfahren
gegen
wegen Körperverletzung
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2001
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24. Januar 2001 wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Zwar ist ein Zusammenhang zwischen den vom Angeklagten bislang begangenen Diebstählen und der zum Zeitpunkt der hier abgeurteilten Taten akuten Erkrankung nicht ersichtlich. Den außerordentlich knappen Ausführungen des angefochtenen Urteils vermag der Senat aber noch zu entnehmen,
daß der Angeklagte an einer psychischen Erkrankung leidet, die – in Schüben auftretend – ohne entsprechende Behandlung die konkrete Gefahr der
Begehung neuerlicher nicht ganz unerheblicher Körperverletzungsdelikte mit
sich bringt. Daher ist es geboten, den Angeklagten alsbald einer medizini-
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schen Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus zuzuführen, die
es erlaubt, die Maßregel nach einem überschaubaren Zeitraum zur Bewährung auszusetzen.
Harms
Basdorf
RiBGH Dr. Raum
ist durch Urlaub an
der Unterschrift gehindert.
Harms
Tepperwien
Brause