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5 StR 203/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2011
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 19. Januar 2011 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der nach den Feststellungen eingeweihte Fahrer eines Geldtransporters der
DB Cash-Center Hamburg und die Angeklagten haben bei ihrem fingierten
Raub wenigstens Mitgewahrsam der DB AG gebrochen (vgl. BGH, Urteil vom
23. Juni 1988 – 4 StR 110/88, und Beschluss vom 17. August 1993
– 4 StR 393/93, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 3 und 6). Sie haben
verschlossene, zuvor während einer festen Route aus Fahrscheinautomaten
entnommene und im Fahrzeug besonders gesicherte Geldkassetten an sich
genommen. Ein zu tätigender Notruf war und wurde an die Cashzentrale gerichtet.
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