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5 StR 173/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. November 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen u.a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2013
beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 29. Oktober 2012, soweit es sie
betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat jeden der beiden Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in zwei Fällen, jeweils
in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Betreiben von Anlagen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt. Daneben hat es gegen die – nicht revidierende –
Verfallsbeteiligte Re.
KG den Verfall von Wertersatz in
Höhe von 700.000 € angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten haben mit
einer Verfahrensrüge Erfolg.
2
1. Sie rügen zu Recht die Verletzung von § 257c Abs. 5 StPO. Dem
liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Die Angeklagten haben die
ihnen zur Last gelegten Taten auf der Grundlage einer Verständigung eingeräumt. Zuvor hatte das Gericht in der Hauptverhandlung für den Fall eines
„umfassenden, von Reue und Unrechtseinsicht getragenen Geständnisses“
sowie von Erklärungen im Zusammenhang mit dem Verfall angekündigt,
dass gegen jeden Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als
zwei Jahren verhängt werden würde. Die in § 257c Abs. 5 StPO vorgesehe-
-3-
ne Belehrung ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Ihr Inhalt war den Angeklagten
nicht bekannt.
3
Der Senat kann trotz der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Mai 2013 dargelegten Umstände nicht ausschließen,
dass das Urteil auf diesem Belehrungsfehler beruht (vgl. hierzu BVerfG,
NJW 2013, 1058, 1067 Rn. 99; BGH, Beschlüsse vom 11. April 2013
– 1 StR 563/12, StV 2013, 611, und vom 17. September 2013
– 1 StR 443/10), und hebt es daher auf.
4
2. Die nicht angefochtene Verfallsanordnung bleibt bestehen. Mit der
Urteilsaufhebung erledigen sich die Beschwerden gegen die Bewährungsbeschlüsse. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat:
5
Die Verwertbarkeit der im Rahmen der Durchsuchung auf dem Gelände der Deponie E.
vom 21. November und 1. Dezember 2006 gewon-
nenen Beweismittel unterliegt keinem Zweifel. Gegen eine Unverwertbarkeit
der Ergebnisse der Durchsuchung auf dem Gelände der Deponie E.
,
die von Kriminalbeamten und einer Mitarbeiterin der zuständigen Ordnungsbehörde durchgeführt wurde, spricht hier schon entscheidend, dass die Re.
GmbH ohnehin gemäß § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG verpflichtet war, das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume,
die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen
und Prüfungen durch von der zuständigen Behörde beauftragte Personen zu
gestatten. Unter die technischen Ermittlungen und Prüfungen fallen auch der
Einsatz apparativer Technik und die Entnahme von Stichproben (BeckOK/
Thull, KrW-/AbfG, § 40 Rn. 33). Danach hätten die im Rahmen der Durchsuchungen vom 21. November und 1. Dezember 2006 erlangten und im Urteil
verwerteten Beweismittel naheliegend auch im Rahmen einer – ohne richterliche Anordnung zulässigen – rein präventiv ausgerichteten Maßnahme im
Auftrag der zuständigen Ordnungsbehörde gewonnen werden können. Zudem ist es namentlich vor diesem Hintergrund nicht unvertretbar anzuneh-
-4-
men, dass die Ermittlungsbeamten von einem Einverständnis des die Maßnahme in Gegenwart seines anwaltlichen Beraters widerspruchslos duldenden angeklagten Geschäftsführers ausgehen konnten.
Basdorf
Berger
Schneider
Dölp
Bellay