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5 StR 161/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2004
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Januar 2004 – unter Einstellung
des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO in Fall II 2 der Urteilsgründe (Fall 1 der Anklageschrift vom 29. Januar 2003) –
gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; diese entfällt.
Der Angeklagte ist wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
und elf Monaten verurteilt.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; im übrigen fallen die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer zur Last.
G r ü n d e
Soweit der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe (Einzelstrafe) von 60 Tagessätzen zu je 8 Euro verurteilt worden ist, hat der Senat
das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2
StPO eingestellt, weil das Landgericht die Zäsurwirkung eines zwischen der
Vergewaltigung (Tatzeit: 1999) und der Beleidigung (Tatzeit: 2003) ergangenen Strafbefehls vom 19. Juni 2002 übersehen hat. Dementsprechend war
-3-
die Bildung einer Gesamtstrafe von drei Jahren aus der für die Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung festgesetzten Strafe von zwei Jahren
und elf Monaten und der für die Beleidigung ausgesprochenen Geldstrafe
rechtsfehlerhaft.
Die verbleibende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO. Der Strafausspruch für die Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung wird von dem oben aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und
kann daher bestehenbleiben.
Harms
Häger
Gerhardt
Basdorf
Raum