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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 139/18
vom
8. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:080518B5STR139.18.0
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2018 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Göttingen vom 19. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB steht eine etwaige Verjährung von Ersatzansprüchen der Betrugs- und Untreueopfer nicht entgegen. Nach § 73e Abs. 1 StGB ist die Einziehung lediglich ausgeschlossen,
soweit der dem Verletzten aus der (rechtswidrigen) Tat erwachsene zivilrechtliche Anspruch erloschen ist. Als Gründe hierfür sieht der Gesetzgeber etwa die
Bewirkung der geschuldeten Leistung (§ 362 Abs. 1 BGB) oder deren Erlass (§
397 Abs. 1 BGB) an (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 69). Die Verjährung führt nicht
zum Erlöschen einer Forderung, sondern hat lediglich zur Folge, dass der
Schuldner die Leistung verweigern kann (§ 214 Abs. 1 BGB). Nach Sinn und
Zweck des § 73e Abs. 1 StGB, die doppelte Inanspruchnahme des Täters zu
vermeiden (BT-Drucks. aaO; vgl. auch Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 673),
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ist eine Ausweitung der Ausschlussklausel über ihren Wortlaut hinaus auf verjährte Ansprüche nicht veranlasst. Auch in derartigen Konstellationen hat der
ersatzberechtigte Verletzte einen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses gemäß § 459h Abs. 2 StPO (auch i.V.m. § 459n StPO).
Für den von der Revision behaupteten „konkludenten Verzichtsvertrag“ bieten
die Urteilsgründe keinen Anhalt; eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben.
Gleiches gilt für von der Revision behauptete anzurechnende Ansprüche der
Geschädigten gegenüber der Versicherung (Rückkaufwerte), die mangels eines
wirksamen Vertragsschlusses – der Angeklagte hatte zwecks Erlangung von
Provisionen die Unterschriften der Geschädigten ohne deren Kenntnis gefälscht
– nicht ohne weiteres naheliegen. Gemäß § 73d StGB anzurechnende Aufwendungen in den von der Einziehungsentscheidung betroffenen Fällen 1 bis 4
und 50 der Urteilsgründe sind entgegen der Auffassung der Revision nicht ersichtlich.
Sander
König
Mosbacher
Berger
Köhler