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5 StR 115/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012
beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten R.
wird das Urteil
des Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2010 nach
§ 349 Abs. 4 StPO – auch soweit es den Mitangeklagten
B.
betrifft (§ 357 StPO) – aufgehoben.
Beide Angeklagte werden auf Kosten der Staatskasse, die
auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
Nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 29. März 2012
– GSSt 2/11 – kommt eine Bestätigung des auf § 299 StGB gestützten
Schuldspruchs ebenso wenig in Betracht wie dessen Umstellung auf ein
Amtsdelikt gemäß § 333 oder § 334 StGB gegen die Revisionsführerin.
In Übereinstimmung mit der nach der Entscheidung des Großen Senats vertretenen Auffassung des Generalbundesanwalts hat dies vorliegend die Durchentscheidung auf Freispruch, gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des
Mitangeklagten, zur Folge. Gegenstand der Anklage ist die Unrechtsvereinbarung, die in diesen Fällen – so der große Senat – nicht Grundlage einer
Strafbarkeit sein kann. Dies steht einer Aburteilung wegen Vermögensdelikten entgegen, die andere Schutzgüter und tatbestandliche Voraussetzungen
betreffen. Insbesondere lassen sich bei der hier vorliegenden Fallgestaltung
– Prämierung der Ausstellung von Rezepten für Medikamente des veranlassenden Pharmaunternehmens – etwa mögliche Schuldsprüche wegen Vergehen nach § 263 oder § 266 StGB gegen die Angeklagten ausschließen,
-3-
die in Tatidentität zu den Anklagevorwürfen stünden. Dies gilt auch für eine
mögliche Strafbarkeit wegen Betrugs zulasten der Privatpatienten bzw. ihrer
Versicherungen durch Verschweigen der Kick-Back-Zahlungen.
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