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556 B

5 StR 109/07
BUNDESGERICHTSHOF
Berichtigungsbeschluss
vom 31. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Parteiverrats u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2008
beschlossen:
Das Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom
25. Juni 2008 wird wegen eines offensichtlichen Fehlers dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 11 unter II. 4. (Textziffer 22) anstatt „... wie die Revision vorträgt ...“ richtig lauten muss: „... wie die Verteidigung vorträgt ...“.
Basdorf
Brause
Jäger
Schaal
Schneider