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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 8/07
vom
21. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 20. September 2006 aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Januar 2007
im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt wird.
Die weiter gehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien
Maatz
Solin-Stojanović
Kuckein
Sost-Scheible