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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 89/06
vom
18. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. September 2005 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundsatzes
der Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO, § 169 GVG) rügt, bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht die Vorschriften über die Öffentlichkeit dadurch verletzt, dass die am 8. Hauptverhandlungstag
(15. Juli 2005) von 9.12 Uhr bis 9.20 Uhr durchgeführte und
sodann unterbrochene Hauptverhandlung insgesamt vor der
für diesen Tag für 9.30 Uhr festgesetzten Terminstunde stattfand. Dieser Mangel wurde indes durch die Wiederholung des
gesamten Verfahrensabschnitts in dem vom Vorsitzenden
kurzfristig für den selben Tag außerhalb der Hauptverhandlung anberaumten (zusätzlichen) Fortsetzungstermin geheilt.
Dass die Zuhörer von diesem Termin möglicherweise keine
Kenntnis hatten, vermag einen Verstoß gegen den Grundsatz
der Öffentlichkeit nicht zu begründen, da der Schutz des Vertrauens in Terminsankündigungen vom Öffentlichkeitsgrundsatz nicht umfasst ist (vgl. BGH NStZ 1984, 134, 135). Dass
im Gerichtsgebäude keine Hinweise auf Zeit und Ort dieses
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zusätzlichen Termins angebracht waren, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien
Kuckein
Solin-Stojanović
Athing
Sost-Scheible