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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 65/14
vom
20. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 10. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-2-
Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Februar 2014 bemerkt der Senat:
Eine zulässige (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensrüge des Verstoßes gegen § 338 Nr. 7 i.V.m. § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ist dem Revisionsvorbringen ebenso
wenig zu entnehmen wie eine Rüge der Verletzung des Rechts des Angeklagten auf
gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 Satz 1
EMRK). Im Übrigen ist das angefochtene Urteil, wie die Revision selbst vorträgt, innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, nämlich am 26. Juli 2013, zu den
Akten gebracht worden.
Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 31. März 2014 sowie die Schreiben
des Angeklagten vom 12. März 2014 sowie vom 8. und 27. April 2014 lagen dem
Senat bei der Beratung vor.
Sost-Scheible
Cierniak
Bender
Franke
Quentin