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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 48/06
vom
6. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist
bereits nicht zulässig erhoben. Hinsichtlich des Beweisantrags
unterlässt die Revision die Mitteilung, dass dieser später zurückgenommen worden ist (Bd. VI Bl. 1310 d.A.). Im Hinblick
auf die Einlassung des Mitangeklagten Alexander L. trägt die
Revision deren Inhalt nicht vor. Der Senat kann daher nicht
prüfen, ob - wie dies bei der Übergabe der Polizeikelle ersichtlich der Fall ist - sich diese Einlassung unmittelbar auf diejenige des Angeklagten Markus L. bezog oder ob es sich um die
Abgabe einer eigenständigen, davon unabhängigen Einlassung handelte, die von dem Ausschließungsbeschluss nicht
mehr gedeckt gewesen wäre (vgl. BGH StV 1998, 364).
-3-
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien
RiBGH Maatz ist infolge
urlaubsbedingter Ortsabwesenheit gehindert zu
unterschreiben
Kuckein
Tepperwien
Solin-Stojanović
Sost-Scheible