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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 38/04
vom
6. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2004 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 28. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Entsprechend den Ausführungen in der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Januar 2004
stellt der Senat klar, daß der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und im Fall II 5 zur
Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Maatz
Kuckein
Ernemann
Athing
Sost-Scheible