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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 604/99
vom
3. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Februar 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Mai 1999, soweit es ihn betrifft,
1. aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist; insoweit wird
der Angeklagte freigesprochen und werden die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
der Staatskasse auferlegt;
2. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, versuchten
schweren Bandendiebstahls, Bandendiebstahls in zwei Fällen und Diebstahls schuldig ist.
II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die (übrigen) Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ”gemeinschaftlichen
schweren Bandendiebstahls in 5 Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen
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schweren Bandendiebstahls, gemeinschaftlichen Bandendiebstahls in 2 Fällen,
wegen Diebstahls im besonders schweren Fall und wegen Hehlerei” zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner
Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher
unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge führt zur Aufhebung des
Urteils und zum Freispruch, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist; im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Urteilsfeststellungen zum Fall II 1 ”lieh” sich der Angeklagte
von einem Mitangeklagten ein entwendetes ”Fehlerauslesegerät”, ”um es für
eigene Zwecke zu nutzen”, wobei er davon ausging, daß das Gerät gestohlen
worden war.
Diese Feststellungen belegen nicht, daß sich der Angeklagte das vom
Mitangeklagten erhaltene Gerät im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB ”verschafft”
hat. Hierzu wäre erforderlich, daß er die Sache zur eigenen Verfügungsgewalt
bekommen hat. Die bloße Besitzerlangung zum Zwecke der vorübergehenden
Nutzung als Entleiher reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH StV 1987, 197; wistra
1993, 146; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 259 Rdn. 26; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 259 Rdn. 15).
Der Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung tragen könnten; er
spricht den Angeklagten daher insoweit frei, ändert den Schuldspruch entsprechend ab und faßt den Urteilstenor zur Klarstellung und Vereinfachung (vgl.
BGHSt 27, 287, 289) neu.
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Der Teilfreispruch führt zum Wegfall der für den Fall II 1 der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten; der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf
den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die bestehen bleibenden
Einzelfreiheitsstrafen (zweimal ein Jahr und neun Monate; dreimal ein Jahr und
sechs Monate; einmal ein Jahr und drei Monate; zweimal ein Jahr und einmal
neun Monate) ausschließen, daß die Strafkammer eine (noch) mildere als die
von ihr festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, wenn sie ihrer Beurteilung nur die verbleibenden Einzelstrafen zugrunde gelegt hätte.
Meyer-Goßner
Kuckein


Athing
Ernemann