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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 592/15
vom
18. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
ECLI:DE:BGH:2016:180216B4STR592.15.0
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Februar 2016 gemäß § 349
Abs. 2, § 309 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. September 2015 wird als unbegründet verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel
und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den zur Tatzeit achtzehn Jahre und zehn Monate
alten Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe
von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die wirksam auf den
Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Zugleich wendet sich der Angeklagte
mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, durch die ihm die Kosten des Verfahrens einschließlich der not-
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wendigen Auslagen der Nebenkläger auferlegt worden sind. Beide Rechtsmittel
bleiben erfolglos.
I.
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1. Die Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3
2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge
hat im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel war daher gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
II.
4
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO), insbesondere
fristgerecht eingelegt, hat aber in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.
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1. Soweit dem Angeklagten durch die Kostenentscheidung die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt worden sind, ist das
Rechtsmittel aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom
14. Januar 2016 unbegründet.
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2. Dies gilt entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts aber auch,
soweit das Landgericht hinsichtlich der Kosten des Verfahrens von der Anwendung der §§ 109 Abs. 2, 74 JGG abgesehen hat.
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Bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 74 JGG ist der Senat an die insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts – der Angeklagte hatte vor der Inhaftierung Einkünfte aus einem Ausbildungsverhältnis – gebunden (§ 464 Abs. 3
Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1992 – 1 StR 705/91, BGHR
JGG § 74 Kosten 2). Die danach vom Landgericht getroffene Ermessensentscheidung, aus erzieherischen Gründen von § 74 JGG abzusehen, ist nicht zu
beanstanden, insbesondere ein Ermessensfehler nicht zu erkennen. Die Erwägung der Strafkammer, dem Angeklagten müsse verdeutlicht werden, dass er
auch finanziell für die Folgen seiner Tat einzustehen habe, ist in diesem Zusammenhang zulässig. Das Landgericht hat ferner im Blick gehabt, dass die
Kostenentscheidung nicht zu einer der Geldstrafe ähnlichen Sanktion führen
darf.
Sost-Scheible
Franke
Bender
Mutzbauer
Quentin