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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 566/16
vom
4. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:040717B4STR566.16.0
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 4. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und
4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten D.
M.
, T.
und
wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden
vom 22. April 2016 im Schuldspruch wie folgt geändert:
a) Der Angeklagte D.
ist des schweren Banden-
diebstahls in sechs vollendeten und sechs versuchten
Fällen, des Wohnungseinbruchsdiebstahls in neun vollendeten und elf versuchten Fällen sowie des Diebstahls
in einem Fall schuldig.
b) Der Angeklagte T.
ist des schweren Bandendieb-
stahls in fünf vollendeten und zwei versuchten Fällen,
des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in acht
Fällen sowie des Diebstahls in einem Fall schuldig.
c) Der Angeklagte M.
ist des schweren Banden-
diebstahls in vier vollendeten und zwei versuchten Fällen
schuldig.
Die gegen den Angeklagten D.
in den Fällen II.9,
II.27 und II.28 und die gegen die Angeklagten T.
M.
und
in den Fällen II.27 und II.28 der Urteilsgründe
verhängten Einzelstrafen entfallen.
2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden
verworfen.
-3-
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten D.
wegen schweren Ban-
dendiebstahls in sechs vollendeten und acht versuchten Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls in neun vollendeten und zwölf versuchten Fällen und wegen
Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Gegen
den Angeklagten T.
hat es wegen schweren Bandendiebstahls in fünf
vollendeten und vier versuchten Fällen, versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in acht Fällen sowie wegen Diebstahls eine Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren und neun Monaten und gegen den Angeklagten M.
we-
gen schweren Bandendiebstahls in vier vollendeten und vier versuchten Fällen
eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Die
auf die Sachrüge, beim Angeklagten D.
auch auf Verfahrensrügen ge-
stützten Revisionen der Angeklagten führen zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und dem Wegfall von drei (Angeklagter D.
) bzw. zwei (Angeklagte T.
und M.
) Einzelstrafen;
im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Annahme real konkurrierender Taten in den Fällen II.9 und II.10
sowie II.26 bis II.28 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
-4-
3
a) Nach den Feststellungen fuhren der Angeklagte D.
Mitangeklagte G.
am 2. Januar 2015 nach R.
und der
, um dort Woh-
nungseinbrüche zu begehen (Fälle II.9 und II.10 der Urteilsgründe). In der Folge
drang G.
durch eine mittels Herausdrehens des Schließzylinders ge-
öffnete Tür in eine Wohnung im 8. Stock eines Mehrfamilienhauses ein, während der Angeklagte D.
in seinem Pkw in Sichtweite zum Tatort wartete
und die Umgebung beobachtete, um seinen Mittäter gegebenenfalls per Mobilfunk zu warnen. Nachdem G.
in der Wohnung keine stehlenswerten
Gegenstände gefunden hatte, drang er wiederum nach Herausdrehen des
Schließzylinders in die gegenüberliegende Wohnung ein und entwendete dort
verschiedene Gegenstände, während der Angeklagte D.
weiterhin aus
seinem Fahrzeug die Umgebung absicherte. Am 13. Februar 2015 fuhren die
Angeklagten D.
, T.
und M.
nach L.
, um entspre-
chend einer vorherigen Übereinkunft (weitere) Wohnungseinbruchsdiebstähle
zu begehen (Fälle II.26 bis II.28 der Urteilsgründe). Zumindest einer der Angeklagten versuchte in Umsetzung des gemeinsamen Tatplans nacheinander die
Hauseingangstüren der Mehrfamilienhäuser S.
straße 9, 11 und 13 auf-
zuhebeln, was in allen Fällen misslang. Nähere Feststellungen dazu, wer aus
der Tätergruppe versuchte, in die Häuser einzudringen und wer die Umgebung
absicherte, hat das Landgericht nicht zu treffen vermocht.
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b) Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter beteiligt, ist
die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle
oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur diese fördernden Tatbeitrag, so
sind ihm diese Taten – soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt – als
tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen
-5-
Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der
Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52
Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die
einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.; Beschlüsse vom
22. Dezember 2011 – 4 StR 514/11, wistra 2012, 146; vom 30. Juli 2013
– 4 StR 29/13, NStZ 2013, 641); vom 3. Juli 2014 – 4 StR 191/14, NStZ 2014,
702; vom 28. März 2017 – 4 StR 82/17).
5
c) In den Fällen II.9 und II.10 der Urteilsgründe hat die Strafkammer eine
individuelle, nur jeweils diese Taten fördernde Mitwirkung des Angeklagten
D.
nicht festgestellt. Sein Tatbeitrag erschöpfte sich nach der Sachver-
haltsdarstellung im angefochtenen Urteil vielmehr darin, seinen Tatgenossen
mit dem Pkw zum Tatort zu fahren und die Umgebung abzusichern. Dass der
Angeklagte D.
während beider Wohnungseinbrüche telefonischen Kon-
takt zum Angeklagten G.
hielt und diesem konkrete Sicherheitshin-
weise während beider Einbrüche gab, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Die Fälle II.9 und II.10 sind daher für den Angeklagten D.
konkurrenzrechtlich zu einer tateinheitlichen Tat des Wohnungseinbruchsdiebstahls zusammenzufassen.
6
d) Da das Landgericht in den Fällen II.26 bis II.28 der Urteilsgründe die
einzelnen Tatbeiträge nicht genauer feststellen konnte, ist nach dem Zweifelssatz zugunsten jedes Angeklagten davon auszugehen, dass er nicht selbst versucht hat, die Eingangstüren der drei Häuser zu öffnen, sondern an den von
-6-
seinen Mittätern ausgeführten Einbruchsversuchen durch das Absichern der
Umgebung übergreifend mitgewirkt hat. Damit hat jeder der Angeklagten in Bezug auf diese drei Taten keinen individuellen, sondern nur einen einheitlichen
Tatbeitrag erbracht, so dass insoweit (gleichartige) Tateinheit gemäß § 52
Abs. 1 StGB gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 4 StR
191/14, NStZ 2014, 702).
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2. Der Senat ändert den Schuldspruch unter Verzicht auf eine ausdrückliche Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit entsprechend ab (vgl. BGH,
Urteil vom 27. Juni 1996 – 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493, 494). § 265 StPO
steht dem nicht entgegen, da die Angeklagten sich nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
8
Infolge der Schuldspruchänderung entfällt beim Angeklagten D.
die Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im Fall II.9 der Urteilsgründe
wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls. Bei allen drei Angeklagten
entfallen in den Fällen II.27 und II.28 der Urteilsgründe jeweils zwei Freiheitsstrafen von einem Jahr und fünf Monaten (D.
(T.
und M.
) bzw. einem Jahr
). Einer Aufhebung der Gesamtstrafen bedarf es nicht.
Die bloße Korrektur des Konkurrenzverhältnisses hat keine Verringerung des
Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge (BGH, Urteil
vom 20. Februar 2014 – 3 StR 178/13, StraFo 2014, 298, 299; Urteil vom
5. Juni 2013 – 2 StR 537/12, Rn. 12; Beschluss vom 30. Juli 2013 – 4 StR
29/13, NStZ 2013, 641; Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 4 StR 514/11,
wistra 2012, 146, 147; Beschluss vom 7. Januar 2011 – 4 StR 409/10, insofern
nicht abgedruckt in NStZ 2011, 281, 282). Der Senat schließt deshalb aus, dass
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das Landgericht vor dem Hintergrund der verbleibenden Einzelstrafen auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Cierniak
Bender