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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 566/03
vom
8. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 2004,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz
als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. Mai 2003
wird verworfen.
2.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten
dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die
Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Einzelstrafe: sechs Monate Freiheitsstrafe) und wegen
schweren Raubes (Einsatzstrafe: ein Jahr neun Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung
zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit
ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Strafausspruch
beschränkten Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen
Rechts rügt. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher
unzulässig.
Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Strafausspruchs deckt aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen durchgreifenden
-4-
Rechtsfehler zu Ungunsten - oder, was gemäß § 301 StPO zu beachten ist,
zum Nachteil - des Angeklagten auf. Insbesondere löst sich die vom Landgericht verhängte Strafe angesichts der gewichtigen Milderungsgründe noch nicht
von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHR StGB
§ 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 13, 14).
Maatz
Kuckein
Ernemann
Athing
Sost-Scheible