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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 523/11
vom
11. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2012 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Flensburg vom 29. April 2011 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Der Senat ist mit Vorsitzendem Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck sowie den Richtern am
Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Mutzbauer und Bender vorschriftsmäßig besetzt. Das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Absatz
1 Satz 2 GG) ist gewahrt.
Das Präsidium des Bundesgerichtshofs hat in Wahrnehmung der ihm
nach § 21e Absatz 1 Satz 1 GVG obliegenden Aufgabe dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann – zusätzlich zum Vorsitz im 4. Strafsenat – den Vorsitz im 2. Strafsenat zugewiesen und bestimmt, dass im Kollisionsfall die Tätigkeit im 2. Strafsenat vorgeht. Es hat diese Regelung in willkürfreier Auslegung des § 21f Absatz 2 Satz 1 GVG und unter Berücksichtigung
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der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom
13. September 2005 – VI ZR 137/04, NJW 2006, 154; BSG, Beschluss vom
29. November 2006 – B 6 KA 34/06 B, NJW 2007, 2717; BVerwG, Urteil vom
25. Juli 1985 – 3 C 4/85, NJW 1986, 1366) getroffen. Vorsitzender Richter am
Bundesgerichtshof Dr. Ernemann nimmt die Aufgabe als Vorsitzender des
4. Strafsenats weiterhin in dem vom Gesetz vorausgesetzten und in der Sache
gebotenen Umfang wahr. Nach der senatsinternen Geschäftsverteilung des
4. Strafsenats steht er allen Spruchgruppen als Vorsitzender vor. Im Übrigen
ergibt sich die Besetzung mit der Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck
sowie den Richtern am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Mutzbauer und Bender
aus Nr. 7 der senatsinternen Geschäftsverteilung vom 27. Dezember 2011 in
Verbindung mit der senatsinternen Geschäftsverteilung vom 14. Dezember
2010.
Ein Fall der Divergenz zu der Entscheidung des 2. Strafsenats vom
11. Januar 2012 – 2 StR 346/11 – liegt nicht vor, weil der 2. Strafsenat in einem
späteren Urteil vom gleichen Tag – 2 StR 482/11 – diese Rechtsprechung aufgegeben hat.
2. Die Rüge der Verletzung des § 160a StPO greift nicht durch. Es kann
dahinstehen, ob das Landgericht durch die Feststellung, dass der Angeklagte
„letztmalig um 02:06 Uhr versucht hatte, seinen Verteidiger per Mobiltelefon zu
erreichen“, gegen § 160a Abs. 1 Satz 5 StPO verstoßen hat. Auf einem eventuellen Verstoß würde das Urteil nicht beruhen.
Das Landgericht hat die retrograden Verbindungsdaten der Mobiltelefone
des Angeklagten bei der Beweiswürdigung sowohl zu der Frage ausgewertet,
dass der Angeklagte zur Tatzeit selbst über diese Mobiltelefone verfügte, als
auch zum Tatablauf. Zum Zeitpunkt seiner letzten Telefonate vor der Festnah-
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me wurde der Angeklagte observiert. Für die Beweiswürdigung war nur von Bedeutung, dass der Angeklagte in Übereinstimmung mit den Zeitangaben der
retrograden Verbindungsdaten für die fraglichen Mobiltelefone telefoniert hat;
dass er Kontakt zu seinem späteren Verteidiger aufnehmen wollte, hat das
Landgericht in seiner Beweiswürdigung nicht verwertet.
3. Ein Zirkelschluss des Landgerichts bei der Beweiswürdigung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu besorgen. Das Landgericht hat die
Feststellung, dass der Angeklagte ein „ausgesprochener TelekommunikationsVielnutzer“ ist, in der Beweiswürdigung nicht näher begründet. Dies gefährdet
den Bestand des Urteils jedoch nicht. Der Tatrichter ist nicht gehalten, jede Einzelheit der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen zu belegen (vgl. BGH, Urteil
vom 25. Juni 2009 – 4 StR 610/08 Rn. 27). Die Erkenntnis kann auf Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung beruhen. Soweit die Revision auch die Erwägung der Kammer UA S. 17 als zirkelschlüssig rügt, übersieht sie, dass sich
die Beweiswürdigung an dieser Stelle mit dem Umstand auseinandersetzt, dass
sich beide Mobiltelefone bei einer Person befanden; dass dies der Angeklagte
war, ergibt sich dann aus der weiteren Beweiswürdigung UA S. 20 ff.
Ernemann
Roggenbuck
Mutzbauer
Cierniak
Bender