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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 522/17
vom
17. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:170118B4STR522.17.0
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Januar 2018 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. Juni 2017 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung (Fall II. 2
der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie
c) im Maßregelausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen,
davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung, zu einer Gesamtfrei-
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heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen diese Verurteilung wendet
sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Seine Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist
das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
2
Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 1 der Urteilsgründe
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge verurteilt hat, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils
weder hinsichtlich des Schuldspruchs noch hinsichtlich des Ausspruchs über
die Einzelstrafe einen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
II.
3
Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung im Fall II. 2 der Urteilsgründe hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
4
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendete der gesondert
verfolgte J.
S.
verfolgten H.
W.
dem Vater des Angeklagten, dem ebenfalls gesondert
, im November 2014 40 Gramm Methamphetamin mit
einem Wirkstoffgehalt von mindestens 25,20 Gramm Methamphetaminbase, die
dieser kurz zuvor von einem unbekannten Dritten erworben hatte. S.
stritt
den Diebstahl jedoch ab. Deshalb entschloss sich der gesondert verfolgte
H.
W.
, sich das Methamphetamin bzw. einen entsprechenden Gegenwert
-4-
von S.
mit Unterstützung durch den Angeklagten zurückzuholen. In Umset-
zung dieses Tatentschlusses forderte H.
J.
S.
W.
den gesondert verfolgten
im Beisein des Angeklagten zur Rückgabe des Methampheta-
mins auf und setzte ihn dabei durch die Androhung von Schlägen unter Druck.
Wie vom Angeklagten erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen, ließ
sich J.
S.
durch die Drohungen des H.
W.
, die in ihrer Wirkung
durch seine, des Angeklagten, Anwesenheit verstärkt wurden, einschüchtern
und gab dem Vater des Angeklagten einen Tag später 30 Gramm des entwendeten Methamphetamins zurück. Bei dieser Gelegenheit, bei der der Angeklagte nicht zugegen war, verlangte der gesondert verfolgte H.
densersatz“ für die restlichen 10 Gramm, die J.
S.
W.
„Scha-
selbst konsumiert
hatte.
5
2. Diese Feststellungen belegen keine Haupttat des Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln durch den gesondert verfolgten Vater des Angeklagten und
vermögen daher auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe hierzu
nicht zu tragen.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG jede eigennützige, auf den
Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom
26. Oktober 2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256 mwN). Ob der gesondert
verfolgte H.
W.
vorhatte, die von J.
S.
entwendeten und unter
Mitwirkung des Angeklagten wiederbeschafften Betäubungsmittel – abzüglich
der von J.
S.
konsumierten Teilmenge – gewinnbringend weiterzuver-
kaufen, ist den Urteilsgründen nicht ausdrücklich zu entnehmen. Auch zu der
Ursprungsmenge von 40 Gramm Methamphetamin wird insoweit lediglich mitgeteilt, der gesondert verfolgte H.
W.
habe diese Betäubungsmittel An-
-5-
fang November 2014 von einem unbekannten Dritten erworben. Zum Zweck
des Erwerbs verhält sich das Urteil an dieser Stelle ebenfalls nicht.
7
b) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ergeben sich die
Tatbestandsvoraussetzungen des Handeltreibens auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Zwar ist das Landgericht rechtsfehlerfrei
davon ausgegangen, dass es sich bei dem vom Vater des Angeklagten erworbenen Methamphetamin um eine nicht geringe Menge im Sinne von § 29a
Abs. 1 Nr. 2 BtMG handelte. Dieser Umstand vermag indes weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit den zum Fall II. 1 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen, wonach der gesondert verfolgte H.
W.
ein Kilo-
gramm Marihuana mit Gewinn weiterverkaufte, die Annahme einer entsprechenden Verkaufs- und Gewinnabsicht zu tragen.
8
c) Der Senat verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Es ist nicht auszuschließen, dass der neue
Tatrichter die fehlenden Feststellungen noch treffen kann.
9
Mit Blick auf die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angesprochene mögliche Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung durch dessen Mitwirkung bei der Wiederbeschaffung der
entwendeten Betäubungsmittel verweist der Senat auf seinen Beschluss vom
21. April 2015 (4 StR 92/15, NJW 2015, 2898 m. Anm. Kudlich).
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3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 2 der Urteilsgründe erfasst
auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Nötigung. Ferner entzieht sie dem Ausspruch über die Gesamtstrafe und dem Maßregelausspruch
die Grundlage. Sollte der neue Tatrichter wiederum zu der Feststellung gelan-
-6-
gen, dass der Angeklagte seit Ende 2015 durchgehend abstinent von Drogen
lebte, wird dieser Umstand bei der Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen
besonders zu beachten sein; maßgebend für die Beurteilung eines Hangs im
Sinne des § 64 StGB und für die Gefahrprognose ist der Zeitpunkt der tatrichterlichen Hauptverhandlung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2001 – 4 StR
36/01, NStZ-RR 2001, 295, 296; vom 22. Januar 1997 – 2 StR 656/96, StV
1998, 73).
Sost-Scheible
Cierniak
Bender
Franke
Quentin