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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 498/17
vom
16. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:160118B4STR498.17.0
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Detmold vom 8. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
1. Die vom Generalbundesanwalt beantragte vorläufige Einstellung
(§ 154 Abs. 2 StPO) im Fall III. 4 der Urteilsgründe (versuchter Diebstahl) nimmt
der Senat nicht vor. Er teilt die Bedenken des Generalbundesanwalts gegen
die Darstellung des Ergebnisses der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung und der darauf beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung in Bezug
auf die an der Innenseite des Handschuhs sichergestellte DNA-Mischspur (mit
deutlich abgrenzbarer Hauptkomponente) nicht. Ausweislich der Urteilsgründe
sind in die Berechnung der Sachverständigen DNA-Merkmale aus 16 Untersuchungssystemen (STR-Systeme) eingeflossen. Eine Übereinstimmung habe
es, so die Sachverständige, in allen untersuchten Merkmalen gegeben; dass
der Angeklagte Osteuropäer sei, habe keinen signifikanten Einfluss auf die
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Wahrscheinlichkeit, die die Sachverständige mit 1:4 Trillionen beziffert hat. Damit hat das Landgericht auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seinen Darstellungsanforderungen genügt (vgl. nur BGH, Urteile
vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217; vom 5. Juni 2014
– 4 StR 439/13, NStZ 2014, 477, 478 f.).
2
Dass das Landgericht bei der Festsetzung der Einzelstrafe in diesem Fall
(fünf Monate) die Voraussetzungen des § 47 StGB unerörtert gelassen hat, gefährdet den Bestand des Strafausspruchs nicht. Angesichts der im Urteil festgestellten Einbindung des Angeklagten in die in sämtlichen ausgeurteilten Fällen
tätige, organisierte Tätergruppe lag die Verhängung einer Geldstrafe in diesem
Fall fern.
3
2. Der Senat kann die Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO
verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 1 StR 279/15, wistra 2015,
476 mwN). Auch nach Ansicht des Generalbundesanwalts hat das Rechtsmittel
im Ergebnis keinen Erfolg.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Franke
Quentin