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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 423/11
vom
5. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. April 2011 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass
a) in der Urteilsformel die Worte „in einem besonders schweren
Fall“ und „gemeinschaftlichem“ entfallen,
b) die Höhe des Tagessatzes der wegen versuchten Betrugs
verhängten Geldstrafe auf 1 Euro festgesetzt wird.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagte „wegen Anstiftung zu einer schweren räuberischen Erpressung in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem Diebstahl
in einem besonders schweren Fall in zehn Fällen, wobei es in vier Fällen beim
Versuch blieb, in Tatmehrheit mit versuchtem gemeinschaftlichem Betrug“ zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die
auf Verfahrensrügen und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der
Angeklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
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1. Zu der Rüge der Verletzung des § 245 Abs. 2 StPO bemerkt der Senat
ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
-3-
3
Dass das Landgericht den Antrag auf Verlesung der vorgelegten Briefe
des Mitangeklagten St. an die Angeklagte mit der Begründung abgelehnt hat,
die Beweisbehauptungen seien erwiesen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision meint, dass der Ablehnungsbeschluss den Inhalt
des Beweisantrags nicht erschöpfe, ist schon fraglich, ob insoweit überhaupt
ein ordnungsgemäßer Beweisantrag vorliegt (a); jedenfalls ist die Revisionsrüge
diesbezüglich nicht ordnungsgemäß ausgeführt (b).
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a) Die Behauptung in dem in der Hauptverhandlung vom 6. April 2011
gestellten Antrag auf Verlesung der vorgelegten Briefe des Mitangeklagten St.,
in diesen Briefen komme deutlich zum Ausdruck, dass der Mitangeklagte St. im
Falle der Weigerung der Angeklagten, Zeichen ihrer Liebe zu erwidern, sie mit
allen Mitteln belasten werde, bezeichnet keine Beweistatsache, sondern nur
das Beweisziel. Wie bei jedem Beweisantrag ist es aber auch im Fall des § 245
Abs. 2 Satz 1 StPO erforderlich, dass die Tatsachen benannt werden, die geeignet sein sollen, das Beweisziel zu bestätigen. In dem Beweisantrag hätten
deshalb die behaupteten Drohungen in den über einen Zeitraum von mehreren
Monaten mit einem Umfang von über 100 Seiten verfassten Briefen konkret
bezeichnet werden müssen, insbesondere die Textstellen, aus denen sich die
Ankündigung einer wahrheitswidrigen Belastung der Angeklagten durch den
Mitangeklagten ergeben soll.
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b) Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe den Umfang der Beweisbehauptung verkannt, weil durch die Verlesung der Briefe nicht nur bewiesen werden sollte, dass der Mitangeklagte St. „die Angeklagte F.
geliebt
hat und nicht bereit war, die alleinige strafrechtliche Verantwortung zu übernehmen“, sondern auch, dass er der Angeklagten bereits angedroht hatte, „sie
im Falle einer Nichterwiderung seiner Liebe mit allen Mitteln zu belasten“, fehlt
-4-
auch hier eine genaue Darlegung des Wortlauts dieser Drohung(en) (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, mögliche –
über die vom Landgericht als erwiesen angesehene angekündigte Belastung
der Angeklagten hinausgehende – Drohungen in den vorgelegten Briefen zu
suchen. Auch hat die Revision nicht vorgetragen, dass sie einer möglichen
sachwidrigen Einengung der Beweisbehauptung bereits in der Hauptverhandlung entgegengetreten ist; dies wäre als Reaktion auf den verkündeten Gerichtsbeschluss hier angesichts des ungenau formulierten Beweisziels unerlässlich gewesen.
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2. Soweit das Landgericht die Angeklagte wegen versuchten Betrugs zu
einer Einzelgeldstrafe verurteilt hat, holt der Senat die unterbliebene Bestimmung der Tagessatzhöhe nach und legt sie entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts auf einen Euro fest. Dass die Geldstrafe in eine zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen war, lässt die Notwendigkeit einer solchen Festsetzung nicht entfallen (BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1981 – 4 StR
599/80, BGHSt 30, 93, und vom 15. März 2011 – 4 StR 40/11 Rn. 23).
-5-
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3. Die Urteilsformel war entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts zu berichtigen; weder die mittäterschaftliche Begehung noch die
Annahme des Regelbeispiels besonders schwerer Fälle des Diebstahls finden
im Schuldspruch Ausdruck (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 260 Rn. 24,
25 mwN).
Ernemann
Roggenbuck
Franke
Cierniak
Mutzbauer