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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 399/11
vom
19. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu Ziff. 1. schweren Raubes
zu Ziff. 2. Beihilfe zum schweren Raub
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 21. März 2011 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung des § 244 StPO durch Nichtbescheidung des
Antrags auf Beiziehung einer Ermittlungsakte (Seite 4 der Revisionsbegründung
von Rechtsanwalt H.
vom 28. Juni 2011) ist bereits deshalb unzulässig,
weil nicht mitgeteilt wird, dass entsprechend der Ankündigung der Staatsanwältin in der Hauptverhandlung vom 15. März 2011 (Bd. XX Bl. 134 d.A.) diese Akte mit dem Aktenzeichen 734 Js 44314/07 in der Hauptverhandlung vom
-3-
16. März 2011 vorgelegen hat und daraus die Strafanzeige Bl. 1 und Blatt 18
bis Blatt 19 verlesen wurden (Bd. XX Bl. 140 d.A.).
Ernemann
Roggenbuck
RiBGH Dr. Franke befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben
Ernemann
Mutzbauer
Quentin