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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 385/16
vom
6. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges
ECLI:DE:BGH:2016:061216B4STR385.16.0
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2016 gemäß § 154
Abs. 2, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Bochum vom 17. März 2016 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten wegen
Betruges zum Nachteil des Geschädigten
A.
verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung
fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte P.
des Betruges in 29 Fällen
und der Angeklagte B.
des Betruges in 34 Fällen
schuldig sind.
2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-3-
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten P.
wegen Betruges in
30 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit
Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Den Angeklagten B.
hat es
unter Einbeziehung anderweit verhängter Einzelstrafen wegen Betruges in
35 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten.
2
1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagten wegen Betruges
zum Nachteil des Geschädigten
A.
(Tatzeit: 18. Juli 2010)
verurteilt worden sind. Dies hat die Änderung der jeweiligen Schuldsprüche sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen zur Folge.
3
2. Im Übrigen bleiben die Revisionen ohne Erfolg. Die Nachprüfung des
angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO).
4
3. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt auch die Aussprüche über die
Gesamtfreiheitsstrafen unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen bei beiden Angeklagten ausschließen, dass das
-4-
Landgericht ohne die in dem eingestellten Fall verhängten Einzelstrafen mildere
Gesamtfreiheitsstrafen gebildet hätte.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Cierniak
Quentin